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die in der Anlage der Drucksache beigefügte Satzung zu beschließen und zum 01.11.2021 in Kraft zu setzen.
Die Förderung der Kindertagespflege dient der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Die Kindertagespflegesatzung (Satzung über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege gemäß §§ 23, 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) und über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege) wurde seit ihrem Inkrafttreten am 01.08.2013 regelmäßig den Lebensrealitäten angepasst und entsprechend fortgeschrieben. Diesem Gedanken folgend sollen zum 01.11.2021 im Wesentlichen folgende inhaltliche Änderungen vorgenommen werden:
1. Sachmittel
Der Fachbereich Jugend und Familie möchte aus fachlichen Gründen die Kindertagespflege außerhalb von Privathaushalten in sog. anderen geeigneten (Gewerbe-) Räumen weiter ausbauen. Hier ist jedoch festzustellen, dass es für die Tagespflegepersonen aufgrund der steigenden Mieten zunehmend schwieriger wird, geeignete (Gewerbe-) Räume anzumieten, so dass Tagespflegestellen den Betrieb bereits einstellen mussten bzw. beabsichtigen, den Betrieb demnächst einzustellen. Hier sollen die Sachmittel für Tagespflegestellen in sog. anderen geeigneten Räumen erhöht werden, um dieser Entwicklung entgegenzuwirken.
Mehraufwendungen pro Jahr ca. 177.000 €.
2. Verfügungszeiten
Es ist vorgesehen, dass – analog zu den Kindertagesstätten und im Vorlauf zum im Verfahren befindlichen Änderungsgesetz zum KiTaG – die notwendigen Tätigkeiten zur Vor- und Nachbereitung der Kindertagespflege zukünftig vergütet werden. Dieses Entgelt für Verfügungszeiten zur Vor- und Nachbereitung der ausgeübten Kindertagespflege soll folgende Tätigkeiten vergüten, die außerhalb der pädagogischen Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsarbeit am Kind anfallen:
· Planen der Alltagsaktivitäten
· Dokumentation der Entwicklung des Kindes
· Führen von Elterngesprächen
· Erstellen von Portfolios
· Fortschreiben des Konzeptes
· Fachlicher Austausch mit dem Familienservicebüro der Landeshauptstadt Hannover
· Organisieren logistischer Tätigkeiten (Verfügbarkeit der Räume, Bereitstellen von Ge- und Verbrauchsmitteln, Bereitstellen von Hauptmahlzeiten, u.a.)
Der vorgesehene Satzungsbestandteil „Verfügungszeiten“ beinhaltet, dass je Stunde und Kind ausgeübter Kindertagespflege eine Verfügungszeit von einer Minute vergütet wird, so dass beispielsweise bei einer ausgeübten Kindertagespflege über fünf Kinder à acht Stunden pro Tag eine tägliche Verfügungszeit von 40 Minuten vergütet wird. Diese Regelung ist unter Beachtung des Haushaltsgrundsatzes der Sparsamkeit als Einstieg zu verstehen.
Mehraufwendungen pro Jahr ca. 119.000 €.
3. Pädagogisches Entgelt gemäß beruflicher Qualifikation
Die beruflichen Qualifikationen der Tagespflegepersonen sollen – analog zur Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Betreuungsangebots in Kindertagespflege (RKTP), RdErl. d. MK vom 27.10.2016 und entsprechend der im Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 23.07.2020 ausgesprochenen Empfehlung – beim pädagogischen Entgelt berücksichtigt werden. Entsprechend der vorgenannten Richtlinie werden vier Qualifikationsstufen eingerichtet. Hierdurch wird die Kindertagespflege auch wieder für sozialpädagogische Fachkräfte attraktiver. Zugleich soll das nach beruflicher Qualifikation gestaffelte pädagogische Entgelt auch als Motivation zur beruflichen Weiterqualifizierung dienen. Der vorgesehene Satzungsbestandteil „Pädagogisches Entgelt gemäß beruflicher Qualifikation“ beinhaltet, dass die Vergütung je Stunde und Kind ausgeübter Kindertagespflege sich jeweils in der nächsthöheren Qualifikationsstufe um 0,05 € (zuzüglich pauschalierter Erstattung von Aufwendungen zur Sozialversicherung) erhöht (siehe Anlagen). Diese Regelung ist unter Beachtung des Haushaltsgrundsatzes der Sparsamkeit gleichfalls als Einstieg zu verstehen.
Mehraufwendungen pro Jahr ca. 88.000 €.
4. Verpflichtende Fortbildungen
Die Anforderungen an das pädagogische Personal erhöhen sich insbesondere durch den gesellschaftlichen Wandel stetig. Entsprechend sollen sich die pädagogischen Fachkräfte in Kindertagesstätten gemäß § 5 Abs. 5 KiTaG regelmäßig fortbilden. Da gemäß § 24 SGB VIII der frühkindliche Förderauftrag auch in der Kindertagespflege umgesetzt wird, sind die Fördergrundsätze gemäß § 22 SGB VIII folglich auch in der Kindertagespflege zu gewährleisten. Dahingehende Appelle an die Tagespflegepersonen, sich freiwillig fortzubilden, waren bisher insgesamt nicht zielführend. Daher sollen Fortbildungen mit Bezug zur frühkindlichen Pädagogik jetzt im Umfang von 12 Unterrichtsstunden pro Jahr verbindlich vorgeschrieben werden. Die diesbezüglichen Fortbildungsangebote werden gemeinsam mit den externen Bildungsträgern – wie bisher – erarbeitet und ausgebaut, damit hier auch weiterhin ein qualitativ und quantitativ auskömmliches Angebot für die Tagespflegepersonen vorgehalten werden kann.
Mehraufwendungen pro Jahr ca. 45.000 €.
5. Ausfallgeld
In Einzelfällen beenden Eltern – deren Kinder oftmals durch das Familienservicebüro der Landeshauptstadt Hannover an die Tagespflegeperson vermittelt wurden – die Kindertagespflege ihrer Kinder ohne sachgerechten Grund vorzeitig und vertragswidrig gegenüber den Tagespflegepersonen. Das führt in der Regel zu erheblichen Einnahmeausfällen, da hier an die Eltern gerichtete Schadensersatzansprüche der Tagespflegeperson mangels Einkommen und Vermögen oftmals nicht realisiert werden können. Hier soll die Satzung dahingehend angepasst werden, dass die Tagespflegepersonen einen anteiligen Ausgleich für Verdienstausfall und Aufwendungen erhalten, wenn der Tagespflegeplatz nicht sofort anderweitig besetzt werden kann.
Mehraufwendungen pro Jahr ca. 14.000 €.
6. Drei-Tage-Woche
Vielfach besteht seitens Familien der Wunsch, dass ihr Kind die Kindertagespflege nur an drei Werktagen pro Woche nutzen soll. Zugleich gibt es eine nennenswerte Anzahl an Tagespflegepersonen, die die Kindertagespflege an einzelnen Werktagen nicht oder mit geringerer Kinderzahl ausüben möchten. Entsprechend soll die Satzung angepasst werden.
Keine Mehraufwendungen.
7. Laufende Geldleistung für die Tagespflegeperson
Mit Drucksache Nr. 1163/2020 wurde unter anderem beschlossen, dass kein Kostenbeitrag erhoben wird, wenn die Kindertagespflege aufgrund behördlicher Verfügung oder gesetzlicher Regelung untersagt ist. Hierzu ist vorgesehen, dass auch die laufende Geldleistung für die Tagespflegeperson weiter ausgezahlt wird, wenn die Kindertagespflege aufgrund behördlicher Verfügung oder gesetzlicher Regelung untersagt ist. Entsprechend wurde bereits während der behördlichen Schließungsverfügung für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 10.05.2020 auf Grundlage eines entsprechenden Beschlusses (Drucksache Nr. 0786/2020) verfahren.
Die Mehraufwendungen pro Jahr können nicht beziffert werden.
Mehraufwendungen (ohne 7.) pro Jahr insg. ca. 443.000 €.
Im Kalenderjahr 2021 beträgt das diesbezügliche Budget ca. 13.450.000 €. Somit betragen die o.g. Mehraufwendungen ca. 3,3 % des Budgets. Das Gesamtbudget des Produkts "36101 - Tagespflege" ist voraussichtlich einschließlich der o.g. Mehraufwendungen auskömmlich.