Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
E-Scooter-Betrieb im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Hannover
Antrag,
1. die Vorgaben und Bedingungen für den E-Scooter-Betrieb in der Landeshauptstadt Hannover als Grundlage für einen öffentlich-rechtlichen Sondernutzungsvertrag gemäß den Anlagen 1 bis 4 zu beschließen und
2. die Gebührenhöhe für E-Scooter vorab zu beschließen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Die Regelungen für den E-Scooter-Betrieb wirken sich in gleicher Weise auf die Belange aller Menschen aus.
Ergebnis der Klimawirkungsprüfung
Durch den Beschluss der E-Scooter-Vorgaben entstehen unmittelbar keine Auswirkungen auf das Klima.
Kostentabelle
Die Festlegung von Gebühren für den E-Scooter-Betrieb führen zu Einnahmen für die Landeshauptstadt Hannover. Unter Ausnutzung der definierten, maximal zulässigen Anzahl von E-Scootern könnten Einnahmen von ca. 400.000 € pro Jahr erwartet werden. Die genaue Höhe der Einnahmen kann vorab noch nicht beziffert werden, da die Einnahmen erst detailliert nach dem realen Betrieb (Anzahl der Fahrzeuge im Betrieb) ermittelt bzw. abgerechnet werden können.
Begründung des Antrages
Die Verwaltung der Landeshauptstadt Hannover wurde mit der Drucksache Nr. 0929/2022 beauftragt, den E-Scooter-Betrieb in Hannover hinsichtlich verschiedener Kriterien zu regeln. Ergänzend wurde mit dem Haushaltsplanantrag 0026/2023 beschlossen, Gebühren für die E-Scooter im Stadtgebiet zu erheben.
Im Februar 2023 wurde mit den E-Scooter-Anbieterfirmen in Hannover eine freiwillige Vereinbarung zur Regelung des Betriebes getroffen. Darin wurden bereits zahlreiche Randbedingungen festgelegt wie z.B. Vorgaben zum Ausbringen der Fahrzeuge, Abstellverbotsflächen und Reaktionsfristen.
Im Hinblick auf die Umsetzung der oben genannten Ratsanträge wurden zusätzlich bereits erste Maßnahmen umgesetzt, in dem in der Innenstadt rd. 60 feste Abstellflächen für jeweils mind. 20 E-Scooter (2024/2025) ausgewiesen wurden. Sowohl die freiwillige Vereinbarung als auch die festen Abstellflächen haben seitdem eine deutliche Verbesserung der Abstellsituation von E-Scootern im Stadtgebiet bewirkt.
Als notwendige Voraussetzung für weitergehende Regelungen wurde mit der Drucksache Nr. 2100/2025 (Änderungssatzung zur Sondernutzungssatzung) der E-Scooter-Betrieb in die Sondernutzungssatzung der Landeshauptstadt Hannover aufgenommen. Damit ist die rechtliche Grundlage geschaffen, um nach Beschlussfassung des vorliegenden Antrages, im Rahmen einer folgenden Ausschreibung verbindliche weitere Vorgaben für den E-Scooter-Betrieb festzulegen.
Neben der Höchstzahl von E-Scootern im Stadtgebiet (vorgesehen ist eine Begrenzung auf insgesamt 6.000 Fahrzeuge) und der Anzahl von Anbietern (sie soll im Sinne eines für alle Seiten fairen und wirtschaftlich tragfähigen Wettbewerbs über ein Ausschreibungsverfahren zukünftig auf drei beschränkt werden) soll auch die Gebührenhöhe für die E-Scooter festgelegt werden.
Die Ermittlung der Gebührenhöhe ist vorab nach den städtischen Vorgaben für Sondernutzungen erfolgt. Die Vorgabe der Gebührenhöhe aus dem Haushaltsbegleitantrag H-0026/2023 konnte hier keine Berücksichtigung finden, da für Sondernutzungen in der Landeshauptstadt Hannover ein vorgeschriebenes Verfahren zur Ermittlung der Gebührenhöhe anzuwenden ist. In der Gesamtsumme der Einnahmen für die Landeshauptstadt Hannover ist eine vergleichbare Größenordnung zu erwarten.
Für die Innenstadtzone (Zone 1) ergibt sich eine Gebührenhöhe von 9,63 € pro Monat und E-Scooter. Für das restliche Stadtgebiet (Zone 2) ergibt sich ein Wert von 5,22 € pro Monat/E-Scooter. Die Abrechnung erfolgt monatsweise auf Grundlage der entsprechenden Daten zu den mittleren Werten der Anzahl der E-Scooter in den beiden Zonen.
Für die anstehende Ausschreibung ist es erforderlich, dass die Gebührenhöhe verbindlich festgelegt ist. Es wird deshalb unter Antragspunkt 2 beantragt diese mitzubeschließen. Die Gebührenhöhe wird dann nachträglich in die Sondernutzungsgebührenordnung übernommen.
Die Funktionsfähigkeit des gesamten Systems (Parkverbotszonen, Geofencing etc.) hängt vor allem von der Umsetzung der Vorgaben durch die Anbieter ab. Dazu werden in der Ausschreibung weitere konkrete Vorgaben gemacht.
Durch Beschluss der vorgeschlagenen Regelungen wird ein wichtiger Beitrag zu einem verträglichen E-Scooter-Betrieb geleistet, der sowohl die Interessen der Anwohner*innen, der Nutzer*innen der E-Scooter als auch der aktuell fünf E-Scooter-Anbieter berücksichtigt und der weiterhin einen Beitrag zu einer klima- und umweltgerechten Mobilität leistet.
Auf weitere Erläuterungen zu den Regelungen wird an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen verzichtet. Diese sind in den Anlagen beschrieben.
61.53
Hannover / Jun 18, 2026