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die Rechnungsprüfungsordnung der Landeshauptstadt Hannover vom 01.Oktober 2021 gemäß Anlage 1 zu beschließen.
Gender-Aspekte werden durch den Inhalt dieser Drucksache nicht berührt.
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Die Rechnungsprüfungsordnung (RPO) gestaltet die Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und Rechnungsprüfung auf örtlicher Ebene, um die durch das Nds. Kommunal-verfassungsgesetz (NKomVG) vorgegebene Funktion der Rechnungsprüfung als Prüfinstanz zu gewährleisten. Der Inhalt der jetzt zur Beschlussfassung vorgelegten RPO ist mit der Verwaltung abgestimmt.
Änderungen gegenüber der RPO vom 1. März 2000 (Ds. Nr. 1094/2000) in der Fassung vom 12.09.2002 (Ds. Nr. 1612/2002) beziehen sich auf:
● Übertragung der Aufgabe „Prüfung der Abschlüsse der kommunalen Stiftungen nach § 135 Abs. 1 Satz 2 NKomVG und der Abschlüsse der kommunalen Stiftungen, über die die Kommune die Aufsicht führt“ durch den Rat an die Rechnungsprüfung gemäß § 155 Abs. 2 Nr. 6 NKomVG (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 RPO),
● Berücksichtigung der aktuellen datenschutzrechtlichen Bestimmungen (DSVGO, Niedersächsisches Datenschutzgesetz) bei dem Zugriff auf Daten zum Zwecke der Prüfung (§ 2 Abs. 3 RPO),
● Funktion der Rechnungsprüfung als Anlaufstelle für Mitarbeitende bei Hinweisen auf dolose Handlungen in der Verwaltung (§ 5 Abs. 4 RPO),
● Redaktionelle Anpassungen, so zu Verweisen auf Rechtsnormen und gendergerechte Formulierungen,
● Verzicht auf Aufnahme von Rechtsnormen des NKomVG in den Beschlusstext der RPO, da diese nicht dem Gestaltungsrecht des Rates unterliegen.
Weitergehende Begründungen zu einzelnen Regelungen der Neufassung sind in Anlage 2 - Gegenüberstellung der RPO Fassung 2021 zur RPO 2000 in der Fassung von 2002 - dargestellt. Anlage 3 - Rechtsgrundlagen der Rechnungsprüfung im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz - fasst sämtliche Rechtsnormen des NKomVG zur Information zusammen.