der Jugendhilfeausschuss des Rates der Landeshauptstadt Hannover möge beschließen, die Drucksache Nr. 0822/2026 N1 wie folgt zu ändern:
§ 6 Wahlverfahren
(1) Die stimmberechtigten Mitglieder nach § 4 Abs. 5 und ihre Stellvertretungen nach Abs. 6 werden durch den Rat auf Grundlage der eingegangenen Vorschläge gewählt. Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen. Aus der sich hieraus ergebenden Liste werden vom ersten Listenplatz ausgehend die stimmberechtigten Sitze besetzt. Ausgehend vom ersten darauffolgenden Listenplatz werden die Stellvertretungen besetzt, wobei die erste Stellvertretung dem ersten stimmberechtigten Sitz usw. zugeordnet wird. Um neben den Vorschlägen der allgemeinen Träger der freien Jugendhilfe die Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände angemessen zu berücksichtigen, wird aus diesen Vorschlägen jeweils separat gewählt. Nach dem Wahlakt ergeben sich drei Wahlergebnislisten mit der Verteilung der Stimmen auf die einzelnen Personen, von denen jeweils vom ersten Listenplatz ausgehend die stimmberechtigten Sitze besetzt werden. Besteht der Jugendhilfeausschuss insgesamt aus 15 stimmberechtigten Mitgliedern, werden die 6-Sitze, die auf Vorschlag der Träger der freien Jugendhilfe zu wählen sind, durch jeweils die ersten beiden Personen jeder Liste besetzt. Bei 10 stimmberechtigten Mitgliedern sind vier Personen auf Vorschlag der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe zu wählen. Die ersten drei Sitze werden dabei jeweils durch die erste Person jeder Liste besetzt. Für den fehlenden vierten Sitz wird zudem die zweite Person von der Liste der allgemeinen Träger besetzt. Ausgehend vom jeweils darauffolgenden Listenplatz werden anschließend die Stellvertretungen besetzt, wobei die erste Stellvertretung der jeweiligen Liste dem entsprechenden ersten stimmberechtigten Sitz usw. zugeordnet wird.
(2) Entfallen auf mehrere Personen gleich viele Stimmen, erfolgt die Zuordnung auf einen Listenplatz bei diesen Personen durch Losverfahren. Personen, auf die im Wahlverfahren keine Stimmen entfallen sind, werden bei der Verteilung der stimmberechtigten Sitze, deren Stellvertretungen oder in einem späteren Nachrückverfahren nach § 7 Abs. 1 nicht berücksichtigt. Um im Rahmen der Vorschläge der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe die Vorschläge der Träger der Jugendarbeit zu berücksichtigen, wird aus den Vorschlägen jeweils separat gewählt. Zum Wahlakt ergeben sich vier Wahllisten. Eine Liste mit den Vorschlägen der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe für stimmberechtigte Mitglieder, sowie eine Liste mit den Vorschlägen der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe für stellvertretende stimmberechtigte Mitglieder. Vorschläge der Wohlfahrtsverbände sind hierbei jeweils angemessen zu berücksichtigen. Des Weiteren eine Liste mit den Vorschlägen der Träger der Jugendarbeit für stimmberechtigte Mitglieder, sowie eine Liste mit den Vorschlägen der Träger der Jugendarbeit für stellvertretende stimmberechtigte Mitglieder. Vorschläge der Jugendverbände sind hierbei jeweils angemessen zu berücksichtigen. Besteht der Jugendhilfeausschuss insgesamt aus 15 stimmberechtigten Mitgliedern, werden die 6 Sitze, die auf Vorschlag der Träger der freien Jugendhilfe zu wählen sind, durch jeweils die drei Personen jeder Liste mit den Vorschlägen für stimmberechtigte Mitglieder besetzt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen können. Für die Stellvertreter*innen gilt dies analog. Besteht der Jugendhilfeausschuss aus 10 stimmberechtigten Mitgliedern sind vier Personen auf Vorschlag der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe zu wählen, wobei jeweils die zwei Personen jeder Liste mit den meisten Stimmen durch den Rat gewählt werden. Pro vorgeschlagener Kandidatin darf eine Stimme abgegeben werden. Die im Bereich der Landeshauptstadt Hannover wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sind durch amtliche Bekanntmachung auf die Möglichkeit hinzuweisen, Vorschläge für die Besetzung des Jugendhilfeausschusses mit stimmberechtigten Mitgliedern zu unterbreiten. Personen, auf die im Wahlverfahren keine Stimme entfallen sind, werden im Verfahren nicht berücksichtigt. Sollten nicht genug Personen für die Anzahl der unbesetzten Sitze oder Stellvertretungen zur Verfügung stehen, sind für diese Posten neue Vorschläge einzuholen und zu wählen.
(3) Die beratenden Mitglieder nach § 5 Abs. 2 Nr. 7. bis 9. sowie Abs. 3 Nr. 6. und ihre Stellvertretungen nach Abs. 3 werden durch den Rat auf Grundlage der eingegangenen Vorschläge gewählt. Die Person, die die meisten Stimmen auf sich vereinen kann, wird beratendes Mitglied. Die Person mit den zweithöchsten Stimmen wird Stellvertretung.
(4) Die sich ergebende Ausschussbesetzung mit den gewählten und benannten stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern wird durch den Rat beschlossen.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft und Nachbesetzung
(1) Die Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss endet mit Ablauf der Wahlperiode des Rates. Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und ihre Stellvertretungen üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlperiode bis zum ersten Zusammentreffen des neu gebildeten Jugendhilfeausschusses weiter aus. Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses haben die Möglichkeit, vorzeitig von Ihrer Mitgliedschaft zurückzutreten. Die Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss endet außerdem mit der Feststellung, dass eine der Voraussetzungen der Wahl oder Benennung weggefallen ist. Die Feststellung über die Beendigung der Mitgliedschaft trifft der Rat.
(2) Scheidet ein benanntes Mitglied oder eine Stellvertretung nach § 4 Abs. 2, 3 oder 4 oder § 5 Abs. 2 Nr. 1. bis 6. oder Abs. 3 Nr. 1. bis 5. vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Jugendhilfeausschuss aus, hat die Gruppe, Fraktion oder Institution, die die ausscheidende Person benannt hatte, die Möglichkeit eine neue Person zu benennen. Die Person ist durch Beschluss des Rates zu bestätigen.
(3) Scheidet ein gewähltes Mitglied nach § 4 Abs. 5 oder § 5 Abs. 2 Nr. 7. bis 9. oder Abs. 3 Nr. 6. vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Jugendhilfeausschuss aus, hat die Gruppe der Träger, die die ausscheidende Person vorgeschlagen hatte die Möglichkeit eine neue Person vorzuschlagen. Dazu werden entsprechend der Zuteilung auf dem Stimmzettel, die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe durch erneute öffentliche Bekanntmachung aufgefordert. Vorschläge einzureichen. Die Verhältnismäßigkeit gem. § 6 ist zu bewahren. so rückt für die restliche Dauer der Wahlperiode das erste stellvertretende Mitglied aus der Liste des Wahlverfahrens nach § 6 nach. Scheidet ein gewähltes stellvertretendes Mitglied aus oder rückt auf einen regulären Sitz nach, rücken die nachfolgenden Stellvertretungen nach. Der dadurch freigewordene stellvertretende Sitz wird durch den nächsten noch nicht berücksichtigten Listenplatz aus dem Wahlverfahren nach § 6 nachbesetzt. Die Person ist durch Beschluss des Rates zu bestätigen.
(4) Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses werden ausgeschlossen, wenn sie
1. in einem Verfassungsschutzbericht namentlich als Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung erwähnt werden oder
2. wegen einer in §72a Abs. 1 SGB VIII genannten Straftat rechtskräftig verurteilt wurden. Zur Überprüfung haben Mitglieder und stellvertretende Mitglieder nach Beschluss des Rates zur Ausschussbesetzung ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz vorzulegen.