Drucksache Nr. 1403/2015:
Städtebaulicher Vertrag –Erschließungsvertrag- ehemaliger Hauptgüterbahnhof
- Grundlage: Entwicklungsvereinbarung DS Nr. 0883/2014 N1

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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1403/2015
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Städtebaulicher Vertrag –Erschließungsvertrag- ehemaliger Hauptgüterbahnhof
- Grundlage: Entwicklungsvereinbarung DS Nr. 0883/2014 N1

Antrag,

dem Abschluss eines Städtebaulichen Vertrages –Erschließungsvertrag- gem. § 11 Baugesetzbuch (BauGB) mit der aurelis Asset GmbH, Mergenthaler Allee 15 – 21, 65760 Eschborn (im Folgenden „aurelis“ genannt) für das in der Anlage 2 umrandete Grundstück zu den in der Begründung aufgeführten wesentlichen Vertragsbestimmungen zuzustimmen.

- Anhörungsrecht des Stadtbezirksrates gem. § 94 (1) Nr. 1 + 4 i.V. mit § 10 Abs. 1 + 4 der Hauptsatzung
- Vorbereitung durch den Verwaltungsausschuss
- Entscheidungsrecht des Rates gemäß § 58 Abs. 3 Satz 1 NKomVG

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Genderspezifische Belange wurden bei der geplanten Maßnahme beachtet. Im Rahmen der Planung der Maßnahme wurden Fragen der sozialen Sicherheit (beleuchtete Verkehrsanlagen) und die behindertengerechte Gestaltung geprüft. Die Ergebnisse sind in die Planung eingeflossen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Die aurelis beabsichtigt, das in der Anlage 1 gestrichelt umrandet dargestellte Grundstück des ehemaligen Hauptgüterbahnhofs einschließlich des Wohnhochhauses am Weidendamm in verschiedene Nutzungen aufzuteilen. Die von der aurelis geplante Nachnutzung beinhaltet den Abbruch von ca. 2/3 der Halle des ehemaligen Hauptgüterbahnhofs, nur der südlich gelegene Teilabschnitt zur Arndtstraße hin soll
erhalten bleiben. In diesem Teil betreibt heute bereits die Deutsche Post AG eine Postzustellbasis (Brief). Weiterhin ist hier die Ansiedlung eines Großhändlers vorgesehen. Die durch den Abriss frei werdenden Flächen sowie die bereits vorhandenen Freiflächen sollen hauptsächlich durch Gewerbe genutzt werden. Insbesondere soll hier zunächst eine mechanische Zustellbasis der Deutschen Post AG errichtet werden. Diese kann nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt werden.

Für die weiteren geplanten Nutzungen bedarf es zur geordneten städtebaulichen Entwicklung eines neuen Planungsrechts durch einen entsprechenden neuen Bebau- ungsplan. Das bereits eingeleitete Verfahren für den Bebauungsplan Nr. 1714 soll mit der öffentlichen Auslage weitergeführt werden.

Für die Erschließung der im Zuge der geplanten Nachnutzung entstehenden Ansiedlungen ist der Bau von Erschließungsstraßen erforderlich. Gemäß § 11 BauGB übernimmt die aurelis im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages –Erschließungsvertrag- die Erschließung des Vertragsgebietes unter Einhaltung der städtischen Standards und auf eigene Kosten (einschl. des 10%igen Gemeindeanteils gemäß § 129 BauGB). Die Lage der Erschließungsstraßen entspricht den geplanten Festsetzungen der öffentlichen Verkehrsflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1714; ein Beschluss zum Abschluss des Städtebaulichen Vertrages -Erschließungsvertrag- bedeutet daher bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine Festlegung auch für den späteren Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan (soweit es die Erschließungsstraßen betrifft). Daher bedarf es einer Entscheidung des Rates (konkludent durch Entscheidung in diesem Einzelfall).

Der Geltungsbereich des Städtebaulichen Vertrages –Erschließungsvertrag- ist in der Anlage 2 gestrichelt umrandet.Bei den von der aurelis herzustellenden Erschließungsanlagen handelt es sich in erster Linie um eine Verbindungsstraße vom heutigen Ende der Sandstraße bis zum Knotenpunkt Weidendamm / Arndtstraße sowie um die Anbindung der neuen Erschließungsstraße an den Weidendamm im Bereich der heutigen Einmündung Paulstraße. Die dadurch an dieser Stelle neu entstehende vierarmige Kreuzung wird mit einer Lichtsignalanlage ausgestattet. Die neuen Erschließungsstraßen erhalten beidseitig Gehwege und, soweit die vorhandene Bebauung dies zulässt, auch beidseitige Baumpflanzungen. Die in der Anlage 3 dargestellten Bäume in den späteren öffentlichen Verkehrsflächen werden vom Fachbereich Umwelt und Stadtgrün geliefert und gepflanzt. Die Kosten für die Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Baumpflanzungen trägt die aurelis.

Zum Anschluss der neuen Erschließungsanlagen sind Umbauten an den vorhandenen Straßen im jeweiligen Knotenpunktsbereich erforderlich. Auch diese Arbeiten werden von der aurelis in Abstimmung mit der Stadt geplant und umgesetzt. Die Kosten hierfür gehören ebenfalls zum Erschließungsaufwand und werden von der aurelis getragen.Die Planung der späteren öffentlichen Verkehrsflächen erfolgt durch die aurelis in Abstimmung mit der Stadt. Hierzu, wie auch für die Umsetzung der Bauarbeiten, wird die aurelis ein leistungs- fähiges Ingenieurbüro beauftragen. Alle Erschließungsleistungen sind auszuschreiben. Alle Ausschreibungen sowie die Baudurchführung sind mit der Stadt abzustimmen.

Im Zuge des Neubaus der Erschließungsanlagen wird auch die südlich des bestehen- bleibenden Hallenteils liegende Platzfläche, die in einem Teilbereich der aurelis und in einem anderen der Stadt gehört, neu gestaltet. Die hierfür erforderlichen Arbeiten werden von der aurelis in Abstimmung mit der Stadt vorgenommen. Die Gesamtkosten für die Neugestaltung der Platzfläche trägt die aurelis. Die Übertragung des städtischen Teils auf die aurelis soll Gegenstand eines gesonderten Kaufvertrages werden.

Die öffentlichen Mischwasserkanäle im Erschließungsvertragsgebiet werden von der aurelis nach den Standards der Stadtentwässerung Hannover geplant und gebaut. Alle Kosten, die sich aus dem Bau der entwässerungstechnischen Anlagen ergeben, gehen zu Lasten der aurelis.




Die Grundstücksflächen für die späteren öffentlichen Verkehrsflächen (hierzu gehört nicht der Teil der Platzfläche im Eigentum der aurelis) werden kosten- und lastenfrei nach Abschluss der Bauarbeiten von der aurelis auf die Stadt übertragen.

Als Sicherheit für die oben beschriebenen Verpflichtungen zur Herstellung der späteren öffentlichen Verkehrsflächen sowie für die Umgestaltung des städtischen Teils der Platzfläche legt die aurelis der Stadt vor dem Abschluss des Städtebaulichen Vertrages –Erschließungsvertrag- eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe der zu erwartenden Baukosten vor.

Neben den oben genannten Punkten enthält der Vertrag noch die erforderlichen allgemeinen Regelungen (z.B. technische Bestimmungen, Kontrollprüfungen, Angemessenheit der Verpflichtungen).

Die vertraglichen Regelungen sind insgesamt und im Einzelnen angemessen und als Voraussetzung bzw. Folge des geplanten Bauvorhabens ursächlich.

Kosten für den Abschluss und die Durchführung des Städtebaulichen Vertrages -Erschließungsvertrag- entstehen der Stadt nicht, da sich aurelis in dem Vertrag zu deren Übernahme verpflichtet.
66.11 .2
Hannover / 15.06.2015