Drucksache Nr. 1431/2023:
Beschluss über den Jahresabschluss 2022

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
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1431/2023
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Beschluss über den Jahresabschluss 2022

Antrag,

1. den Jahresabschluss der Landeshauptstadt Hannover für das Haushaltsjahr 2022 gemäß § 129 Abs.1 NKomVG zu beschließen,
2. den Jahresfehlbetrag des ordentlichen Ergebnisses des Haushaltsjahres 2022 in Höhe von 229.419.964,35 € wie folgt abzubilden:
a. in der Bilanz des Jahres 2023 mit einem Betrag in Höhe von -229.449.461,23 € (Kernhaushalt ohne Stiftungen) unter der Bilanzposition 1.3.1.1 – Fehlbeträge aus Vorjahren mit einer epidemischen Lage (§ 182 Abs. 4 Satz 1 Nr.1 NKomVG) zu buchen,
b. in Höhe des ordentlichen Jahresüberschusses der Stiftungen von saldiert 29.496,88 € unter der Position 1.2.4 – Zweckgebundene Rücklagen
i. einen Betrag in Höhe von 67.775,02 € zur Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses der Stiftungen zuzuführen,
ii. einen Betrag in Höhe von 7.800 € zur Inflationsrücklage zuzuführen,
iii. aus der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses der Stiftungen einen Betrag in Höhe von 10.449,80 € zur Deckung des Jahresfehlbetrages zu entnehmen,
iv. einen Betrag von 2.993,61 € zur Deckung der Jahresfehlbeträge auch aus Vorjahren der Stiftungen zu verwenden,
v. als Jahresfehlbetrag der Stiftungen einen Betrag in Höhe von 38.011,84 € vorzutragen,
3. den Jahresüberschuss des außerordentlichen Ergebnisses des Haushaltsjahres 2022 in Höhe von 8.982.384,75 € wie folgt abzubilden:
a. in der Bilanz des Jahres 2023 mit einem Betrag in Höhe von 8.985.339,14 € (Kernhaushalt ohne Stiftungen) unter der 1.3.1.1 – Fehlbeträge aus Vorjahren mit einer epidemischen Lage (§ 182 Abs. 4 Satz 1 Nr.1 NKomVG) zu verrechnen,
b. in Höhe des außerordentlichen Jahresfehlbetrages der Stiftungen von saldiert -2.954,39 € unter der Position 1.2.4 – Zweckgebundene Rücklage
i. in Höhe von 1.320,00 € zur Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses der Stiftungen zuzuführen,
ii. aus der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses der Stiftungen ein Betrag in Höhe von 4.884,50 € zur Deckung des Jahresfehlbetrages (o. und a.o.) zu entnehmen,
4. des Weiteren einen Betrag der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses der Stiftungen in Höhe von 10.831,38 € zur Reduzierung des Jahresfehlbetrages aus Vorjahren zu verwenden.

5. dem Oberbürgermeister für das Haushaltsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung können im Falle dieser Drucksache nicht getroffen werden.

Ergebnis der Klimawirkungsprüfung

Die Darstellung und Erklärung des Jahresabschlusses 2022 hat keine Auswirkung auf das Klima, eine Klimawirkungsprüfung wird daher nicht durchgeführt.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der Oberbürgermeister hat die Vollständigkeit und Richtigkeit des Jahresabschlusses zum 31.12.2022 gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG am 05.09.2023 festgestellt.

Der Jahresabschluss 2022 des Nettoregiebetriebes "Städtische Alten- und Pflegezentren" wurde durch den Oberbürgermeister am 11.04.2023 festgestellt. Dieser Jahresabschluss ist gem. § 4 Satz 2 der Verordnung über die selbständige Wirtschaftsführung kommunaler Einrichtungen (KomEinrVO) als gesonderter Teil des Jahresabschlusses der Landeshauptstadt Hannover anzusehen.


Gemäß den Bestimmungen des § 24 KomHKVO ist bei den Beschlüssen zur Ergebnisverwendung nach dem ordentlichen und außerordentlichen Ergebnis zu unterscheiden. Dabei ist das Ergebnis der Stiftungen, welches Bestandteil des Jahresergebnisses der Landeshauptstadt Hannover ist, gesondert zu berücksichtigen.


Das Ergebnis 2022 (in Klammern die entsprechende Beschlussnummer) stellt sich somit wie folgt dar:

insgesamt
davon Stiftungen
Kernhaushalt
Ordentliches
-229.419.964,35 €
29.496,88 €
-229.449.461,23 €
Ergebnis
(Ziffer 2)
(Ziffer 2 b)
(Ziffer 2 a)
Außerordentliches
8.982.384,75 €
-2.954,39 €
8.985.339,14 €
Ergebnis
(Ziffer 3)
(Ziffer 3 b)
(Ziffer 3 a)
Saldo
-220.437.579,60 €
26.542,49
-220.464.122,09 €
Somit wird unter Berücksichtigung aller Buchungen gemäß den Ziffern 2-3 in der Bilanz 2023 unter der Bilanzposition 1.3.1.1 – Fehlbeträge aus Vorjahren mit einer epidemischen Lage (§ 182 Abs. 4 Satz 1 Nr.1 NKomVG) – ein Betrag in Höhe von 527.701.128,41 € (Vorjahr 307.237.006,32 €) und der Bilanzposition 1.3.1.2 – Fehlbeträge aus anderen Vorjahren – ein Betrag in Höhe von 52.794.879,66 € (Vorjahr 52.794.879,66 €) als Vorbelastung für zukünftige Haushaltsjahre ausgewiesen.

Mit Artikel 10 des Gesetzes zur Änderung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 15. 7. 2020 (Nds. GVBl. S. 244) wurden Erleichterungen für Kommunen bei der Anwendung des NKomVG geschaffen. Damit gelten gemäß § 182 Abs. 1 NKomVG, solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 If SG oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 NGöGD festgestellt ist, ergänzend zu den Vorschriften über die kommunale Haushaltswirtschaft die haushaltsrechtlichen Regelungen in § 182 Abs. 4 NKomVG. Danach muss die Kommune nach § 182 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NKomVG Fehlbeträge des ordentlichen und außerordentlichen Ergebnisses aus dem betreffenden Haushaltsjahr oder den betreffenden Haushaltsjahren und dem Folgejahr in ihrer Bilanz auf der Passivseite gesondert ausweisen. Mit Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 30.09.2022 (Nds. GVBl. S.588) wurden durch § 182 Abs.5 NKomVG die Regelungen des § 182 Abs. 4 NKomVG zur Bewältigung der Folgen des Krieges in der Ukraine bis zum 30. Juni 2024 für anwendbar erklärt. In dem Jahresabschluss 2022 der Landeshauptstadt Hannover wurde diese Regelung umgesetzt.

Das Rechnungsprüfungsamt hat den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2022 (Anlage 1–online im System Cara aufrufbar) sowie den Jahresabschluss des Nettoregiebetriebes Städtische Alten- und Pflegezentren (Anlage 2–online im System Cara aufrufbar) entsprechend § 155 Abs. 1 Nr.1 NKomVG i.V.m. § 156 Abs.1 NKomVG dahingehend geprüft, dass
o der Haushaltsplan eingehalten wurde,
o die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung bei der Erstellung des Jahresabschlusses und der Bilanz beachtet wurden,
o der Jahresabschluss vollständig erstellt wurde und die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage wiedergibt,
o die Gesetze und Vorschriften unter Beachtung der Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit eingehalten wurden.

Zu den einzelnen Prüfungsergebnissen wird auf die Ausführungen im Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes (Anlage 3 –online im System Cara aufrufbar -) hingewiesen.

Zur konkreten Aufteilung der Ergebnisverwendung bezogen auf die einzelnen, unselbständigen Stiftungen wird auf Anlage 4 hingewiesen.

Das Rechnungsprüfungsamt hat in seinem Schlussbericht auf Seite 17 dem Rat empfohlen, dem Oberbürgermeister Entlastung zu erteilen.

Der Jahresabschluss 2022 ohne Forderungsübersicht wird mit dem um die Stellungnahme des Oberbürgermeisters ergänzten Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes nach §§ 129 Abs. 2 und 156 Abs. 4 NKomVG an sieben Tagen öffentlich ausgelegt, nachdem der Beschluss des Rates über die Jahresrechnung und die Entlastung dem Nds. Ministerium für Inneres und Sport mitgeteilt und öffentlich bekanntgemacht worden ist.
20.11 
Hannover / Nov 11, 2023