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Gender Mainstreaming wird vom Verein sowohl beim Personaleinsatz als auch in der Entwicklung, Planung und Durchführung von Bildungsangeboten für Kinder und Jugendliche berücksichtigt.
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Rechtslage - § 75 SGB VIII: Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.
Begründung des Antrages
Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII wurde mit Datum vom 19.02.2020 beantragt.
Der Verein zur Förderung von Jugendkultur und Sport e.V. besteht seit 1999. Er hat seinen Sitz in der Hüttenstr. 22b, 30165 Hannover. Die Internet-Seite lautet: „www.gleis-d.de“.
Der Eintrag in das Vereinsregister erfolgte unter der Nummer VR 7693. Das Finanzamt hat dem Verein die Gemeinnützigkeit bestätigt.
Beide Unterlagen liegen der Verwaltung vor; sie sind der Drucksache aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht beigefügt.
Der Verein betrieb zunächst die Yard-Skatehall. Er setzte sich frühzeitig für die Bedürfnisse von Jugendlichen und jungen Menschen ein und führte einzelne Maßnahmen und Projekte durch, die der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII zuzuordnen sind.
Als Ziele des Vereins werden in § 2 der Satzung (Anlage 1),
· die Förderung jugendkultureller Sportarten und die persönliche Entwicklung der ausübenden Personen,
· die Interessenvertretung für die jugendkulturellen Szenen (Skateboarding, BMX, Dirtbike, Aggressive Inline und Stunt-Scooter),
· sozialpädagogische Jugendbildungs- und Integrationsangebote mit dem Medium Funsport,
· der Betrieb einer funsportzentrierten Einrichtung und die Gewährleistung eines ganzjährigen Treffpunktes zur interessenorientierten und sinnvollen Freizeitgestaltung junger Menschen,
· sowie nationale und internationale Sportveranstaltungen und Begegnungen für junge Menschen genannt.
„Der Verein sieht die verschiedenen Szene-Sportarten als Medium, um mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt zu kommen, Beziehungen zu knüpfen und skate- und rollsportorientierte Kinder- und Jugendarbeit leisten zu können. Denn das Ausüben dieser Individualsportarten stärkt Kinder- und Jugendliche in ihrer Persönlichkeits- und Identitätsentwicklung und fördert ihre Ich-, Sozial-, und Sachkompetenzen. Hinzu schafft die eigene Skatehalle als solches ein Verantwortungsgefühl und Identifikation, wenn miterlebt wird, wie alle Baumaßnahmen, Reparaturen, Erweiterungen, Aktionen und Events selbstorganisiert und durchgeführt werden. Durch die Öffnungszeiten am Wochenende bietet die Skatehalle zudem ein ergänzendes Freizeitangebot zu den anderen Jugendeinrichtungen in Hannover.“ (aus Konzeption, Gleis – Skatehalle Hannover, 1/2020)
Der Verein hat sich folgende Arbeitsschwerpunkte gesetzt:
· ganzjährige Hallenöffnung für jede Rollsportart an 6 Tagen die Woche,
· Hallenöffnung für alle Personen inkl. Rollsportgeräte- & Schonerverleih,
· Skateboard- und BMX-Wettbewerbe und –Shows,
· Skateboard- und BMX-Kurse für unterschiedliche Altersgruppen,
· Regelmäßige Skateboard- und BMX-Kurse für Schulen (AG-Betreuung),
· Kurse für Kindergeburtstage,
· Kurse für geflüchtete Menschen,
· Mädchen-Skateboard-Kurse.
Der Verein ist offen für neue Kooperationen und Vernetzungen mit anderen Jugendeinrichtungen im Stadtteil sowie stadtweit. Auf dieser Grundlage konnten weitere Angebote durchgeführt und Kooperationen, bzw. Partnerschaften entstehen:
· Öffentliche Begehung mit anschließendem gemeinsamen Beginn der Bauphase als Beteiligungsprojekt,
· Rampenbau-Workshop,
· Beteiligungsprojekt Rampenkonzept-Workshop „Fahrplan” mit Vertreter*innen aus allen Szenen und deren ortsbezogenen Cliquen innerhalb Hannovers,
· Kooperationsprojekt “STEP On Board” mit der Klinik am Kronsberg.
Darüber hinaus ist der Verein in den Jahren 2018 und 2019 bei einer Vielzahl von Aktivitäten (z.B.: Mitternachtssport, Schulkooperationen, Feriencard, aufsuchende Arbeit, Stadtteilfeste, usw.) auch außerhalb der vereinseigenen Veranstaltungen beteiligt gewesen. Die Aktivitäten des Vereins können auf dessen Internetseite verfolgt werden
(
https://www.gleis-d.de).
Die Aktivitäten des Vereins richten sich hauptsächlich an die Vereinsmitglieder, die einen Beitrag von 15,00 € monatlich bezahlen und dafür die Halle kostenlos nutzen können. Nichtmitglieder zahlen einen Eintritt von 8,00 €, ermäßigt von 6,00 €. Laut dem gültigem Konzept ist eine kostenfreie Nutzung von mindestens sechs Stunden wöchentlich ausgewiesen. Hier befindet sich der Betrieb noch in der Erprobungsphase. Ausgewiesen sind diese kostenfreien Zeiten zu den nicht regulären Öffnungszeiten, sondern montags16:00 – 18:00 Uhr, donnerstags 16:00 – 18:00 Uhr und freitags 15:00 – 17:00 Uhr.
Die regulären Öffnungszeiten der Halle des Vereins sind:
Dienstag, Mittwoch, Freitag: 15:00 – 21:00 Uhr
Samstag: 13:00 – 22:00 Uhr
Sonntag: 13:00 – 21:00 Uhr
Damit weist der Betrieb der Halle eine reguläre Öffnungszeit von 35 Stunden wöchentlich aus.
Darüber hinaus wird in der Halle einmal monatlich im Rahmen des Mitternachtssports ein kostenfreies Angebot vorgehalten. Das Ausleihen von Sport- und Schutzausrüstungen ist ebenfalls kostenfrei.
Stellungnahme der Verwaltung
Gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII können als Träger der freien Jugendhilfe juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
3. auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind,
4. und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat – unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 – gemäß § 75 Abs. 2 SGB VIII, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.
Unstrittig ist aus Sicht der Verwaltung, dass der Verein
zur Förderung von Jugendkultur und Sport e. V.
als
Träger auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig ist, gemeinnützige Ziele verfolgt und Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet und somit die Ziffern 1, 2 und 4 des § 75 Abs. 1 SGB VIII erfüllt.
Fraglich ist, ob der Antragsteller auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne des § 75 Abs. 1 Ziffer 3 SGB VIII zu leisten imstande ist und ob er – im Falle einer positiven Prüfung – einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der Freien Jugendhilfe hat, da er bereits drei Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig ist.
Die Aussage des Vereins, auf dem Gebiet der Jugendhilfe schon drei Jahre tätig zu sein, kann nicht anerkannt werden. Wichtige Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Tätigkeit ihrem Gegenstand nach im sachlichen Geltungsbereich des SGB VIII liegt und auf die im § 1 genannten Ziele der Jugendhilfe gerichtet ist. Die in der Satzung im § 2 genannten Ziele der „persönlichen Entwicklung der ausübenden Person“ und „der Gewährleistung eines ganzjährigen Treffpunktes zur interessenorientierten und sinnvollen Freizeitgestaltung junger Menschen“ entsprechen den Zielen des § 1 SGB VIII. Der Verein hatte seine Satzung im Jahr 2018 dahingehend verändert.
Der in der Drucksache 0199/2019 genannte Ablehnungsgrund, der Verein verfolge lediglich die Förderung des Sports, im Zusammenhang mit der Feststellung, der Verein sei nicht drei Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig, ist nunmehr nicht mehr gegeben.
Allerdings sind seit der Änderung der Satzung noch keine drei Jahre vergangen, so dass kein Anspruch auf Anerkennung als Träger der Freien Jugendhilfe nach § 75 Abs. 2 SBG VIII besteht.
Nach den Grundsätzen der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII soll die Anerkennung solchen Trägern vorbehalten bleiben, die einen wesentlichen Anteil an der Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe haben und von denen deshalb auch eine maßgebende Beteiligung an der Jugendhilfeplanung und anderen Formen der Zusammenarbeit erwartet werden kann.
Der Verein hatte einen ersten Antrag zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII am 16.03.2018 gestellt. Die Verwaltung hatte den Antrag geprüft und festgestellt, dass die Vorrausetzungen für eine Anerkennung nicht vorliegen. Die Verhandlungen mit dem Verein zogen sich mehr als ein Jahr hin. Am 27.05.2019 hat der Jugendhilfeausschuss mit der Drucksache 0199/2019 dafür gestimmt, dem Verein zur Förderung von Jugendkultur und Sport keine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe auszusprechen.
Die Anerkennung scheiterte daran, dass
· der Verein die Voraussetzung, schon drei Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen zu sein, nicht erfüllte, weil lediglich die Förderung des Sports bestätigt wurde,
· der Verein durch die Beschäftigung nicht qualifizierten Personals die Voraussetzung, einen wesentlichen Anteil an der Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu haben, nicht erfüllte und
· die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins als nicht gesichert angesehen wurde.
Zwischenzeitlich hatte der Jugendhilfeausschuss mit dem Haushaltsbegleitantrag H-0339/2019 am 13.11.2018 (Ratsversammlung am 13.12.2018) bestimmt, dass der Verein im Jahr 2019 mit 17.175 € und im Jahr 2020 mit 57.175 € gefördert wird und der Träger bis zum Herbst 2019 ein tragfähiges pädagogisches Konzept vorlegen soll. In der Begründung heißt es, dass diese Mittel eingesetzt werden sollen, um hauptamtliche Personalressourcen zur Unterstützung der Ehrenamtlichen als Leuchtturmprojekt in der Skater*innenszene zu schaffen.
Die Verwaltung hat mit dem Verein in der Zwischenzeit an der Qualifizierung des pädagogischen Konzeptes (Anlage 2) gearbeitet und ihn auch zur Beantragung eines neuerlichen Antrags zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beraten.
Durch die Einstellung qualifizierten Personals hat der Verein mittlerweile die Voraussetzungen dafür geschaffen, eine fachliche und personelle Kompetenz vorzuhalten, die erwarten lässt, dass der Verein einen wesentlichen Anteil der Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im Stande ist. Darüber hinaus kann von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins mittlerweile ausgegangen werden. Die fachlichen Voraussetzungen liegen vor, wenn entsprechende Konzepte vorliegen und dieses durch ein Personal-, Raum- und Finanzierungskonzept abgesichert sind. Das ist hier der Fall.
Der Verein zur Förderung von Jugendkultur und Sport e.V. bietet jungen Menschen unterschiedliche Maßnahmen an und führt gemeinsam mit ihnen verschiedene Projekte durch, die geeignet sind, jungen Menschen Erfahrungen der Selbstwirksamkeit sowie Selbstpositionierungs- und Verselbständigungsprozesse zu initiieren. Die Maßnahmen sind bemerkenswert und sprechen Jugendliche und junge Erwachsene an, die sich in den Angeboten auf unterschiedliche Weise einbringen können. Nach eigenen Angaben zählt der Verein 540 Mitglieder. Der Verein ist vernetzt, hat Interesse an Austausch und neuen Kooperationspartner*innen. Zudem hat er sich seit seiner Gründung im Jahr 1999 ständig weiterentwickelt und ist stadtweit mit seinen Angeboten unterwegs.
Der Verein erfüllt als Jugendverband die besonderen Anforderungen des § 12 Abs. 2 SGB VIII (Selbstorganisation, auf Dauer angelegt, Mitgliederorientiertheit, Interessenvertretung junger Menschen).
Fazit:
Die Voraussetzungen zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Abs. 1 SGB VIII sind aus Sicht der Verwaltung erfüllt.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erläuterungen und insbesondere der Grundsätze der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden empfiehlt die Verwaltung, den Verein zur Förderung von Jugendkultur und Sport e. V.
als Träger der freien Jugendhilfe für den Bereich der Kinder- und Jugendarbeit anzuerkennen.