Informationen:
Nachrichtlich:
- Ratsversammlung
Antragsteller(in):
DIE PARTEI & Volt
DIE PARTEI & Volt
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An die Ratsversammlung (zur Kenntnis) |
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Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
1. Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, in der Straße “Große Barlinge”, die nicht den Maßgaben für Fahrradstraßen entspricht (hier z. B. aufgrund fehlender Fahrbahnbreite), trotzdem Fahrradfahrende verkehrsrechtlich als Verkehrsart zu fördern, als Verkehrsteilnehmende zu schützen und vor dem Kraftverkehr zu bevorzugen?
2. Wie steht die Verwaltung der Umwidmung von Straßen gegenüber, um Straßen zu Anliegerstraßen oder zu verkehrsberuhigten Bereichen zu ändern – ist das ein geeignetes Instrument, den Durchgangs- und Parkplatzsuchverkehr zu verringern und Anwohner*innen Parkplätze zu überlassen,wer muss als Akteur*in eingebunden werden und welches Verfahren ist für solche Umwidmungen nötig?
3. Welche weiteren Möglichkeiten – wie z. B. erklärende, hinweisende Markierungen, Beschilderungen – gibt es, um Autofahrenden die in Fahrradstraßen geltenden Verkehrsregeln aufzuzeigen, wurden solche Maßnahmen geprüft und mit welchem Ergebnis, die ggf. bereits in anderen Städten Anwendung finden?
Darüber hinaus hält das Verkehrsrecht mit einer Mindestbreite von Fahrbahnen für den Radverkehr in Gegenrichtung bei Einbahnstraßen sowie dem Mindestabstand beim Überholen von Kfz – Rad (wobei in weiten Teilen der Großen Barlinge der Radverkehr nicht überholt werden darf und damit quasi eine Bevorrechtigung einhergeht) Regelungen bereit, die aus Sicht der Verwaltung auch weiterhin verkehrsrechtlich eine gute und sichere Nutzung der Großen Barlinge für den Radverkehr ermöglichen. Dies setzt natürlich voraus, dass sich alle Verkehrsteilnehmenden an die bestehenden Regeln halten.
Anders ausgedrückt: Schon heute bestimmt die/der Radfahrende, die/der aufgrund der Fahrbahnenge nicht regelkonform von Kfz überholt werden kann, das Tempo. Hieran wird sich auch nach Entfernung der entsprechenden Beschilderung nichts ändern.
Frage 2:
Anzumerken ist, dass die Kontrolle zur Durchsetzung dieser Regelung extrem schwierig ist. Bei der ebenfalls angesprochenen verkehrsrechtlichen Ausweisung von verkehrsberuhigten Bereichen ist dies an bauliche Voraussetzungen wie den niveaugleichen Ausbau von Verkehrsflächen etc. gebunden, die in der Regel insbesondere in den in der Anfrage angesprochenen Bereichen nicht gegeben sind und einen kompletten Umbau der Straße erfordern würden.
Insofern sind Instrumente wie „flächendeckend T-30 in Wohngebieten“ (bereits weitestgehend vorhanden) sowie in Gebieten mit hohem Parkdruck (wie fast alle innerstädtischen Wohnquartiere sowie eng bebaute Bereiche wie z.B. in der List oder in Linden) die Einführung von Bewohner*innenparken deutlich geeigneter, den Durchgangsverkehr und Fremdverkehr aus diesen Gebieten herauszuhalten und das Verkehrsaufkommen insgesamt zu reduzieren. Dies wäre bei der „Umwidmung von Straßen“ nicht der Fall, da hier durch den Ausschluss von allgemeinem Verkehr in einigen Straßen Umwegefahrten in erheblichem Maße provoziert würden. Hinzu kommt, dass derartige Regelungen mit den bestehenden Mitteln kaum überwacht werden können.
Bei der Überprüfung der bestehenden Fahrradstraßen und der Einrichtung neuer Fahrradstraßen ist ein wesentlicher Aspekt die deutliche Erhöhung der Verkehrssicherheit für die Radfahrenden. Dazu muss auch eine Reduzierung des Kfz-Verkehrs, im Wesentlichen des Durchgangsverkehrs gezählt werden. Oftmals kann eine Reduzierung durch den Einsatz von Modalfiltern/ Durchgangssperren erzielt werden, was in die Überprüfung mit einfließen muss.
Die Einrichtung von Bewohner*innenparken wird derzeit auch in einigen Stadtquartieren geprüft, was einer Reglementierung des parkenden Verkehrs sehr dienlich ist.
Frage 3:
Bei der Ausweisung von Fahrradstraßen werden nach der erneuten Überprüfung der rechtlichen Anordnung die Vorfahrtsberechtigung der Fahrradstraße soweit möglich umgesetzt und dies in den Einmündungsbereichen mit einer deutlichen Rotmarkierung hervorgehoben. Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 Km/h besteht in angeordneten Fahrradstraßen ohnehin. Hinzu kommt eine Ausweisung der Fahrradstraße durch Beschilderung. Die Verkehrsteilnehmenden werden darüber hinaus durch Piktogramme auf der Fahrbahn (Fahrradstraßensymbol als Groundposter) darauf hingewiesen, dass sie sich in einer Fahrradstraße befinden. Durch Beschilderung und Markierung wird unübersehbar, dass eine Fahrradstraße befahren wird.
Welche Regelungen gibt es sonst durch „Fahrradstraßen“: