a) Zeitliche Beschränkung bei Gehölzrückschnitten und Baumfällungen auf dem Vorhabengrundstück und - soweit erforderlich und unbeschadet der Rechte Dritter – in angrenzenden Bereichen auf einen Zeitraum, außerhalb der vom 01. März bis zum 30. September eines jeden Jahres festgelegten Brut- und Setzzeit.
b) Fachgutachterliche gegenüber Stadt und UNB nachzuweisende Überprüfung des ehem. Holländischen Pavillons vor Beginn der Abriss- und Bautätigkeiten auf Vorkommen naturschutzrechtlich geschützter Arten und Lebensstätten. Sollte sich im Zuge dieser Überprüfungen herausstellen, dass das Bestandsgebäude Lebensstätten geschützter Arten beherbergt, dürfen diese ohne artenschutzrechtliche Ausnahme durch die UNB nicht zerstört oder unzugänglich gemacht werden. Eine Bauzeitenregelung reicht in diesem Fall nicht aus. Es sind dann ein Ausnahmeverfahren bei der UNB zu beantragen und entsprechende Maßnahmen abzustimmen, bzw. sind die von der UNB vorgegebenen Maßnahmen verpflichtend umzusetzen.
c) Unbeschadet von vorstehend Buchstabe b) sind vor Beginn der Abriss- und Bautätigkeiten weiterführende Untersuchungen bzw. Ausflugkontrollen der potentiell geeigneten Quartiermöglichkeiten für gebäudebewohnende Fledermäuse, vorrangig in den artenrelevanten Abend- und Nachtstunden durchzuführen. Dies umfasst insbesondere das dritte und vierte Geschoss des ehem. Holländischen Pavillons und dort den Bereich der Außenwandkonstruktion des früheren Kinokomplexes. Sollte bei den weiterführenden Untersuchungen eine Nutzung des Bestandsgebäudes durch Fledermäuse festgestellt werden und/oder kurzfristige Sicherungsmaßnahmen notwendig werden, die eine Entfernung der Außenwandverkleidung/-konstruktion erforderlich machen, ist im Vorfeld zwingend die UNB einzubinden, die die erforderlichen Verfahren und die von der Vorhabenträgerin verbindlich umzusetzenden Maßnahmen festlegt.
d) Im Zuge der Realisierung des Bauvorhabens ist eine Umweltbaubegleitung durch ein fachkundiges, entsprechend zertifiziertes Büro durchzuführen.
e) Bis zum Ende des Frühjahrs 2021 wird die Vorhabenträgerin aus eigener Veranlassung an benachbarten Gebäuden Nisthilfen für Turmfalke und Fledermäuse als Angebot vorgezogenen Ersatzes anbringen. Dies ist der Stadt nachzuweisen.
f) Die Vorhabenträgerin wird im Zuge des Bauvorhabens Nisthilfen für Turmfalke und Fledermäuse auch auf dem Vorhabengrundstück (Anlage 1) schaffen. Der Vorhabenträgerin ist bewusst, dass dies vorzugsweise am ehem. Holländischen Pavillon erfolgen sollte und dass von der UNB vorgegebene Maßnahmen verbindlich umzusetzen sind.
g) Zur Vermeidung von Vogelschlag durch die Glasfassaden des Bauvorhabens wird die Vorhabenträgerin durch geeignete bauliche Maßnahmen bzw. die Verwendung entsprechenden Materials, z. B. durch speziell beschichtetes, mattiertes oder mit Laser bearbeitetes Glas, UV-reflektierende Folien pp., entgegenwirken.