Drucksache Nr. 1473/2004:
Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover (aha)
- Bürgschaftsübernahme für die Abfallbehandlungszentrum Hannover GmbH
(Beschlussvorlage Nr. A I B 053/2004)

Inhalt der Drucksache:

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1473/2004
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Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover (aha)
- Bürgschaftsübernahme für die Abfallbehandlungszentrum Hannover GmbH
(Beschlussvorlage Nr. A I B 053/2004)

Antrag,

den Vertreter der Landeshauptstadt Hannover in der Verbandsversammlung des Zweck-
verbandes Abfallwirtschaft Region Hannover (aha) anzuweisen, den Beschlussantrag über
Bürgschaftsübernahme für die Abfallbehandlungszentrum Hannover GmbH (Beschluss-
vorlage Nr. A I B 053/2004), abzulehnen und eine Verweisung der Beschlussfassung in
den Aufgabenbereich B und damit der Zuständigkeit der Region Hannover zu verlangen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Die Abfallbehandlungszentrum Hannover GmbH beabsichtigt, einen Förderkredit aus dem
Infrastrukturprogamm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) aufzunehmen. Für diese
Kreditaufnahme ist die Bürgschaft des Zweckverbandes für Abfallwirtschaft (aha)
erforderlich.

Der Kredit in einer Gesamthöhe von 15 Mio. Euro soll zur Finanzierung der Einrichtung
einer biologischen Restabfallaufbereitunganlage für die Abfallbehandlungszentrum
Hannover GmbH dienen. Seitens des Zweckverbandes wird die Auffassung vertreten,
dass die Angelegenheit im Rahmen des § 6 Abs. 6 der Verbandsordnung als A-Aufgabe
zu behandeln ist.

In seiner Sitzung vom 24.05.2004 hat der Verbandsausschuss des Zweckverbandes
Abfallwirtschaft (aha) über die Bürgschaftsübernahme für die Abfallbehandlungszentrum
Hannover GmbH (Beschlussvorlage Nr. A I B 053/2004) beraten. Der Verbandsausschuss
hat der Übernahme der Bürgschaft mit 16 : 7 zugestimmt und bittet nunmehr darum, einen
entsprechenden Weisungsbeschluss für den Stimmführer der Landeshauptstadt Hannover
herbeizuführen.

1. Aufgabenverteilung nach der Verbandsordnung

Der Aufgabenbereich A betrifft gem. § 4 Abs. 6 Lit. 1 Angelegenheiten der Straßenreinigung
und die Abfallentsorgung gemeinsam, wenn und soweit beide Verbandsmitglieder davon
betroffen sind. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass der Bau einer
biologischen Restabfallaufbereitung gem. § 4 Abs. 6 Lit. 2 als ausschließliche Aufgabe der
Abfallentsorgung zu sehen ist und die Straßenreinigung somit nicht berührt.

2. Regelungen des Gebietsänderungsvertrages vom 29.11.2002

Die Region Hannover hat sich gem. § 3 Abs.2 des Gebietsänderungsvertrages vom
29.11.2002, genehmigt durch die Bezirksregierung Hannover (Az.: 202.1-01470/1/4/6-)
am 9.12.2002, verpflichtet, sämtliche von der Stadt Hannover bis zu diesem Zeitpunkt
bereits übernommenen Bürgschaften für die Abfallbehandlungszentrum Hannover GmbH,
zu übernehmen.

Darüber hinaus wurde vereinbart, die Landeshauptstadt Hannover in den Fällen von Rechts-
nachteilen frei zu halten, soweit aus den bestehenden Bürgschaften die für die Bürgschafts-
übernahme erforderliche Zustimmung Dritter nicht erfolgt.

Weiterhin übernimmt die Region gem. § 2 Abs. 6 das im vorher genannten (§ 2 Abs. 1 und
2 Gebietsänderungsvertrag) aufgeführte Vermögen der Abfallbehandlungszentrum GmbH
und dessen Finanzierung.

Nichts anderes kann nach Auffassung der Verwaltung auch für die Zukunft gelten.
 20.20/Dez VII
Hannover / 21.06.2004