§ 1 - ..Volkshochschule..
1) Zur Förderung der Arbeit der Volkshochschule wird ein Beirat gebildet. Er ist beratend tätig. Der Direktor berichtet dem Beirat über alle wesentlichen Vorkommnisse und legt ihm die Arbeitspläne und den Haushaltsplanvorschlag vor, der Beirat nimmt dazu Stellung.
§ 2 Satz 2 – Sie hat die Aufgabe, ihre Hörer zur Selbstbildung und zur Mitarbeit am demokratischen Staatsleben anzuregen und ihnen durch Arbeitsgemeinschaften, Kurse, Seminare, Einzelvorträge und Studienfahrten Kenntnisse für Leben und Beruf zu vermitteln. Ihre Arbeit ist überparteilich und überkonfessionell.
§ 3 - Der Direktor der Volkshochschule ist hauptamtlich tätig –
§ 3 Satz 2 - Ihm wird die freie Entfaltung der Volkshochschularbeit gewährleitstet
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§ 4 (1) Satz 2 - Der Beirat schlägt für die Wahl des Direktors, des Direktorstellvertreters und der hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter geeignete Bewerber vor.
§ 4 (2) Satz 3 u. 4 - Sie wählen sich ihren Vorsitzenden selbst. Der Oberstadtdirektor, der Kulturdezernent und der Direktor der Volkshochschule oder deren Beauftragte können an den Sitzungen des Beirates teilnehmen.
§ 4 (3) – Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und stellt die Tagesordnung auf. Er muß den Beirat einladen, wenn es mindestens 3 Mitglieder schriftlich verlangen.
§ 5 Dozenten
Die Dozenten sind in der Regel nebenberuflich tätig. Sie werden jeweils für einen Lehrabschnitt als freie Mitarbeiter durch Lehraufträge nach den vom Rechtsträger erlassenen Richtlinien verpflichtet
§ 6
(1) Hörer der Volkshochschule kann jeder Erwachsenen und jeder Heranwachsende werden. Über die Aufnahme und auch über einen etwa notwendig werdenden Ausschluß entscheidet der Direktor.
(2) Bei regelmäßigem Besuch von Veranstaltungen der Volkshochschule kann eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt werden.
(3) Die in den Lehrgebäuden geltenden Hausordnungen sind für die Hörer verbindlich.
Für den Kontakt zwischen der Hörerschaft und den Dozenten hat der Direktor in geeigneter Weise zu sorgen.
§ 7 - Entgelte
Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule sind von den Hörern Entgelte zu entrichten, deren Höhe sich aus dem Anhang zu dieser Satzung ergibt.
§ 8 - Finanzangelegenheiten
(1) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Landeshauptstadt Hannover erhält keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin (Rechtsträgerin) auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Volkshochschule.
(2) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Volkshochschule fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 9 - Auflösung
Bei Auflösung der Volkshochschule oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes ist das Vermögen der Volkshochschule von der Landeshauptstadt Hannover unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.