Drucksache Nr. 1331/2023 E1:
Bebauungsplan Nr. 1536 - Wasserstadt Limmer West
Fortführung des Verfahrens
Änderungsantrag Nr. 15-1947/2023 des Stadtbezirksrats Linden-Limmer zu Drucksache
Nr. 1331/2023, Bebauungsplan Nr. 1536 - Wasserstadt Limmer West, Fortführung des Verfahrens

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Linden-Limmer
  • Gleichstellungsausschuss

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
An den Stadtbezirksrat Linden-Limmer (zur Kenntnis)
An den Gleichstellungsausschuss (zur Kenntnis)
 
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1. Ergänzung
1331/2023 E1
1 (nur online)
 

Bebauungsplan Nr. 1536 - Wasserstadt Limmer West
Fortführung des Verfahrens
Änderungsantrag Nr. 15-1947/2023 des Stadtbezirksrats Linden-Limmer zu Drucksache
Nr. 1331/2023, Bebauungsplan Nr. 1536 - Wasserstadt Limmer West, Fortführung des Verfahrens

Antrag,

den Anträgen des Stadtbezirksrats Linden-Limmer aus Drucksachen Nr. 15-1947/2023 nicht zu folgen und wie in der Begründung näher ausgeführt zu verfahren.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Es ergeben sich keine Änderungen gegenüber der Ursprungsdrucksache.

Ergebnis der Klimawirkungsprüfung

Es ergeben sich keine Änderungen gegenüber der Ursprungsdrucksache.

Kostentabelle

Es ergeben sich keine Änderungen gegenüber der Ursprungsdrucksache.

Begründung des Antrages

Der Stadtbezirksrat Linden-Limmer hat in seiner Sitzung am 20.09.2023 die Drucksache Nr. 15-1947/2023 (Anlage 1) beschlossen und damit einen Änderungsantrag zu Drucksache Nr. 1331/2023 "Bebauungsplan 1536 - Wasserstadt Limmer West, Fortführung des Verfahrens“. Die Empfehlung, wie mit diesen Änderungen verfahren werden soll, ist am Ende der Drucksache erläutert.

Wortlaut des Änderungsantrages

1. Den vorgeschlagenen Vorgehensweisen zur Würdigung der bei den Plangesprächen und darüber hinaus vorgelegten Anmerkungen wird zugestimmt (siehe Anlage 1).

2. Das von der Jury vorgeschlagene städtebauliche Konzept der Büros Monadnock, chora blau und Planersocietät in seiner am 03.02.2022 präsentierten Fassung wird in seiner Basisvariante Grundlage des Bebauungsplans Nr. 1536, Wasserstadt Limmer West. Die Variante zum sogenannten Prüfauftrag mit einer um 40.000 m2 erhöhten Bruttogrundfläche wird nicht weiterverfolgt.

3. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1536 nördlich der Wunstorfer Straße sollen rund 193.000 m² Bruttogrundfläche (entspricht etwa 1.250 bis 1.350 Wohnungen) oberirdisch neugebaut werden. D bezüglich der Anzahl der zu errichtenden Wohnungen der Beschluss des Verwaltungsausschusses mit der DS Nr. 2096/2015 maßgeblich sein wird durch diesen Beschluss ersetzt. Die Anzahl der bereits im 1. Bauabschnitt errichteten Wohnungen ist dabei anzurechnen.

4. Der freiraumplanerische Entwurf mit einer Gesamtgröße der öffentlichen Grünflächen von ca. 21.500 m² wird weiterverfolgt. Über die konkrete Ausgestaltung der Park- und Grünanlagen entscheidet gem. § 93 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 NKomVG der Bezirksrat zu einem späteren Zeitpunkt. Das gilt ausdrücklich auch für etwa an anderen Stellen in dieser Vorlage zu dieser Angelegenheit enthaltene Aussagen (wie etwa in Anlage 1).

5. Das verkehrsplanerische Konzept für die innere Erschließung (u.a. Nachweis von 4,5 Fahrradeinstellplätzen je Wohneinheit überwiegend ebenerdig im Gebäude, Stellplatznachweis für den motorisierten Individual-verkehr: durchschnittlich ca. 0,55 je Wohneinheit, kein allgemeines Parken im öffentlichen Straßenraum) wird weiterverfolgt.

6. Es sind besondere Anstrengungen zur Sicherung preisgedämpfter Baukosten zu unternehmen. Entsprechende Potentiale des seriellen und modularen Bauens sind zu nutzen.

7. Von den Eigentümern wird vor zur Beschlussfassung über die Auslage des Bebauungsplans Nr. 1536 und dem dazugehörigen städtebaulichen Vertrag ein beschlussfähiger Antrag auf Einleitung eines VEP für die ehemaligen Produktionsgebäude erwartet. Die Satzungsbeschlüsse zum Bebauungsplan Nr. 1536 und zum VEP für die den Ersatz der ehemaligen Produktionsgebäude sollen zeitlich parallel gefasst werden.

Die Verwaltung wird beauftragt, vor einer Entscheidung über den Denkmalstatus und den weiteren Umgang mit den historischen Conti-Gebäuden zu prüfen, wie dort ein Modellforschungsprojekt für eine sinnvolle und gesundheitlich unbedenkliche Nachnutzung chemisch belasteter Gebäude realisiert werden kann und inwieweit entsprechende Forschungsmittel des Bundes (BMBau, BMU, BMBF, Bundesstiftung Baukultur, Deutsche Stiftung Denkmalschutz) dafür akquiriert werden können. Nach weitgehender Vorlage von Informationen und Stellungnahmen der Fachbehörden soll im Bezirksrat in nächster Zeit eine Anhörung zum Thema des weiteren Umgangs mit den historischen Produktionsgebäuden stattfinden. Dabei sollen das planende Büro Meinhof / IFUA sowie die zuständige Gesundheitsbehörde angehört werden, um die Politik und die interessierte Stadtteilöffentlichkeit zu informieren. Die endgültige Entscheidung über die Altgebäude darf erst nach erfolgter Erörterung der Erkenntnisse aus der Anhörung getroffen werden.

8. Die Planungen für die Fläche südlich der Wunstorfer Straße werden zunächst zurückgestellt und mit eigenem Geltungsbereich später wieder aufgenommen.

9. Ein Konzept zur langfristigen Sicherung sozialer Vielfalt und sozialer Wohnraumversorgung ist mit dem Bebauungsplan vorzulegen. Maßgeblich hierfür ist die angemessene Quotierung der Grundstücks- und Gebäudeflächen anhand der tatsächlichen Flächenverhältnisse und nicht anhand der Wohnungsanzahl. Das Baurecht wird nur erteilt, wenn folgende Mindestanforderungen garantiert werden können:

- eine Quote von 50 Prozent gefördertem Wohnungsbau, davon 50 Prozent aus der untersten Kategorie

- einen Anteil von 15 Prozent gemeinschaftlicher und genossenschaftlicher Wohnprojekte nach Konzeptverfahren

- eine Quote von 15 Prozent für freifinanzierten Mietwohnungsbau

- einen Anteil von 10 Prozent für preisreduzierte Eigentumswohnungen

Die Grundstückseigentümer haben den Anforderungen vertraglich zuzustimmen und entsprechende Grundstücke den Akteuren eines gemeinwohlorientierten Wohnungsbaus direkt oder über staatlich bzw. kommunal institutionalisierte Vermittlung zum angemessenen Preis anzubieten. Die Mindestanforderungen sind über den Städtebaulichen Vertrag sicherzustellen.

10. Die Ergebnisse des noch aufzustellenden umfassenden Verkehrskonzeptes sind im Bebauungsplan zu berücksichtigen.


Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 1

Es wird vorgeschlagen, dem Antrag nicht zu folgen. Zur Information der Ratsgremien kann nicht auf die Würdigung des Beteiligungsverfahrens und die Anmerkungen, die währenddessen getätigt wurden, verzichtet werden. Siehe Begründung in Fortführungs-DS zu Punkt 1.

Stellungnahme der Verwaltung zu den Punkten 2 und 3

Es wird vorgeschlagen, dem Antrag nicht zu folgen. Der vorliegende Entwurf ist das Ergebnis umfassender Abstimmungen innerhalb der Fachverwaltungen, mit dem Eigentümer und Ergebnis zweier Plangespräche. Die Dichte ist angemessen, um sowohl dem Druck auf den Wohnungsmarkt entgegenzuwirken als auch weitgehende Kostensicherheit für die späteren Mieten zu gewährleisten. Aufgabe der Verwaltung ist die Abwägung zwischen lokalen Interessen und der gesamtstädtischen Wohnraumbedarfe. So gibt die aktuelle Fortschreibung des Wohnkonzeptes bis 2035 einen jährlichen Neubaubedarf von ca. 1.300 Wohneinheiten an. Diese gutachterlich ermittelte Prognose reagiert auf den sich stetig verschärfenden Druck auf den Wohnungsmarkt. Das von der Verwaltung identifizierte Wohnbauflächenpotential für die Jahre 2023 bis 2035 liegt bei 12.000 Wohneinheiten. Die Wasserstadt Limmer West ist mit der Zielsetzung von 1.350 Wohneinheiten in diese Ermittlung eingeflossen. Das Schaffen der genannten Baurechte im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1536 - Wasserstadt Limmer West ist somit dringend erforderlich. Sie leistet einen unabdingbaren Beitrag, um der gesamtstädtisch drohenden Wohnungsnot entgegenzuwirken.

Darüber hinaus wurde in den Plangesprächen die städtebauliche Verträglichkeit der Dichte u.a. anhand von Verschattungsstudien nachgewiesen. Als Konsequenz daraus wurde der Baublock W5 in seiner Dichte reduziert.

Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 4

Dieser Punkt ist kein Änderungsantrag. Er entspricht für den ersten Teil dem Antragspunkt der Ursprungsdrucksache im Wortlaut. Die konkrete Ausgestaltung der öffentlichen Grünflächen (Ausführungsplanung) ist nicht Bestandteil des Bebauungs- plans und wird dem Stadtbezirksrat gem. § 93 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 NKomVG zu einem späteren Zeitpunkt zur Entscheidung vorgelegt. Der Bebauungsplan regelt lediglich die Lage, die Größe und die Zweckbestimmung der öffentlichen Grünflächen.

Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 5

Es wird vorgeschlagen, dem Antrag nicht zu folgen. Die Reduzierung des Stellplatzschlüssels des motorisierten Individualverkehrs ist eine wesentliche Maßnahme, die zur Stärkung des Umweltverbundes beiträgt. Die Deckelung des Stellplatzschlüssels auf 0,55 ist im Vergleich zu anderen Wohnungsbauprojekten eine deutliche Reduzierung.

Im weiteren Verfahren wird darüber hinaus eine noch stärkere Reduzierung des Stellplatzschlüssels geprüft (z.B. auf Grundlage der geplanten neuen Stellplatzsatzung).

Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 6

Dieser Punkt ist kein Änderungsantrag. Er entspricht im Wortlaut dem Antragspunkt der Ursprungsdrucksache.

Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 7

Es wird vorgeschlagen, dem Antrag nicht zu folgen. Grundsätzlich handelt es sich bei bauordnungsrechtlichen Antragsverfahren um Verwaltungsverfahren im übertragenen Wirkungskreis. Diese Verfahren sind nach § 10 VwVfG einfach, zügig und zweckmäßig zu führen. Für die im Änderungsantrag beschriebenen Gutachterverfahren in einem laufenden denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahren fehlt es an Rechtsgrundlagen. Der Sachverhalt wurde umfänglich ermittelt, sogar weit überobligatorisch unter eigener Einschaltung mehrerer Gutachter*innen zur Ermittlung von Nachnutzungsmöglichkeiten. Deren Konzepte wurden seitens sämtlicher nds. Gesundheitsbehörden, die die Bauverwaltung auf allen Hierarchieebenen bis hin zum Oberbürgermeister kontaktiert hat (Region Hannover, Landesgesundheitsamt, Nds. Sozialministerium), als gesundheitlich nicht tragfähig abgelehnt. Damit sind die vertretbaren Mittel der Amtsermittlung deutlich ausgeschöpft. Eine weitere Verzögerung des laufenden denkmalrechtlichen Verfahrens auf denkmalrechtliche Genehmigung des Rückbaus durch langwierige Gutachterverfahren ist rechtlich nicht statthaft. Im Übrigen besteht keine Rechtgrundlage zu solcher Einwirkung kommunalpolitischer Gremien auf Geschäfte der laufenden Verwaltung in den übertragenen Wirkungskreis, die Inhalt und Ablauf laufender Verwaltungsverfahren im Detail regeln sollen. Fachliche Überprüfungsinstanz ist das Nds. MKW, Ministerium für Wissenschaft und Kultur als Fachaufsichtsbehörde, über die unteren Denkmalbehörden.

Die Durchführung einer Anhörung obliegt den politischen Gremien.

Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 8

Dieser Punkt ist kein Änderungsantrag. Er entspricht im Wortlaut dem Antragspunkt der Ursprungsdrucksache.

Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 9

Es wird vorgeschlagen, dem Antrag nicht zu folgen. Die verfügbaren Instrumente zur Sicherung sozialer Vielfalt und sozialer Wohnraumversorgung kommen zur Anwendung. Gemäß der Fortschreibung des kommunalen Wohnraum- förderprogrammes des Landeshauptstadt Hannover (DS Nr. 1049/2022) sind mind. 30% geförderte Wohnungen, davon 30% im Programmteil B, umzusetzen. Für darüberhinausgehende Ansprüche fehlt es an Rechtsgrundlagen.

Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 10

Es wird vorgeschlagen, dem Antrag nicht zu folgen. Ein Bebauungsplan kann Regelungen für seinen Geltungsbereich treffen. Dies wird im Plan auch getan (u.a. Festsetzungen zu Mobilitätsfoyers, Straßenquerschnitte, Straßen- und Wegeverbindungen). Außerhalb des Geltungsbereichs liegende Maßnahmen (zur äußeren Erschließung) lassen sich mit den Mitteln des öffentlichen Baurechts nicht rechtssicher regeln.

61.12 
Hannover / Sep 26, 2023