Informationen:
Beratungsverlauf:
- 07.07.2005: Verwaltungsausschuss: 3 Stimmen dafür, 7 Stimmen dagegen, 0 Enthaltungen
- 07.07.2005: Ratsversammlung: 16 Stimmen dafür, 34 Stimmen dagegen, 0 Enthaltungen
Antragsteller(in):
CDU-Fraktion
CDU-Fraktion
die Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen an bedürftige Schülerinnen und Schüler entsprechend der geänderten Anlage 1 zu ändern.
Anlage 1
Ziffer (1) bleibt unverändert.
Ziffer (2) wird wie folgt neu gefasst:
2. Bedürftig im Sinne dieser Richtlinien sind Schülerinnen und Schüler,
a) die laufende Leistungen zum Lebensunterhalt als Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II (Leistungsträger ist die Arge), laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (Leistungsträger ist der Fachbereich Soziales) erhalten bzw. laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsyIbLG) beziehen oder
b) deren Unterhaltsverpflichtete und sie selbst über ein Brutto-Einkommen von höchstens 1.100,-- Euro pro Monat verfügen.
Ziffer (3) bleibt unverändert.
Ziffer (4) wird wie folgt ergänzt:
Nach dem zweiten Aufzählungspunkt wird eingefügt:
„Zuschüsse zum Mittagessen an Schulen mit Mittagessen in Höhe von 0,75 € pro Tag und Mahlzeit (0,90 € bei der Ausgabe von Beikost)."
Ziffer (5) bleibt unverändert.
Ziffer (6) wird wie folgt neu gefasst:
6. a) Bedürftigen Schülerinnen und Schülern nach Nr. 2 a) können im Rahmen der Haushaltsmittel darüber hinaus Beihilfen gewährt werden für mehrtägige Schulveranstaltungen (Studienfahrten, Landheimaufenthalte, Berufspraktika) bis zu einem Höchstbetrag von 225,-- €.
b) Bedürftigen Schülerinnen und Schülern nach Nr. 2 b) können im Rahmen der Haushaltsmittel darüber hinaus Beihilfen gewährt werden für:
verbindlich vorgeschriebene Lernmittel (z.B. Arbeitshefte, Lektüren, Lehrbücher, Atlanten, Taschenrechner)
Ziffer (7) bleibt unverändert.