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Die Maßnahme selbst hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die Stärkung von Geschlechtergerechtigkeit. In der Erarbeitung des Satzungsentwurfs in der Initiative zur Gründung eines Jugendparlaments ist diese Thematik mit den jungen Menschen sehr intensiv diskutiert worden. Die Gruppe legt großen Wert auf Diversitätssensibilität und Diskriminierungssensibilität. Dies ist in die Präambel der Satzung eingeflossen und wird auch im weiteren Prozess berücksichtigt.
Die Einbindung des Jugendparlaments in die Strukturen der Jugendarbeit sichert zudem die Orientierung am SGB VIII, insbesondere dem §9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von jungen Menschen, ab.
Das Ergebnis der Klimawirkungsprüfung wird als neutral bewertet.
Mit Haushaltsantrag H-0446/2025 werden für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 jeweils 200.000 EUR im Produkt 36201 für die Umsetzung des Jugendparlaments eingesetzt. Im Ansatz sind laut Beschluss die Personalkosten für die Geschäftsstelle enthalten.
Mit Haushaltsantrag H-0443/2025 werden für das Haushaltsjahr 2025 30.000 EUR investive Mittel (Erwerb von beweglichem Sachvermögen) bereitgestellt. Die Mittel stehen unter anderem für digitale Endgeräte, Raumausstattung und Bürobedarf zur Verfügung. Außerdem können Kamera, Mikrofone und Beleuchtung beschafft werden.
Auf Grund der einschränkenden Bedingungen der vorläufigen Haushaltsführung sind diese Mittel noch nicht verwendbar.
Mit Änderungsantrag 0438/2025 zum Antrag 2376/2024 hat der Rat der Landeshauptstadt Hannover die Einrichtung eines Jugendparlaments beauftragt, sobald die Kommunalaufsicht die Haushaltsmittel dafür freigegeben hat.
Zu 1) Grundlage für die Beschlussfassung ist laut beschlossenem Änderungsantrag der von jungen Menschen in der Initiative für ein Jugendparlament erarbeiteten Satzungsentwurf. Dieser wurde mit dem Justiziariat der Landeshauptstadt abgestimmt (Anlage 1). Rechtlich notwendige Änderungen gegenüber dem Entwurf der Initiative wurden mit den jungen Menschen erörtert und werden von ihnen mitgetragen.
Mit dem Jugendparlament wird ein politisches Gremium in der Landeshauptstadt geschaffen, das aktiv Einfluss auf die Kommunalpolitik haben soll. Als zentrales Verbindungselement sieht die Satzung daher beratende Mitglieder des Jugendparlaments in wichtigen Ausschüssen vor. Diese sind in „§ 24 Kompetenzen“ der Satzung gelistet.
In einigen Ausschüssen wird damit von der Vorgabe des § 71 Abs. 7 Satz 2 NKomVG, nach der mindestens zweidrittel der Ausschussmitglieder Abgeordnete sein sollen, abgewichen. Betroffen sind
- der Ausschuss für Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und Liegenschaftsangelegenheiten
- der Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
- der Sozialausschuss
- der Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen,
- der Kulturausschuss
- der Ausschuss für Sport, Bäder und Eventmanagement
- der Ausschuss für Integration, Europa und internationale Kooperation
Erst durch die beratenden Mitglieder, die an Beschlüsse des Jugendparlaments gebunden sind und Rede- und Antragsrecht in den Ausschüssen haben, wird die Verknüpfung mit der Kommunalpolitik hergestellt. Eine direkte Einbindung in den Rat der Landeshauptstadt, würde dies auch sicherstellen, ist aufgrund der niedersächsischen Kommunalverfassung jedoch nicht möglich. Daher ist die zahlenmäßige Erhöhung der beratenden Mitglieder erforderlich, soll die Implementierung des Jugendparlaments nicht mit dem Abbau anderer beratender Personen in den Ausschüssen erzeugt werden. Die Anzahl von zwei Mitgliedern auf Vorschlag des Jugendparlaments ergibt sich pädagogisch aus dem Alter der jungen Menschen. Die Initiative zur Gründung eines Jugendparlaments wünscht sich zwei Personen, die sich gegenseitig stützen und absichern können.
Die Stelle für Ratsangelegenheiten der Landeshauptstadt Hannover legt in Anlage 2 dar, in welchem Verhältnis die im Entwurf der Satzung für ein Jugendparlament enthaltenen Rechte der Jugendparlamentarier*innen zu denen der gewählten Vertretung im Rat der Landeshauptstadt Hannover stehen.
Gemäß dem Änderungsantrag 0438/2025 legt die Verwaltung die erarbeitete Satzung den Ratsgremien gesondert zum Beschluss vor.
Zu 2) Aus den Formulierungen in der „Satzung für ein Jugendparlament in der Landeshauptstadt Hannover“ ergeben sich notwendige Änderungen in
- der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover
(Änderungen von § 38 Mitglieder – die beratenden Mitglieder, benannt durch das Jugendparlament, müssen gemäß der in „§ 24 Kompetenzen“ Absätze 1 und 2 des Entwurfs der Satzung für ein Jugendparlament benannten Ausschüsse hinzugefügt werden)
- der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover
(Änderung von § 17 Anregungen und Beschwerden – Anregungen und Beschwerden des Jugendparlaments werden gemäß „§ 24 Kompetenzen“ Absatz 4 des Entwurfs der Satzung für ein Jugendparlament im Rat der Landeshauptstadt verhandelt und dürfen nicht dem Verwaltungsausschuss übertragen werden)
- der Satzung über die Entschädigung der Ratsmitglieder, Stadtbezirksratsmitglieder, der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder und der ehrenamtlich Tätigen der Landeshauptstadt Hannover
(§ 7 Entschädigung für Ehrenbeamtinnen/Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich Tätige – das Jugendparlament muss hier aufgenommen werden, um „§ 10 Sitzungsgeld“ des Entwurfs der Satzung für ein Jugendparlament gerecht zu werden) und
- der Satzung für das Jugendamt der Landeshauptstadt Hannover
(Änderung § 3 Mitglieder des Jugendhilfeausschusses – die beratenden Mitglieder, benannt durch das Jugendparlament, müssen gemäß „§ 24 Kompetenzen“ Absatz 1 des Entwurfs der Satzung für ein Jugendparlament in die Satzung des Jugendamtes übernommen werden)
Diese Änderungen können erst nach dem Beschluss über die Satzung für ein Jugendparlament vorgenommen werden, da Änderungen am vorliegenden Entwurf noch durch Änderungsanträge möglich sind.