Drucksache Nr. 1350/2012:
Änderung der Satzung der Ada-und-Theodor-Lessing-Volkshochschule Hannover

Inhalt der Drucksache:

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1350/2012
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Änderung der Satzung der Ada-und-Theodor-Lessing-Volkshochschule Hannover

Antrag,

der Änderung der Satzung der Ada-und-Theodor-Lessing-Volkshochschule Hannover in der anliegenden Fassung zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Satzung enthält Regelungen, die keine Bevorzugungen oder Benachteiligungen bzgl. des Geschlechts zulassen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Durch die Fachbereichsbildung, den OE-Prozess in der VHS Hannover mit der Bildung von Sachgebieten und die Namensänderung der VHS haben sich redaktionelle Änderungen ergeben, die in der Satzung aufzunehmen sind.


Es sind folgende Änderungen vorzunehmen:
Alt bzw. gestrichen
Neu:
§ 1 - ..Volkshochschule..



1) Zur Förderung der Arbeit der Volkshochschule wird ein Beirat gebildet. Er ist beratend tätig. Der Direktor berichtet dem Beirat über alle wesentlichen Vorkommnisse und legt ihm die Arbeitspläne und den Haushaltsplanvorschlag vor, der Beirat nimmt dazu Stellung.

§ 2 Satz 2 – Sie hat die Aufgabe, ihre Hörer zur Selbstbildung und zur Mitarbeit am demokratischen Staatsleben anzuregen und ihnen durch Arbeitsgemeinschaften, Kurse, Seminare, Einzelvorträge und Studienfahrten Kenntnisse für Leben und Beruf zu vermitteln. Ihre Arbeit ist überparteilich und überkonfessionell.



§ 3 - Der Direktor der Volkshochschule ist hauptamtlich tätig –



§ 3 Satz 2 - Ihm wird die freie Entfaltung der Volkshochschularbeit gewährleitstet.

§ 4 (1) Satz 2 - Der Beirat schlägt für die Wahl des Direktors, des Direktorstellvertreters und der hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter geeignete Bewerber vor.

§ 4 (2) Satz 3 u. 4 - Sie wählen sich ihren Vorsitzenden selbst. Der Oberstadtdirektor, der Kulturdezernent und der Direktor der Volkshochschule oder deren Beauftragte können an den Sitzungen des Beirates teilnehmen.




§ 4 (3) – Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und stellt die Tagesordnung auf. Er muß den Beirat einladen, wenn es mindestens 3 Mitglieder schriftlich verlangen.


§ 5 Dozenten
Die Dozenten sind in der Regel nebenberuflich tätig. Sie werden jeweils für einen Lehrabschnitt als freie Mitarbeiter durch Lehraufträge nach den vom Rechtsträger erlassenen Richtlinien verpflichtet
§ 6
(1) Hörer der Volkshochschule kann jeder Erwachsenen und jeder Heranwachsende werden. Über die Aufnahme und auch über einen etwa notwendig werdenden Ausschluß entscheidet der Direktor.
(2) Bei regelmäßigem Besuch von Veranstaltungen der Volkshochschule kann eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt werden.
(3) Die in den Lehrgebäuden geltenden Hausordnungen sind für die Hörer verbindlich.
Für den Kontakt zwischen der Hörerschaft und den Dozenten hat der Direktor in geeigneter Weise zu sorgen.
§ 7 - Entgelte
Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule sind von den Hörern Entgelte zu entrichten, deren Höhe sich aus dem Anhang zu dieser Satzung ergibt.

§ 8 - Finanzangelegenheiten
(1) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Landeshauptstadt Hannover erhält keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin (Rechtsträgerin) auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Volkshochschule.
(2) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Volkshochschule fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 9 - Auflösung
Bei Auflösung der Volkshochschule oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes ist das Vermögen der Volkshochschule von der Landeshauptstadt Hannover unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§1 - ..Ada-und-Theodor-Lessing-Volkshochschule (Volkshochschule)..

1) Zur Förderung der Arbeit der Volkshochschule wird ein Beirat gebildet. Er ist beratend tätig. Die Bereichsleiterin/der Bereichsleiter berichtet dem Beirat über alle wesentlichen Entwicklungen und legt ihm die Arbeitspläne und den Haushaltsplanvorschlag vor, der Beirat nimmt dazu Stellung.

§ 2 Satz 2 - Sie hat die Aufgabe, ihre Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Selbstbildung und zur Mitarbeit am demokratischen Staatsleben anzuregen und ihnen durch Arbeitsgemeinschaften, Kurse, Seminare, Einzelvorträge, Studienfahrten und andere geeignete Angebote Kenntnisse für Leben und Beruf zu vermitteln. Ihre Arbeit ist überparteilich und überkonfessionell.
§ 3 - Die Volkshochschule wird von einer/einem hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiterin/Mitarbeiter geleitet (Bereichsleiterin/Bereichsleiter).




§ 4 (2) - Der Beirat berät über Vorschläge zur Besetzung der Stellen der Bereichsleiterin/des Bereichsleiters.



§ 4 (4) Satz 2 u. 3 - Die/Der Vorsitzende wird aus dem Kreis seiner Mitglieder gewählt. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister, die Kulturdezernentin/der Kulturdezernent, die Fachbereichsleiterin/der Fachbereichsleiter Bildung und Qualifizierung und die Bereichsleiterin/der Bereichsleiter oder deren Beauftragte können an den Sitzungen des Beirates teilnehmen.

§ 4 (5) - Die/Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und stellt die Tagesordnung auf. Sie/Er muss den Beirat außerdem einladen, wenn es mindestens 3 Mitglieder schriftlich verlangen. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich.

§ 5 - Kursleiterinnen und Kursleiter
Die Kursleiterinnen und Kursleiter sind in der Regel nebenberuflich tätig. Sie werden jeweils für einen Lehrabschnitt als freie Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter durch Lehraufträge verpflichtet. Näheres bestimmt die Honorarordnung.

§ 6
Teilnehmerinnen und Teilnehmer
(1) An den Veranstaltungen der Volkshochschule kann jeder teilnehmen, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme und Ausnahmen sowie über einen etwa notwendig werdenden Ausschluss entscheidet die Bereichsleiterin/der Bereichsleiter.
(2) Die in den Lehrgebäuden geltenden Hausordnungen sind für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer verbindlich.




§ 7 - Entgelte
Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule werden privatrechtliche Entgelte erhoben. Näheres bestimmt die Entgeltordnung.


















43.1 
Hannover / 05.06.2012