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Neufassung wegen Überarbeitung der AnlageÄnderung der Betriebssatzung für die Städtischen Häfen Hannover
Antrag,
die in der Anlage B1 beigefügte Änderung der Betriebssatzung zu beschließen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Gender- Aspekte werden nicht berührt.
Kostentabelle
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung des Antrages
Anlass für die Änderung der Betriebssatzung ist die zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene neue Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO). Entsprechend den Übergangsbestimmungen des § 36 EigBetrVO bleiben bestehende Betriebssatzungen zwar wirksam, sind aber vor dem 1. Januar 2012 der neuen Eigenbetriebsverordnung anzupassen.
Die Änderungen der Betriebssatzung betreffen zum einen die sprachliche Anpassung der Begrifflichkeiten, die auf den Wechsel des Begriffes „Werkleitung“ durch den Begriff „Betriebsleitung“ und den damit einhergehenden Austausch der Bezeichnung „Werkleiterin/Werkleiter“ durch die Bezeichnung „Betriebsleiterin/ Betriebsleiter“ in der Neufassung der Eigenbetriebsverordnung zurückzuführen sind.
Zum anderen vollzieht die Änderung der Betriebssatzung in Bezug auf die kommunalverfassungsrechtlichen Anknüpfungspunkte die Anpassung an das zum 1. November 2011 in Kraft tretende Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), das an die Stelle der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) treten wird.
Die Anpassung dieser Betriebssatzung erfolgt analog zu den Anpassungen der Betriebssatzungen der Eigenbetriebe Stadtenwässerung Hannover und Hannover Congress Centrum.
82.0
Hannover / Jun 23, 2011