Drucksache Nr. 1363/2022:
Änderung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An die Geschäftsordnungskommission (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
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1363/2022
1
 

Änderung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover

Antrag,

die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Genderspezifische Aspekte sind nicht betroffen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Mit Gesetz vom 23. März 2022 hat die Niedersächsische Landesgesetzgebung Änderungen des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vorgenommen, die die Teilnahme von Ratsmitgliedern an Gremiensitzungen per Videokonferenztechnik betreffen. Insbesondere wurden in § 64 NKomVG (Öffentlichkeit der Sitzungen) die Absätze 3 bis 9 neu eingefügt.

Mit der Ergänzung des § 64 NKomVG um die neuen Absätze 3 bis 9 wird für die Kommunen dauerhaft und auch außerhalb pandemischer Lagen die Option geschaffen, die Sitzungen der kommunalen Vertretungen, des Hauptausschusses und der Ausschüsse der Vertretung in Form von Hybrid-Sitzungen durchzuführen. Voraussetzung dafür ist eine Zulassung der Teilnahme per Videokonferenztechnik in der Hauptsatzung.

Mit dem eingefügten § 3b wird den in § 64 Abs. 3 bis 9 NKomVG verankerten rechtlichen Erfordernissen zur Teilnahme an Gremiensitzungen per Videokonferenztechnik entsprochen.


Die Schaffung der technischen Voraussetzungen im Sinne des § 64 Abs. 4 NKomVG erfordert einen hohen technischen Aufwand und ist daher perspektivisch nur in ausgewählten Sitzungsräumen wie etwa dem Ratssaal möglich.

In Absatz 3 wird daher klargestellt, dass die Regelung der Absätze 1 und 2 ausschließlich für den Rat und seine Gremien gelten. Eine spätere Öffnung für die Sitzungen der Stadtbezirksräte ist damit aber nicht ausgeschlossen, insbesondere falls der Gesetzgeber die technischen Voraussetzungen gemäß § 64 Abs. 4 NKomVG noch reduzieren sollte.

Die aktuell zur Anwendung gebrachte Rechtsgrundlage für die Teilnahme an Gremiensitzungen per Videokonferenztechnik ist § 182 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3 NKomVG (Sonderregelungen für epidemische Lagen).

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung vom
22. Februar 2022 die Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 nach
§ 28a Abs. 8 IfSG für das Land Niedersachsen festgestellt und damit die rechtliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 182 Abs. 2 Nr. 3 NKomVG geschaffen. Diese Feststellung gilt als aufgehoben, sofern das Parlament in dem betroffenen Land die Feststellung nicht innerhalb von drei Monaten erneut trifft (§ 28a Abs. 8 S. 2 IfSG).
Mit dieser erneuten Feststellung innerhalb der nächsten zwei Wochen ist jedoch nicht zu rechnen, so dass die Durchführung hybrider Gremiensitzungen auf der Grundlage der bisherigen gesetzlichen Grundlage mit hoher Wahrscheinlichkeit nur noch bis zum 22.05.2022 möglich sein wird. Da die Satzungsänderung am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten wird, kann im Falle einer Beschlussfassung während der Ratssitzung am 19.05.2022 eine weitgehende unterbrechungsfreie Durchführung von hybriden Gremiensitzungen ermöglicht werden. Der Beschluss über die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung bedarf abweichend vom üblichen Verfahren einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertretung (44 Stimmen).
18.60 /30.1
Hannover / 12.05.2022