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Betreuung von Kindern im Grundschulalter außerhalb der Unterrichtszeit durch Elternfördervereine
Antrag,
zu beschließen, dass zur Unterstützung der schulergänzenden Betreuungsmaßnahmen durch die Stadt Hannover der mit Ratsdrucksache 2146/2002 festgelegte Höchstzuschuss von 18.000 Euro pro Gruppe und Schuljahr in begründeten Einzelfällen überschritten werden darf, wenn es aufgrund der Anforderungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis zu erhöhten Personalaufwendungen kommt.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Die mit der Beschlussempfehlung verfolgte Zielsetzung richtet sich in gleicher Weise an Kinder beiderlei Geschlechts. Bei den Maßnahmen gibt es keine spezifische Betroffenheit.
Kostentabelle
Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro:
Teilergebnishaushalt 42S - Investitionstätigkeit
Produkt 24302 | Schulformübergreifende Programme und Projekte |
| Angaben pro Jahr |
| Ordentliche Erträge | Ordentliche Aufwendungen |
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| | Transferaufwendungen |
€13,000.00 |
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| Saldo ordentliches Ergebnis |
-€13,000.00 |
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Die Transferaufwendungen von 13.000 € betreffen zwei Schulen zum Schuljahr 2014/2015, die jeweils ca. 6.500 € über dem vorgenannten Höchstbetrag liegen. Eine Deckung dieser und sich ggf. für einzelne Maßnahmen in den Folgejahren ergebene Mehraufwendungen erfolgt innerhalb des bisher zur Verfügung stehenden Ansatzes durch Wegfall bestehender Maßnahmen an Ganztagsgrundschulen.
Begründung des Antrages
Mit der Ratsdrucksache 2146/2002 ist der Höchstzuschuss der Landeshauptstadt Hannover bei Schulergänzenden Betreuungsmaßnahmen für eine Gruppe pro Schuljahr auf 18.000 Euro festgelegt worden.
Derzeit bestehen 18 Schulergänzende Betreuungsmaßnahmen an Grundschulen in der Stadt Hannover. Durchschnittlich beträgt der beantragte Zuschuss circa 12.600 Euro pro Gruppe und Schuljahr. Von den für das Schuljahr 2014 / 2015 eingegangenen Anträgen beantragen zwei Schulen einen Zuschuss über 18.000 Euro pro Gruppe.
Schulergänzende Betreuungsmaßnahmen bedürfen seit 2009 aufgrund rechtlicher Rahmenbedingungen des Kultusministeriums einer Betriebserlaubnis.
Für die Erteilung einer Betriebserlaubnis legt das Kultusministerium das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) in Verbindung mit der Verordnung über Mindestanforderungen an Kindertagesstätten (1.DVO-KiTaG) zugrunde. Danach bedarf es zur Betreuung der Kinder mindestens einer Fachkraft gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1-3 KiTaG.
Das Kultusministerium hat bereits bestehenden Arbeitsverträgen einen „Bestandsschutz“ eingeräumt. Diese Verträge mit Bestandsschutz laufen zunehmend aus, so dass es bei Neueinstellungen zu erhöhten Personalkosten kommen kann. Bisher haben die Träger die teilweise erhöhten Personalkosten durch die Erhöhung der Elternbeiträge kompensieren können. Eine weitere Erhöhung wird von den Trägern als nicht zumutbar angesehen.
Die Voraussetzungen für die Förderung Schulergänzender Betreuungsmaßnahmen sollen an die veränderten Rahmenbedingungen angepasst werden, um eine Überschreitung des Höchstzuschusses von 18.000 Euro in begründeten Einzelfällen bewilligen zu können. Bestehende Schulergänzende Betreuungsmaßnahmen an Ganztagsgrundschulen werden aufgrund der Doppelförderung von Ganztagsangeboten und Schulergänzenden Betreuungsmaßnahmen von dieser Anpassung ausgenommen.
Die Angebote der Schulergänzenden Betreuungsmaßnahmen werden zunehmend durch qualitätsgleiche Ganztagsschulangebote ersetzt. Mittelfristig ist beabsichtigt, die Schulergänzenden Betreuungsmaßnahmen an Grundschulen mit Ganztagsschulbetrieb abzubauen.
Mit den vorgeschlagenen Änderungen wäre eine Betreuung bis zur Aufnahme des Ganztagsbetriebs gesichert.
42.13
Hannover / Jun 24, 2014