Anfrage Nr. 1402/2015:
Anfrage von Ratsherrn Leineweber zur Ausstellung von Personalausweisen

Inhalt der Drucksache:

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Anfrage von Ratsherrn Leineweber zur Ausstellung von Personalausweisen

Sehr geehrter Herr Schostok,

dieser Anfrage ist die Seite fünfzehn des Protokolls (datiert auf den 24. Februar 2015) von der 39. Sitzung der Ratsversammlung der Landeshauptstadt Hannover beigefügt, das Ihnen allen schriftlich zugegangen ist. Darin ist zu lesen:

Ratsherr Engelke (FDP) fragte, ob ein Personalausweins in dem die Bezeichnung Name aufgeführt sei, nach dem Personalausweisgesetz ungültig sei.

Stadtkämmerer Dr. Hansmann antwortete, dass die vorgenommenen Kürzungen, wie z.B. Namen an Stelle von Familiennamen, nicht1 dem § 5 des Gesetzes über Personalausweise und dem elektronischen Identitätsnachweis entsprechen würden [...]“

Mit dieser Aussage räumt Stadtkämmerer Dr. Marc Hansmann ein, dass die Verwaltung der Landeshauptstadt Hannover beim Ausstellen der Personalausweise eine nicht dem Gesetz entsprechende Handlung begeht und somit gegen mindestens ein Gesetz verstößt.

Im Personalausweisgesetz (PAuswG) ist zu lesen:

§ 27 Pflichten des Ausweisinhabers
„(1) Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, der Personalausweisbehörde unverzüglich
1. den Ausweis vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist, [...]"

§ 28 Ungültigkeit
(1) Ein Ausweis ist ungültig, wenn
1 [...]
2. Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder – mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder Größe – unzutreffend sind oder [...]

Hierzu ergeben sich folgende drei Fragen:
1. Stellt für die Verwaltung der Landeshauptstadt Hannover die Nichtbeachtung des Personalausweisgesetzes ein Gesetzesverstoß dar; ja oder nein?
2. lm Bundesbeamtengesetz (BBG) ist zu lesen:
§ 63 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.1
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist.1 Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
(3) Verlangt eine Vorgesetzte oder ein Vorgesetzter eine sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzug ist und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5
entsprechend.
Spätestens seit der vom Stadtkämmerer Dr. Marc Hansmann oben zitierten Aussage vom 29. Januar 2015 in der 39. Sitzung der Ratsversammlung ist für die im Protokoll aufgeführten Teilnehmer der Verwaltung der Landeshauptstadt Hannover, Oberbürgermeister Stefan Schostok, Erste Stadträtin Sabine Tegtmeyer-Dette, Stadtrat Thomas Walter, Stadträtin Marlis Drevermann, Stadtbaurat Uwe Bodemann, Stadtrat Harald Härke und Stadtkämmerer Dr. Marc Hansmann selbst, erkennbar, dass beim Ausstellen der beantragten Personalausweise n i c h t dem PAuswG entsprochen wurde.
Frage: Sind die im Absatz zuvor genannten Teilnehmer aus der Verwaltung der Landeshauptstadt Hannover seit dem 29. Januar 2015 Ihrer Remonstrationspflicht nachgekommen und haben Ihrem Vorgesetzten gegenüber Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Anordnung in Bezug auf die Ausstellung von Personalausweisen angemeldet?
3. Wie viele Personalausweise wurden seit dem 01. Januar 2008 in der Landeshauptstadt Hannover mit der Begründung zurück gegeben, dass die Eintragungen nicht dem Gesetz entsprechen?



Mit freundlichem Gruß

alexander leineweber

1 Hervorhebung durch alexander leineweber