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Erweiterung des Qualifizierungsverfahrens für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14
Antrag,
zu beschließen, dass der berufsbegleitende Master-Studiengang „Kommunales Verwaltungsmanagement“ an der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen als Qualifizierungsverfahren zur Erreichung der Beförderungsmöglichkeit in die Besoldungsgruppe A 14 anerkannt wird.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Das Qualifizierungsangebot richtet sich an alle Geschlechter.
Ergebnis der Klimawirkungsprüfung
Das Ergebnis der Klimawirkungsprüfung wird als neutral bewertet.
Kostentabelle
Finanzielle Folgewirkungen dieser Personalmaßnahme werden durch das etatisierte Personalkostenbudget gedeckt.
Begründung des Antrages
Die Übertragung eines Amtes ab der Besoldungsgruppe A 14 setzt grundsätzlich voraus, dass die Beamtin oder der Beamte über die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 verfügt sowie die Zugangsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt erfüllt. Dies ist dann der Fall, wenn ein Hochschulstudium mit einem Mastergrad oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossen und ein Vorbereitungsdienst abgeleistet oder eine mindestens dreijährige, auf das Studium aufbauende, qualifizierende Berufstätigkeit ausgeübt wurde. Abweichend hiervon kann auch Beamtinnen und Beamten ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 durch Beförderung verliehen werden, wenn sie eine von der obersten Dienstbehörde bestimmte Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen haben (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Nds. Laufbahnverordnung – NLVO). Bei Gemeinden bestimmt der Verwaltungsausschuss über die Qualifizierung (§ 12 Abs. 5 NLVO).
Mit Drucksache Nr. 1067/2014 hatte der Verwaltungsausschuss das Qualifizierungsverfahren als modulares System zur Erreichung der Beförderungsmöglichkeit beschlossen. Künftig soll daneben auch der berufsbegleitende Master-Studiengang „Kommunales Verwaltungsmanagement“ der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen (HSVN) als Qualifizierungsmaßnahme im Sinne des § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 NLVO anerkannt werden. Dieser Studiengang zielt darauf ab, die Absolventinnen und Absolventen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zu qualifizieren. Allerdings wird mit Erreichen des Master-Grades nicht zugleich auch die Laufbahnbefähigung für einen unmittelbaren Einstieg in das zweite Einstiegsamt erworben. Soweit die Absolventinnen und Absolventen jedoch in einem tariflichen Beschäftigungsverhältnis stehen, bietet das Studium die Möglichkeit der Eingruppierung in die entsprechenden Entgeltgruppen (E12/E13). Mit der Anerkennung des genannten Studienganges als Qualifizierungsmaßnahme nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 NLVO können auch beamtete Beschäftigte, die diesen Studiengang erfolgreich absolvieren, auf entsprechenden Stellen eingesetzt und befördert werden.
18.21
Hannover / Jun 15, 2023