Es wird vorgeschlagen, dem Antrag nicht zu folgen. Zur Information der Ratsgremien kann nicht auf die Würdigung des Beteiligungsverfahrens und die Anmerkungen, die währenddessen getätigt wurden, verzichtet werden. Siehe Begründung in Fortführungs-DS zu Punkt 1.
Stellungnahme der Verwaltung zu den Punkten 2 und 3
Es wird vorgeschlagen, dem Antrag nicht zu folgen. Der vorliegende Entwurf ist das Ergebnis umfassender Abstimmungen innerhalb der Fachverwaltungen, mit dem Eigentümer und Ergebnis zweier Plangespräche. Die Dichte ist angemessen, um sowohl dem Druck auf den Wohnungsmarkt entgegenzuwirken als auch weitgehende Kostensicherheit für die späteren Mieten zu gewährleisten. Aufgabe der Verwaltung ist die Abwägung zwischen lokalen Interessen und der gesamtstädtischen Wohnraumbedarfe. So gibt die aktuelle Fortschreibung des Wohnkonzeptes bis 2035 einen jährlichen Neubaubedarf von ca. 1.300 Wohneinheiten an. Diese gutachterlich ermittelte Prognose reagiert auf den sich stetig verschärfenden Druck auf den Wohnungsmarkt. Das von der Verwaltung identifizierte Wohnbauflächenpotential für die Jahre 2023 bis 2035 liegt bei 12.000 Wohneinheiten. Die Wasserstadt Limmer West ist mit der Zielsetzung von 1.350 Wohneinheiten in diese Ermittlung eingeflossen. Das Schaffen der genannten Baurechte im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1536 - Wasserstadt Limmer West ist somit dringend erforderlich. Sie leistet einen unabdingbaren Beitrag, um der gesamtstädtisch drohenden Wohnungsnot entgegenzuwirken.
Darüber hinaus wurde in den Plangesprächen die städtebauliche Verträglichkeit der Dichte u.a. anhand von Verschattungsstudien nachgewiesen. Als Konsequenz daraus wurde der Baublock W5 in seiner Dichte reduziert.
Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 4
Dieser Punkt ist kein Änderungsantrag. Er entspricht für den ersten Teil dem Antragspunkt der Ursprungsdrucksache im Wortlaut. Die konkrete Ausgestaltung der öffentlichen Grünflächen (Ausführungsplanung) ist nicht Bestandteil des Bebauungs- plans und wird dem Stadtbezirksrat gem. § 93 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 NKomVG zu einem späteren Zeitpunkt zur Entscheidung vorgelegt. Der Bebauungsplan regelt lediglich die Lage, die Größe und die Zweckbestimmung der öffentlichen Grünflächen.
Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 5
Es wird vorgeschlagen, dem Antrag nicht zu folgen. Die Reduzierung des Stellplatzschlüssels des motorisierten Individualverkehrs ist eine wesentliche Maßnahme, die zur Stärkung des Umweltverbundes beiträgt. Die Deckelung des Stellplatzschlüssels auf 0,55 ist im Vergleich zu anderen Wohnungsbauprojekten eine deutliche Reduzierung.
Im weiteren Verfahren wird darüber hinaus eine noch stärkere Reduzierung des Stellplatzschlüssels geprüft (z.B. auf Grundlage der geplanten neuen Stellplatzsatzung).
Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 6
Dieser Punkt ist kein Änderungsantrag. Er entspricht im Wortlaut dem Antragspunkt der Ursprungsdrucksache.
Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 7
Es wird vorgeschlagen, dem Antrag nicht zu folgen. Grundsätzlich handelt es sich bei bauordnungsrechtlichen Antragsverfahren um Verwaltungsverfahren im übertragenen Wirkungskreis. Diese Verfahren sind nach § 10 VwVfG einfach, zügig und zweckmäßig zu führen. Für die im Änderungsantrag beschriebenen Gutachterverfahren in einem laufenden denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahren fehlt es an Rechtsgrundlagen. Der Sachverhalt wurde umfänglich ermittelt, sogar weit überobligatorisch unter eigener Einschaltung mehrerer Gutachter*innen zur Ermittlung von Nachnutzungsmöglichkeiten. Deren Konzepte wurden seitens sämtlicher nds. Gesundheitsbehörden, die die Bauverwaltung auf allen Hierarchieebenen bis hin zum Oberbürgermeister kontaktiert hat (Region Hannover, Landesgesundheitsamt, Nds. Sozialministerium), als gesundheitlich nicht tragfähig abgelehnt. Damit sind die vertretbaren Mittel der Amtsermittlung deutlich ausgeschöpft. Eine weitere Verzögerung des laufenden denkmalrechtlichen Verfahrens auf denkmalrechtliche Genehmigung des Rückbaus durch langwierige Gutachterverfahren ist rechtlich nicht statthaft. Im Übrigen besteht keine Rechtgrundlage zu solcher Einwirkung kommunalpolitischer Gremien auf Geschäfte der laufenden Verwaltung in den übertragenen Wirkungskreis, die Inhalt und Ablauf laufender Verwaltungsverfahren im Detail regeln sollen. Fachliche Überprüfungsinstanz ist das Nds. MKW, Ministerium für Wissenschaft und Kultur als Fachaufsichtsbehörde, über die unteren Denkmalbehörden.
Die Durchführung einer Anhörung obliegt den politischen Gremien.
Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 8
Dieser Punkt ist kein Änderungsantrag. Er entspricht im Wortlaut dem Antragspunkt der Ursprungsdrucksache.
Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 9
Es wird vorgeschlagen, dem Antrag nicht zu folgen. Die verfügbaren Instrumente zur Sicherung sozialer Vielfalt und sozialer Wohnraumversorgung kommen zur Anwendung. Gemäß der Fortschreibung des kommunalen Wohnraum- förderprogrammes des Landeshauptstadt Hannover (DS Nr. 1049/2022) sind mind. 30% geförderte Wohnungen, davon 30% im Programmteil B, umzusetzen. Für darüberhinausgehende Ansprüche fehlt es an Rechtsgrundlagen.
Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 10
Es wird vorgeschlagen, dem Antrag nicht zu folgen. Ein Bebauungsplan kann Regelungen für seinen Geltungsbereich treffen. Dies wird im Plan auch getan (u.a. Festsetzungen zu Mobilitätsfoyers, Straßenquerschnitte, Straßen- und Wegeverbindungen). Außerhalb des Geltungsbereichs liegende Maßnahmen (zur äußeren Erschließung) lassen sich mit den Mitteln des öffentlichen Baurechts nicht rechtssicher regeln.