Drucksache Nr. 1428/2023 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der Fraktion DIE PARTEI & Volt: Fahrradstraßen
in der Ratssitzung am 31.08.2023, TOP 3.2.

Inhalt der Drucksache:

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1428/2023 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der Fraktion DIE PARTEI & Volt: Fahrradstraßen
in der Ratssitzung am 31.08.2023, TOP 3.2.

Die Verwaltung hat just die Informationsdrucksache Nr. 1415/2023 veröffentlicht, mit der Bewertung und künftigen Maßnahmen für den Erhalt der Fahrradstraßen in der Südstadt.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

1. Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, in der Straße “Große Barlinge”, die nicht den Maßgaben für Fahrradstraßen entspricht (hier z. B. aufgrund fehlender Fahrbahnbreite), trotzdem Fahrradfahrende verkehrsrechtlich als Verkehrsart zu fördern, als Verkehrsteilnehmende zu schützen und vor dem Kraftverkehr zu bevorzugen?

2. Wie steht die Verwaltung der Umwidmung von Straßen gegenüber, um Straßen zu Anliegerstraßen oder zu verkehrsberuhigten Bereichen zu ändern – ist das ein geeignetes Instrument, den Durchgangs- und Parkplatzsuchverkehr zu verringern und Anwohner*innen Parkplätze zu überlassen,wer muss als Akteur*in eingebunden werden und welches Verfahren ist für solche Umwidmungen nötig?

3. Welche weiteren Möglichkeiten – wie z. B. erklärende, hinweisende Markierungen, Beschilderungen – gibt es, um Autofahrenden die in Fahrradstraßen geltenden Verkehrsregeln aufzuzeigen, wurden solche Maßnahmen geprüft und mit welchem Ergebnis, die ggf. bereits in anderen Städten Anwendung finden?

Text der Antwort

Frage 1:
Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, in der Straße “Große Barlinge”, die nicht den Maßgaben für Fahrradstraßen entspricht (hier z. B. aufgrund fehlender Fahrbahnbreite), trotzdem Fahrradfahrende verkehrsrechtlich als Verkehrsart zu fördern, als Verkehrsteilnehmende zu schützen und vor dem Kraftverkehr zu bevorzugen?

Verkehrsrechtliche Möglichkeiten speziell den Radverkehr zu fördern, die in etwa der Bevorrechtigung des Radverkehrs durch die Einrichtung einer Fahrradstraße entsprechen, sieht die Verwaltung nicht. Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass die Große Barlinge in einer T-30-Zone liegt und das Verkehrsaufkommen eher gering ist, so dass aus Sicht der Verwaltung die Große Barlinge weiterhin für den Radverkehr gut nutzbar ist.

Darüber hinaus hält das Verkehrsrecht mit einer Mindestbreite von Fahrbahnen für den Radverkehr in Gegenrichtung bei Einbahnstraßen sowie dem Mindestabstand beim Überholen von Kfz – Rad (wobei in weiten Teilen der Großen Barlinge der Radverkehr nicht überholt werden darf und damit quasi eine Bevorrechtigung einhergeht) Regelungen bereit, die aus Sicht der Verwaltung auch weiterhin verkehrsrechtlich eine gute und sichere Nutzung der Großen Barlinge für den Radverkehr ermöglichen. Dies setzt natürlich voraus, dass sich alle Verkehrsteilnehmenden an die bestehenden Regeln halten.

Anders ausgedrückt: Schon heute bestimmt die/der Radfahrende, die/der aufgrund der Fahrbahnenge nicht regelkonform von Kfz überholt werden kann, das Tempo. Hieran wird sich auch nach Entfernung der entsprechenden Beschilderung nichts ändern.

Frage 2:


Wie steht die Verwaltung der Umwidmung von Straßen gegenüber, um Straßen zu Anliegerstraßen oder zu verkehrsberuhigten Bereichen zu ändern – ist das ein geeignetes Instrument, den Durchgangs- und Parkplatzsuchverkehr zu verringern und Anwohner*innen Parkplätze zu überlassen, wer muss als Akteur*in eingebunden werden und welches Verfahren ist für solche Umwidmungen nötig?

Durch ein straßenrechtliches Widmungsverfahren (der sogenannten Teileinziehung) könnte der Nutzer*innenkreis und die Nutzungsart z. B. auf Fuß- und Radverkehr sowie reinen Anlieger*innenverkehr beschränkt werden. Anlieger*innen im Sinne dieser Regelung wären dann Eigentümer*innen / Besitzer*innen von Grundstücken, die an der Straße liegen und von dort über einen Zugang oder eine Zufahrt erschlossen sind. Zu diesem Kreis gehören auch Mieter*innen und Pächter*innen sowie Besucher*innen und Kund*innen. Alle anderen Verkehrsteilnehmenden dürften die Straße nicht mit Kraftfahrzeugen befahren (z. B. Lieferverkehr nur mit Ausnahmegenehmigung etc.). Diese Art der Verkehrsbeschränkung greift sehr stark in die Nutzbarkeit der öffentlichen Straßen ein und würde, wie man am Beispiel Große Barlinge gut erkennen kann, auch bestehende Erschließungssysteme insbesondere in eng bebauten innerstädtischen Wohnquartieren mit engen Straßen zerstören. Die Große Barlinge bildet heute zusammen mit der Baumstraße, der Wilhemstraße, der Kortumstraße, der Straße Am Bokemale, der Seestraße und weiteren ein Erschließungssystem für diesen Bereich der Südstadt, das durch die vorgeschlagene Vorgehensweise zerstört würde.

Anzumerken ist, dass die Kontrolle zur Durchsetzung dieser Regelung extrem schwierig ist. Bei der ebenfalls angesprochenen verkehrsrechtlichen Ausweisung von verkehrsberuhigten Bereichen ist dies an bauliche Voraussetzungen wie den niveaugleichen Ausbau von Verkehrsflächen etc. gebunden, die in der Regel insbesondere in den in der Anfrage angesprochenen Bereichen nicht gegeben sind und einen kompletten Umbau der Straße erfordern würden.

Insofern sind Instrumente wie „flächendeckend T-30 in Wohngebieten“ (bereits weitestgehend vorhanden) sowie in Gebieten mit hohem Parkdruck (wie fast alle innerstädtischen Wohnquartiere sowie eng bebaute Bereiche wie z.B. in der List oder in Linden) die Einführung von Bewohner*innenparken deutlich geeigneter, den Durchgangsverkehr und Fremdverkehr aus diesen Gebieten herauszuhalten und das Verkehrsaufkommen insgesamt zu reduzieren. Dies wäre bei der „Umwidmung von Straßen“ nicht der Fall, da hier durch den Ausschluss von allgemeinem Verkehr in einigen Straßen Umwegefahrten in erheblichem Maße provoziert würden. Hinzu kommt, dass derartige Regelungen mit den bestehenden Mitteln kaum überwacht werden können.

Bei der Überprüfung der bestehenden Fahrradstraßen und der Einrichtung neuer Fahrradstraßen ist ein wesentlicher Aspekt die deutliche Erhöhung der Verkehrssicherheit für die Radfahrenden. Dazu muss auch eine Reduzierung des Kfz-Verkehrs, im Wesentlichen des Durchgangsverkehrs gezählt werden. Oftmals kann eine Reduzierung durch den Einsatz von Modalfiltern/ Durchgangssperren erzielt werden, was in die Überprüfung mit einfließen muss.

Die Einrichtung von Bewohner*innenparken wird derzeit auch in einigen Stadtquartieren geprüft, was einer Reglementierung des parkenden Verkehrs sehr dienlich ist.

Frage 3:


Welche weiteren Möglichkeiten – wie z. B. erklärende, hinweisende Markierungen, Beschilderungen – gibt es, um Autofahrenden die in Fahrradstraßen geltenden Verkehrsregeln aufzuzeigen, wurden solche Maßnahmen geprüft und mit welchem Ergebnis, die ggf. bereits in anderen Städten Anwendung finden?

Bei der Ausweisung von Fahrradstraßen werden nach der erneuten Überprüfung der rechtlichen Anordnung die Vorfahrtsberechtigung der Fahrradstraße soweit möglich umgesetzt und dies in den Einmündungsbereichen mit einer deutlichen Rotmarkierung hervorgehoben. Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 Km/h besteht in angeordneten Fahrradstraßen ohnehin. Hinzu kommt eine Ausweisung der Fahrradstraße durch Beschilderung. Die Verkehrsteilnehmenden werden darüber hinaus durch Piktogramme auf der Fahrbahn (Fahrradstraßensymbol als Groundposter) darauf hingewiesen, dass sie sich in einer Fahrradstraße befinden. Durch Beschilderung und Markierung wird unübersehbar, dass eine Fahrradstraße befahren wird.

Welche Regelungen gibt es sonst durch „Fahrradstraßen“:

- nebeneinander fahren erlaubt
- Kfz nachrangig
- T 30 max.

Es muss davon ausgegangen werden, dass die Fahrzeugführer*innen die Verkehrsregeln nach der STVO kennen und diese auch anwenden. Bei Fahrradstraßen gilt dies insbesondere vor dem Hintergrund der intensiven Berichterstattung und der öffentlichen Diskussion zu diesem Thema. Eine gegenseitige Rücksichtnahme aller Verkehrsteilnehmenden ist bereits im § 1 der STVO geregelt. Eine zusätzliche Beschilderung wird nicht als erforderlich angesehen.