Antrag Nr. 1346/2022:
Antrag der Fraktion Die PARTEI & Volt: Anpassung der Städtischen Haus- und Badeordnung

Informationen:

Beratungsverlauf:

Antragsteller(in):

Fraktion Die PARTEI & Volt

Inhalt der Drucksache:

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Antrag der Fraktion Die PARTEI & Volt: Anpassung der Städtischen Haus- und Badeordnung

Antrag


1. Die Haus- und Badeordnung für die Bäder und Saunen Hannover wie folgt zu ändern:
§7 Punkt 2. Der Aufenthalt im Nassbereiche ist nur in der üblichen Badebekleidung (Badeanzug, Badehose, Badeshorts, Bikini, Burkini und Tankini) gestattet. Übliche Badebekleidung im vorgenannten Sinne ist die Bekleidung der primären Geschlechtsmerkmale der Badegäste. Über Ausnahmen entscheidet das Personal.

1.1. Sollte der Passus so keine Rechtssicherheit bieten, ist den entsprechenden Ratsgremien eine Vorlage zu einer Änderung der Haus- und Badeordnung im Sinne des Antrags vorzulegen.

2. Das Personal der städtischen Bäder auf die Anwendung dieser Definition zu schulen und zu sensibilisieren um ggf. vorkommende sexuelle Belästigung oder andere Konflikte zwischen Badegästen zu verhindern.

3. Die entsprechende Änderung ist die Öffentlichkeit zu informieren, insbesondere die betroffenen Personen z.B. über Vereine/Verbände sowie in den Bädern.

Begründung


Im vergangenen Jahr sorgte ein Fall in Göttingen für Aufsehen, bei dem eine nicht-binäre Person wegen “Oben-ohne-Badens” ein Schwimmbad verlassen musste und Hausverbot erhielt. Der Fall hat offengelegt, dass viele Badeordnungen Mängel in der Definition der Badebekleidung aufweisen und dadurch sowohl Personal als auch Badegäste verunsichern können. In der hannoverschen Haus- und Badeordnung ist „übliche Badebekleidung“ allen Badegästen vorgeschrieben. Die beantragte Anpassung ist eine nötige Spezifikation.

Die Badebekleidung muss diskriminierungsfrei im Sinne des AGG und ohne Verletzung der Grundrechte der Artikel 1, 2 und 3 Abs. 2 GG definiert werden. Das bedeutet, dass eine Bedeckung der sekundären Geschlechtsmerkmale (z.B. Brust) nicht vorgeschrieben werden sollte.

Männlich gelesene Badegäste wurden bisher nicht zur Bedeckung der Brust angehalten, das Vorschreiben der Bedeckung der Brust lediglich weiblich gelesener Badegäste würde demgegenüber eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 GG darstellen, da die Brust nicht per se biologisch sexualisiert ist.

Die genauere Definition der Badebekleidung soll Badegästen Sicherheit bei der Wahl ihrer Badebekleidung unabhängig ihrer geschlechtlichen Identität geben. Darüber hinaus gibt die Definition dem Personal der städtischen Bäder bei der Umsetzung der Haus- und Badeordnung Handlungssicherheit. Zusätzlich setzt die Stadt Hannover ein wichtiges Zeichen gegen Sexualisierung und wird ihrem Ruf als offene und vielfältige Stadt gerecht, in der auch trans und nicht-binäre Menschen sich wohlfühlen können.

Juli Klippert

Fraktionsvorsitz