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zu beschließen: Der Hannover-Aktiv-Pass wird nach den zurzeit geltenden Regelungen auch nach dem 31.8.2012 fortgeführt.
Die durch den Hannover-Aktiv-Pass ermöglichten Vergünstigungen können in gleicher Weise von Frauen und Männern/Mädchen und Jungen in Anspruch genommen werden.
· Den Hannover-Aktiv-Pass, eingeführt am 1.9.2009, erhalten z.Z. folgende Berechtigte:
· Empfänger/-innen von lfd. Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung (auch innerhalb
von Einrichtungen) nach SGB XII;
· Empfänger/-innen von lfd. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach SGB II;
· Minderjährige Kinder in Bedarfsgemeinschaften nach SGB II (Arbeitslosengeld II,
Sozialgeld) und SGB XII (Sozialhilfe und Grundsicherung), die keine dieser
Leistungen erhalten, weil ihr individuelles Einkommen ihren individuellen
Regelbedarf übersteigt
· Empfänger/-innen laufender Hilfen nach SGB XII, die nicht gleichzeitig Hilfe zum
Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach SGB XII erhalten (z.B. laufende Hilfe zur Pflege oder Eingliederungshilfe);
· Asylbewerber/-innen, die lfd. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten;
· Empfänger/-innen laufender ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a Bundesversorgungsgesetz („Kriegsopferfürsorge“).
Der Hannover-Aktiv-Pass berechtigt in zahlreichen Einrichtungen zu Ermäßigungen, dies gilt insbesondere für Kinder und Jugendliche. (Eine umfassende Darstellung enthält die Web-Seite
www.HannoverAktivPass.de im Portal hannover.de)
Die in der Anlage gezeigten Daten geben einen Überblick zur Entwicklung des Hannover-Aktiv-Passes im Jahre 2011 und im Vergleich zum Vorjahr.
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Entsprechend dem Ratsbeschluss v. 1.9.2011 (DS 978/2011) wird der Hannover-Aktiv-Pass zunächst
befristet bis zum 31.8.2012 fortgeführt. Die Verwaltung schlägt nunmehr vor, diese Befristung aufzuheben und die Regelungen weiter gelten zu lassen. Hier für sind folgende Gesichtspunkte maßgebend:
Weiterhin steigende Nutzerzahlen:
Die Ermäßigungen/Vergünstigungen durch den Hannover-Aktiv-Pass werden weiterhin und mit steigender Tendenz in Anspruch genommen. Die Daten in der Anlage zu dieser Drucksache verdeutlichen das. Der Pass erleichtert vielen einkommensarmen Nutzern am sozialen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Ohne den Hannover-Aktiv-Pass böte sich vielen diese Chance nicht.
Bildungs- und Teilhabepaket/Sportvereinsbeiträge:
Besonders signifikant ist der anhaltende Anstieg der aufgrund des Passes für Jugendliche übernommenen Sportvereinsbeiträge (von108.000 € im Jahre 2010 auf 187.000 € im Jahre 2011). Der Hannover-Aktiv-Pass erreicht damit vor allem Kinder und Jugendliche, denen aufgrund ihrer Einkommenssituation eine Vereinsmitgliedschaft und damit verbundene sportliche und soziale Aktivitäten ohne den Pass nicht möglich wären. Da viele dieser jungen Berechtigten einen Migrationshintergrund haben, ist damit auch eine erhebliche gesellschaftliche Integrationsleistung verbunden.
Das sog. Bildungs- und Teilhabepaket des Bundes sieht u.a. für Kinder und Jugendliche die Übernahme von Sportvereinsbeiträgen vor – allerdings in ausschließender Konkurrenz zu weiteren Teilhabemöglichkeiten wie anderen (Nicht-Sport-)Vereinsbeiträgen, Teilnahmen an Freizeiten, künstlerischer/musischer Bildung; hier übernehmen JobCenter und Sozialhilfeträger monatlich insgesamt maximal 10 € (entspricht dem Höchstsatz beim Hannover-Aktiv-Pass). Schon diese Regelung beschränkt die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten auf jeweils ein Angebot des Teilhabepaketes für Kinder und Jugendliche und schließt weitere Übernahmen im Rahmen des SGB aus.
Das für Teilhabeleistungen nach dem SGB zwingende Verfahren für die Eltern ist aufwendig: Neben einem (Einzel-)Antrag beim zuständigen JobCenter oder der Region, ist eine Bestätigung des Sportvereins vorzulegen; dieser kann nach Vorlage der individuellen Bewilligung durch die Eltern dann mit dem JobCenter/der Region abrechnen. Viele Berechtigte (bzw. deren Eltern) scheuen dieses Verfahren: Nach der Erhebung des Deutschen Städtetages zum Stichtag 1.3.12 stellen bundesweit deutlich weniger als 20 % der potenziell Berechtigten überhaupt einen solchen Antrag auf Übernahme von Vereinsbeiträgen.
Sehr viel einfacher stellt sich das Verfahren mit dem Hannover-Aktiv-Pass dar: Hier genügt die Vorlage des Passes beim Sportverein; dieser rechnet an festen Terminen per Liste mit dem Fachbereich Sport und Eventmanagement ab.
Die Sportvereine begrüßen durchweg diesen schlanken Modus, zumal häufig Ehrenamtliche in den Vereinen die Verwaltungsangelegenheiten wahrnehmen. Hier wäre bei einer Änderung des Verfahrens – Verweis auf die Möglichkeiten der Beitragsübernahnme im Rahmen des Teilhabepaketes nach dem SGB – mit einer sinkenden Bereitschaft der Vereine zu rechnen, sich dem zu unterwerfen, wodurch der Zweck der Regelung – Ermunterung von Kindern und Jugendlichen in Vereinen mitzumachen – konterkariert würde.
Weitere Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaktes und Auswirkungen auf die Möglichkeiten im Rahmen des Hannover-Aktiv-Passes:
Auch in den übrigen Bereichen des sog. Bildungs- und Teilhabepaketes des Bundes im Rahmen des SGB (außerhalb der Sportvereinsbeiträge) ist es nicht zu einem Rückgang der Nutzungen und Erstattungen im Rahmen des Hannover-Aktiv-Passes gekommen. Auch hier sind steigende Zahlen im Jahresvergleich zu verzeichnen. (Vgl. die Anlage zu dieser Drucksache)
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Mit Beschluss zum Haushalt 2012 (DS 1896/2011) wurde die Verwaltung beauftragt
„… Kriterien vorzulegen, nach denen der Kreis der Berechtigten für den Hannover-Aktiv-Pass um Personen und Familien mit geringem Einkommen erweitert werden könnte. Bei der Festlegung des Personenkreises ist darauf zu achten, dass der mit der Umsetzung verbundene Verwaltungsaufwand einen angemessenen Umfang nicht übersteigt…“
Es bieten sich zwei grundlegende Kriterien für eine Erweiterung des Personenkreises an:
· Der Bezug einer Sozialleistung – hier kommt faktisch nur das Wohngeld als allgemeine Sozialleistung für Menschen mit geringem Einkommen in Frage. (Bedeutende weitere Sozialleistungen, wie etwa Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung, sind i.d.R nicht einkommensabhängig; ihre Anwendung wäre daher nicht sachgerecht.)
· Die Anwendung einer individuellen Einkommensgrenze, die über den Bedarfen liegt, die für die Grundsicherung von Arbeitslosen und deren Angehörige (ALG II, Sozialgeld) oder für die Sozialhilfe/Grundsicherung gilt. Bei einer solchen Lösung wäre eine individuelle Antragstellung und Bearbeitung unumgänglich.
Diese beiden Verfahren würden geschätzt voraussichtlich zu folgenden Mehrkosten im städtischen Haushalt führen:
Kriterium | Verfahren | Mehrkosten durch Erstattung von Einnahmeausfällen | zusätzl. Personal- u. Sachkosten | Mehrkosten
gesamt |
Bezug von Wohngeld
(neue Berechtigte: ca. 16.000) | automatisierter Versand | ca. 51.000 € | ca. 32.000 € | 83.000 € |
Einkommensgrenze *) | individuelle Anträge u. Bearbeitung | ? *) | ca. 102.000 € (incl. 2 Stellen) | 102.0000 € zuzüglich Erstattung Einnahmeaus-fälle |
*) z.B: Überschreitung des Bedarfs ALG II/Grundsicherung/Sozialhilfe um 10%, 20% etc.; die hier entstehenden Mehrkosten durch Erstattung von Einnahmeausfällen und die Anzahl der neuen Berechtigten sind nicht seriös zu schätzen, da hierüber keine Daten vorliegen und erfasst werden.