Drucksache Nr. 1430/2015:
Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 503, 1. Änd. - Thaerstraße / nördliche Esperantostraße -
Beschluss über Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
1430/2015
3
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 503, 1. Änd. - Thaerstraße / nördliche Esperantostraße -
Beschluss über Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

Antrag,

  1. die Anregungen aus der Stellungnahme des BUND nicht zu berücksichtigen,
  2. den Bebauungsplan Nr. 503, 1. Änderung, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 10 NKomVG als Satzung zu beschließen und der Begründung zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Unterschiedliche Auswirkungen der Planung auf Frauen und Männer sind nicht erkennbar.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der Bebauungsplan Nr. 503 setzt für das Plangebiet seiner 1. Änderung bisher Gewerbegebiet fest. Die Fläche wurde durch einen Lebensmitteldiscounter genutzt, der vor einigen Jahren abgerissen wurde. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 503 soll die Bebauung dieser Gewerbebrache mit freistehenden Einfamilienhäusern planungsrechtlich ermöglichen.

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 503, 1. Änderung hat in der Zeit vom 7. Mai 2015 bis 8. Juni 2015 öffentlich ausgelegen.

Während der öffentlichen Auslegung ging folgende Stellungnahme der BUND ein (Zitat):


"Im Plangebiet befinden sich mehrere Bäume. Leider geht aus den vorliegenden
Unterlagen nicht hervor, welche Bäume voraussichtlich gefällt werden müssen. Dort findet sich lediglich der Hinweis, dass über den Erhalt der Bäume in einem gesonderten Verfahren nach den Bestimmungen der Baumschutzsatzung entschieden wird. Da dieses Verfahren ohne Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt, lehnen wir diese Vorgehensweise ab. Da die überbaubare Fläche im Bebauungsplan festgesetzt wird, können auch Aussagen über die voraussichtlich zu fällenden Bäume getroffen werden. Diese sollten in einer Karte visualisiert und deren naturschutzfachliche Bewertung mit Angaben zum Alter, Stammumfang und Biotopstrukturen (Baumhöhlen oder ähnliches) tabellarisch dargestellt werden.

Bezüglich der Eiche an der Thaerstraße geht aus den Unterlagen hervor, dass diese erhalten werden soll. Wir begrüßen diese Entscheidung ausdrücklich, doch zur langfristigen Sicherung sollte der Baum, wie auch alle weiteren im Plangebiet zu erhaltenden Bäume, planungsrechtlich im Bebauungsplan gesichert werden (siehe § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB). Nur so kann garantiert werden, dass einzelne Bäume nicht doch ohne Ersatzpflanzung entfernt werden.

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass bei möglichen Baumfällungen die artenschutzrechtlichen Verbote, die sich aus dem § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ergeben, zu berücksichtigen sind. Demnach ist es verboten, (1) wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, (2) wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören und (3) Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

Dies gilt insbesondere für Vögel und Fledermäuse. Leider liegen derzeit für diese Artengruppen keine Untersuchungen vor. Spätestens bevor die Bäume gefällt werden, sind diese entsprechend zu begutachten. Werden Arten der genannten Artengruppen festgestellt, dürfen die Bäume entsprechend den § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht gefällt werden! In diesem Fall ist die Untere Naturschutzbehörde der Region Hannover einzubeziehen."


Stellungnahme der Verwaltung

Der Bebauungsplan Nr. 503, 1. Änderung wird als Angebotsbebauungsplan aufgestellt. Dabei ist es, anders als bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen, nicht möglich, eine abschließende Aussage zu treffen, welche Bäume gefällt werden müssen. Die Gebäude sind im Rahmen der sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Die genaue Lage der einzelnen Häuser steht deshalb erst nach den Baugenehmigungen fest. Welche Bäume dann gefällt werden dürfen, wird im Genehmigungsverfahren nach der Baumschutzsatzung festgelegt. Dass eine Beteiligung der Öffentlichkeit stattfindet ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen.

Die überbaubare Grundstücksfläche ist so festgesetzt, dass die Eiche an der Thaerstraße erhalten werden kann. Eine weitere planungsrechtliche Sicherung ist nicht erforderlich, weil durch die Bestimmungen der Baumschutzsatzung sichergestellt ist, dass eine Fällung nicht ohne eine der dort genannten Voraussetzungen genehmigt werden darf. Ggfs. erforderliche Ersatzpflanzungen sind ebenfalls in der Baumschutzsatzung geregelt.

Die Bestimmungen des Artenschutzes nach dem Bundesnaturschutzgesetz werden von unserem Fachbereich Umwelt und Stadtgrün selbstverständlich im Genehmigungsverfahren nach der Baumschutzsatzung beachtet. Die Beteiligung der

Unteren Naturschutzbehörde (Region Hannover) erfolgt im Rahmen der geltenden Bestimmungen.

Die Verwaltung empfiehlt daher, die Anregungen des BUND nicht zu berücksichtigen.


Die Stellungnahme des Bereichs Forsten, Landschaftsräume und Naturschutz im Fachbereich Umwelt und Stadtgrün ist als Anlage 3 beigefügt.

Der Satzungsbeschluss ist erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren abschließen zu können.

61.12 
Hannover / 17.06.2015