Drucksache Nr. 1412/2021:
Tarifvertrag - Erschwerniszulage

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
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In den Verwaltungsausschuss
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1412/2021
2
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Tarifvertrag - Erschwerniszulage

Antrag zu beschließen,


1) der Oberbürgermeister wird bevollmächtigt, den in der Anlage zu dieser Drucksache vorgelegten Tarifvertrag über die Zahlung von Erschwerniszuschlägen an Beschäftigte der Landeshauptstadt Hannover zu vollziehen,
2) die nach diesem Tarifvertrag zu zahlenden Zuschläge rückwirkend zum 1.11.2020 zur Auszahlung zu bringen,
3) die Genehmigung zum Vollzug des Tarifvertrages durch die Kommunalaufsicht gem. § 107 Abs. 2 NKomVG einzuholen.

Begründung


Am 25. Mai 2021 vereinbarten der Kommunale Arbeitgeberverband Niedersachsen, Vertreter der Landeshauptstadt Hannover sowie der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi einen örtlichen Tarifvertrag über die Zahlung von Erschwerniszuschlägen an Beschäftigte der Landeshauptstadt Hannover. Diese Vereinbarung war notwendig geworden, weil eine entsprechende Regelung im Tarifvertrag über die Beschäftigungssicherung von 2015 (TVBS, (siehe 0291/2016 N1) am 30.10.2020 auslief und damit eine weitere Zahlung der Erschwerniszuschläge nicht mehr möglich war.



Dieser Unmöglichkeit liegt folgende rechtliche Bewertung zugrunde:

Der TVöD stellt es den Tarifvertragsparteien auf Landesebene (hier: KAV Niedersachsen und ver.di Niedersachsen) frei, durch den Abschluss eines landesbezirklichen Tarifvertrages Erschwerniszuschläge einzuführen (landesbezirkliche Öffnungsklausel).

In den dem TVöD vorhergehenden tariflichen Regelungen gab es ebenfalls eine derartige landesbezirkliche Öffnungsklausel. Aufgrund einer entsprechenden landesbezirklichen Regelung schloss die Landeshauptstadt Hannover mit der Gewerkschaft ÖTV – Kreisverwaltung Hannover - am 06./07.06.1974 den „örtlichen Tarifvertrag über Erschwerniszuschläge für Arbeiter der Stadtverwaltung Hannover“.

Der landesbezirkliche TV, der diese örtliche Vereinbarung zuließ, wurde durch den KAV zum 31.12.1992 gegenüber der ÖTV und zum 31.12.1998 gegenüber der Gewerkschaft KOMBA gekündigt. Als Folge daraus galt auch der örtliche Tarifvertrag als gekündigt. Diese Regelungen befinden sich seitdem lediglich in der Nachwirkung gem. § 4 V TVG. Einen Anspruch auf die Zahlung von Erschwerniszuschlägen durch die Nachwirkung hatten nur Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis am 31.12.1992 bestanden hat.

Seitdem wurden kein landesbezirklicher noch ein örtlicher Tarifvertrag zur Zahlung von Erschwerniszuschlägen vereinbart.

Erstmals mit TVBS vom 26.04.2010 und in der Folge im TVBS vom 06.09.2016, der aufgrund einmaliger Verlängerung über den 30.04.2020 hinaus am 31.10.2020 auslief, wurde tariflich auf örtlicher Ebene wieder eine Regelung zu den Erschwerniszuschlägen getroffen, die eine Rechtsgrundlage für die Zahlung von Erschwerniszuschlägen darstellte. Dieser Tarifvertrag ist zum 31.10.2020 ausgelaufen, so dass eine Rechtsgrundlage für eine weitere Zahlung nicht mehr vorhanden und diese einzustellen war.

Im Jahr 2019 sind Erschwerniszuschläge an 1.939 Mitarbeiter*innen gezahlt worden. Die Kosten beliefen sich insgesamt auf rund 2,18 Mio. €.

Das Jahr 2019 war das letzte Jahr, in welchem für 12 Monate Erschwerniszuschläge gezahlt worden sind. Im Jahr 2020 (Jan. – Okt.) sind bisher an 1.939 Personen Erschwerniszuschläge in Höhe von rund 1.89 € ausgezahlt worden.

Die Tätigkeiten, für die ein Anspruch auf eine Zulage nach dem örtlichen Tarifvertrag besteht, ergeben sich aus der Anlage 2 zu dieser Drucksache. Hierauf wird in dem örtlichen Tarifvertrag Bezug genommen.

Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um eine örtliche Vereinbarung. Aus diesem Grund soll diese gem. § 107 Abs. 2 NKomVG der Kommunalaufsicht zum Vollzug vorgelegt werden. Denn mit dieser Vereinbarung wird eine Regelung geschaffen, die für weitere kommunale Arbeitgeber in Niedersachsen gegenwärtig nicht besteht.

Der Hauptgeschäftsführer des KAV Niedersachsen führt für den Verband gegenwärtig einen entsprechenden Präsidiumsbeschluss zur Anwendung des Tarifvertrages herbei. Das Präsidium hatte zuvor, wie es die Satzung vorsieht, den Verhandlungen für einen entsprechenden Tarifvertrag und dessen Abschluss zugestimmt.





Aus den vorgenannten Gründen bittet die Verwaltung wie beantragt zu beschließen.

Kostentabelle


Die finanzielle Folgewirkung dieser Personalmaßnahme wird durch das etatisierte Personalkostenbudget gedeckt.

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Hannover / 09.06.2021