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der Rat möge beschließen:
Die Drucksache 1440/2007 wird durch folgendes ergänzt:
2 Regenwasser
A) Bestehende Standards
1. Bauleitplanung
Die Versickerung von Niederschlagswasser hat Vorrang vor dem Anschluss an die Kanalisation. Seit 1996 muss gemäß der Abwassersatzung für die Stadt Hannover auf jedem Grundstück, auf dem eine Versickerung technisch möglich ist, das Regenwasser zur Versickerung gebracht werden. Eine weitere Regenwasserbewirtschaftung findet durch die Regenwasserrückhaltung (Speicher, Gründächer oder Versickerung) nach dem für das Stadtgebiet gültigen Abflusszonenplan statt.
Für Dachbegrünungen, die auch für die Speicherung und Rückhaltung des Regenwassers eine Rolle spielen, gibt es eine verwaltungsinterne Leitlinie über die Festsetzung in Bebauungsplänen (siehe dazu ebenfalls Heft 10 der Schriftenreihe).
Seit 1993 wird jeder Bebauungsplan daraufhin geprüft, ob es in erster Priorität möglich ist, das Regenwasser versickern zu lassen, anstatt es in die Regenwasserkanalisation abzuleiten. Ist die Prüfung technisch und rechtlich positiv verlaufen, wird die Regenwasserversickerung im Verfahren zur Bauleitplanung eingefordert. Bei vollständiger Versickerung entfällt dabei die Einleitungsgebühr für das Regenwasser in das Kanalnetz.
Die Regenwasserbewirtschaftung ist fester Bestandteil der städtebaulichen Planung. Es wird in allen Bebauungsplanverfahren in einem mehrstufigen Verfahren geprüft, ob und wie der Untergrund für eine Regenwasserbewirtschaftung/Versickerung geeignet ist und welches Versickerungs-/Rückhaltesystem geeignet ist.
Zur Minimierung der Versiegelung werden regelmäßig Festsetzungen in Bebauungsplänen getroffen, z. B. über die Materialien zur Befestigung von Stellplätzen oder zur Überbaubarkeit von Grundstücksteilen (Ausschluss von Nebenanlagen).
Wenn im Abwägungsprozess nichts gegen die Versickerung von Niederschlagswasser spricht, erfolgt die Festsetzung im Bebauungsplan. Regenwasserversickerung ist eine der möglichen Ausgleichsmaßnahmen zur naturschutzrechtlichen Eingriffsbewältigung.
Sowohl das NWG als auch die Änderungssatzung der Landeshauptstadt Hannover – (Ratsbeschluss) - geben der Regenwasserbewirtschaftung Vorrang vor der Regenwasserableitung (Die Bewirtschaftung von Niederschlagswasser umfasst die Gesamtheit in Form von Regenwasserrückhaltung, Regenwasserversickerung, Verdunstung und gedrosselte Ableitung auf das Maß des natürlichen Gebietsabflusses wie vor der Bebauung – für das Gebiet der Landeshauptstadt Hannover schon seit Jahren von der Unteren Wasserbehörde bei der Region Hannover auf den Wert 3 l / (s x ha) festgelegt). Im NWG erfolgt keine Differenzierung zwischen privaten Flächen und öffentlichen Flächen.
Für die Regenwasserbewirtschaftung werden in der Bauleitplanung von vornherein entsprechende Flächen freigehalten. Dies gilt für private und öffentliche Flächen.
Im Rahmen der nach Naturschutzrecht erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen wird im Bebauungsplanverfahren für den öffentlichen Raum ebenfalls geprüft, ob z. B. ein Versickerungssystem geeignet ist. Ist dies der Fall, wird die Verpflichtung zur Versickerung im Bebauungsplan textlich festgesetzt. Diese Festsetzung gilt für private und für öffentliche Flächen.
2. Wohnungsbau
Nach alter Abwassersatzung in der Fassung vom 16.5.1991 bestimmte die Landeshauptstadt Hannover, ob ein Grundstück an die öffentliche Regenwasser-Kanalisation angeschlossen wird oder nicht. Mit Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) 1992 wurde dann landesweit der Grundstückseigentümer selber zuständig (§ 149 Abs. 3 NWG) für die Regenwasserbeseitigung; es gab nur zwei Ausnahmen:
- die Stadt schreibt Anschluss und Benutzung der öffentlichen Anlage per Satzung vor oder
- aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit ist eine Versickerung nicht geboten
Wenn kein B-Plan mit Festsetzung der Regenwasserversickerung vorlag - und um hier seitens des Abwasserbeseitigungspflichtigen eindeutige Rechtssicherheit zu erlangen - mussten Grundstückseigentümer die Versickerungsfähigkeit ihres Bodens durch eine fachtechnische Stellungnahme nachweisen, bevor die Stadtentwässerung sie aus dem Anschluss- und Benutzungszwang entließ. Um hier eine größere Bürgerfreundlichkeit zu bewirken, wurde mit der Änderungssatzung vom 02.12.2004 – der städtischen Abwassersatzung - der Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich der Regenwasserbeseitigung prinzipiell aufgehoben, und der Bürger ist somit nicht mehr verpflichtet, die Versickerungsfähigkeit seines Bodens nachzuweisen, sondern muss/darf hier, wenn er versickern möchte, eigenverantwortlich tätig werden.
Wenn in einem alten bestehenden Baugebiet ohne Festsetzung der Regenwasserbewirtschaftung im B-Plan Bauwillige die Möglichkeit haben, das anfallende Regenwasser auf dem Grundstück zu versickern und sie trotzdem ihr Regenwasser an eine schon existierende Regenwasserkanalisation anschließen möchten, wird ihnen trotz des allgemeinen Versickerungsgebotes ein Anschluss nicht verwehrt. In einem alten bestehenden Baugebiet mit Festsetzung der Regenwasserversickerung im B-Plan wird ihnen der Anschluss verwehrt.
Bei der Stadtentwässerung gibt es ein "Vorprüfungsblatt zur Regenwasserversickerung bei Wohnbebauung". Dem Vorprüfungsblatt können folgende Informationen entnommen werden:
- Beispiele der Regenwasserbewirtschaftung
- grobe Angaben zu den Grundwasserflurabständen in den hannoverschen Stadtteilen
- grobe Anhaltspunkte zu den Bodendurchlässigkeiten in den hannoverschen Stadtteilen
- Empfehlungen zu Mindestabständen der Versickerungsanlage zum höchsten Grundwasserstand oder zu Gebäuden
Die Region Hannover als untere Wasserbehörde wird in diesen Fällen nicht beteiligt.
Ausnahme:
Ist die Hofentwässerung oder der Kfz-Stellplatz einer Wohnbebauung über eine unterirdische Versickerungsanlage angeschlossen, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig und die Region Hannover einzuschalten. Die wasserrechtliche Erlaubnis ist in diesen Fällen nicht notwendig, wenn die Hoffläche oder der Kfz-Stellplatz in einer versickerungsfähigen Oberflächenbefestigung ausgeführt wurde, oder anfallendes Niederschlagswasser oberirdisch, über die belebte Bodenzone, versickert.
3. Gewerbebau
Auf Gewerbeflächen werden aufgrund der emissionsbedingten Schadstoffbelastungen im abfließenden Oberflächenwasser höhere Anforderungen gestellt als bei Wohngebieten. Eine wasserrechtliche Erlaubnis durch die Region Hannover ist erforderlich.
Gesetzlicher Hintergrund:
Durch die Versickerung von Niederschlagswasser erfolgt eine Einleitung in das Grundwasser. Damit ist der Benutzungstatbestand eines Gewässers und auch die Einwirkung auf ein Gewässer gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 6 und Abs. 2 Ziffer 2 des NWG gegeben. Eine Niederschlagswasserversickerung bedarf daher grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis (§§ 3 und 10 NWG). Ausnahmsweise ist das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser nach § 136 Abs. 4 NWG erlaubnisfrei, wenn das Niederschlagswasser auf Dach-, Hof- oder Wegeflächen von Wohngrundstücken anfällt und auf dem Grundstück versickert, verregnet oder verrieselt werden soll; für die Einleitung des auf Hofflächen anfallenden Niederschlagswassers gilt dies jedoch nur, soweit die Versickerung, Verregnung oder Verrieselung über die belebte Bodenzone erfolgt.
Danach ergibt sich für die Niederschlagswasserversickerung bei gewerblichen Flächen zwingend die Erlaubnispflicht.
4. Kosten
Regenwasserbewirtschaftungssysteme rechnen sich sowohl für jedes Privatgrundstück als auch für den öffentlichen Bereich:
1. Die bewachsenen Versickerungs-/Rückhaltesysteme sind anteilig als Kompensationsflächen im Rahmen der Eingriffsregelung nach Naturschutzrecht anrechenbar.
2. Durch die Anlage von Straßen begleitenden Bewirtschaftungssystem lassen sich Flächen einsparen, die sonst für den Bau eines konventionellen Regenrückhaltebeckens innerhalb des Baugebietes erforderlich wären.
3. Bei konsequenter Aufnahme der Regenwasserbewirtschaftung in die Bauleitplanung ergibt sich durch den möglichen Wegfall der Regenwasserkanalisation erhebliches Einsparpotential bei den Erschließungskosten, was sich auch begünstigend auf die Erschließungsbeiträge der anliegenden Grundstücke auswirkt.
4. Im privaten Bereich ergibt sich ein Kostenvorteil durch Reduzierung bei der Regenwassergebühr. Bei kompletter Versickerung werden keine Regenwassergebühren erhoben.
B) Zukünftig erhöhte Standards
… … …
Ab hier ist der Text in der Anlage 1 der Ausgangsdrucksache vollständig.
Geschlechtsspezifische Aspekte sind nicht betroffen.
Zu den Kosten werden in der Anlage 1 der Ausgangsdrucksache Aussagen getroffen.