Drucksache Nr. 1331/2017:
Straßenausbaubeiträge für Straßen im Stadtbezirk Ahlem-Badenstedt-Davenstedt
-Aufwandsspaltung-

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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1331/2017
3
 

Straßenausbaubeiträge für Straßen im Stadtbezirk Ahlem-Badenstedt-Davenstedt
-Aufwandsspaltung-

Antrag,

für die Straßen

1. Am Asphaltberge von Heisterbergallee bis Am Südhang (Anlage 1)
2. Stollenweg von Am Asphaltberge bis Wendehammer (Anlage 2)

den beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der Beleuchtungseinrichtungen gesondert zu ermitteln und abzurechnen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Genderspezifische Aspekte sind nicht betroffen.

Kostentabelle

Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 11.700,- € erwartet.

Begründung des Antrages

In den o.g. Straßen wurde im Jahr 2009 die Straßenbeleuchtung im Freileitungsnetz durch eine erdverkabelte Beleuchtungseinrichtung ersetzt.

Die Baumaßnahme erfüllt den Beitragstatbestand der Verbesserung im Sinne von § 1 der Straßenausbaubeitragssatzung.

Weitere Ausbaumaßnahmen wurden nicht vorgenommen.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die Ausbaumaßnahmen nur auf einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach einer Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 B 122/86 vom 11.02.1987)

Die Straße Am Asphaltberge von Heisterbergallee bis Am Südhang gehört zu den Innerortsstraßen. Der von den Anliegern zu tragende Anteil am beitragsfähigen Aufwand beträgt hier nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 b der Straßenausbaubeitragssatzung 50 % (Anlage 3).

Der Stollenweg von Am Asphaltberge bis Wendehammer gehört zu den Anliegerstraßen. Der von den Anliegern zu tragende Anteil am beitragsfähigen Aufwand beträgt hier nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenausbaubeitragssatzung 75 % (Anlage 3).

Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.
66.03 
Hannover / 23.05.2017