Antrag Nr. 1459/2005:
Änderungsantrag der CDU-Fraktion zu Drucks. Nr. 1026/2005, Änderung der Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen an bedürftige Schülerinnen und Schüler

Inhalt der Drucksache:

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Änderungsantrag der CDU-Fraktion zu Drucks. Nr. 1026/2005, Änderung der Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen an bedürftige Schülerinnen und Schüler

Antrag,

zu beschließen,

die Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen an bedürftige Schülerinnen und Schüler entsprechend der geänderten Anlage 1 zu ändern.

Anlage 1

Ziffer (1) bleibt unverändert.

Ziffer (2) wird wie folgt neu gefasst:





2. Bedürftig im Sinne dieser Richtlinien sind Schülerinnen und Schüler,





a) die laufende Leistungen zum Lebensunterhalt als Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II (Leistungsträger ist die Arge), laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (Leistungsträger ist der Fachbereich Soziales) erhalten bzw. laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsyIbLG) beziehen oder

b) deren Unterhaltsverpflichtete und sie selbst über ein Brutto-Einkommen von höchstens 1.100,-- Euro pro Monat verfügen.


Als Einkommen gelten alle Brutto-Einnahmen (z.B. Arbeitseinkommen einschließlich Sonderzuwendungen, Einnahmen aus Gewerbebetrieb, Zinserträge, Renten, Unterhaltszahlungen, Leistungen Dritter, Wohngeld, Leistungen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz, Pflegegeld, Erziehungsgeld, freiwillige Zuwendungen); nicht zum Einkommen zählt Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz.

Ziffer (3) bleibt unverändert.





Ziffer (4) wird wie folgt ergänzt:

Nach dem zweiten Aufzählungspunkt wird eingefügt:

„Zuschüsse zum Mittagessen an Schulen mit Mittagessen in Höhe von 0,75 € pro Tag und Mahlzeit (0,90 € bei der Ausgabe von Beikost)."

Ziffer (5) bleibt unverändert.

Ziffer (6) wird wie folgt neu gefasst:





6. a) Bedürftigen Schülerinnen und Schülern nach Nr. 2 a) können im Rahmen der Haushaltsmittel darüber hinaus Beihilfen gewährt werden für mehrtägige Schulveranstaltungen (Studienfahrten, Landheimaufenthalte, Berufspraktika) bis zu einem Höchstbetrag von 225,-- €.

b) Bedürftigen Schülerinnen und Schülern nach Nr. 2 b) können im Rahmen der Haushaltsmittel darüber hinaus Beihilfen gewährt werden für:

verbindlich vorgeschriebene Lernmittel (z.B. Arbeitshefte, Lektüren, Lehrbücher, Atlanten, Taschenrechner)


Verbrauchsmaterial (z.B. Schulhefte, Stifte, Zeichenblöcke, Farben, Bastelmaterial)
Eintägige Schulveranstaltungen (z.B. Tagesausflüge, Theater-, Museums- und Zoobesuche); beihilfefähig sind Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie Eintrittsgelder.
Mehrtägige Schulveranstaltungen (Studienfahrten, Landheimaufenthalte, Berufspraktika) bis zu einem Höchstbetrag von 225,-- €.

Ziffer (7) bleibt unverändert.

Begründung

erfolgt mündlich


Rainer Lensing
(Vorsitzender)