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Vereinbarung über die Erstattung von Personal- und Sachkosten im Rahmen der ungleichen Heranziehung nach § 6 Absatz 3 Buchstabe a) der Satzung über die Heranziehung der Landeshauptstadt Hannover zur Durchführung der der Region Hannover als örtlichem Träger der Eingliederungshilfe obliegenden Aufgaben des örtlichen und des überörtlichen Trägers (Heranziehungssatzung) für Leistungen des SGB IX
Antrag,
zu beschließen, die im Entwurf als Anlage beigefügte Vereinbarung mit der Region Hannover über die Erstattung von Personal- und Sachkosten im Rahmen der ungleichen Heranziehung nach § 6 Absatz 3 Buchstabe a) der Satzung über die Heranziehung der Landeshauptstadt Hannover zur Durchführung der der Region Hannover als örtlichem Träger der Eingliederungshilfe obliegenden Aufgaben des örtlichen und des überörtlichen Trägers abzuschließen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Die Verwaltungskostenvereinbarung ist nicht geschlechtsspezifisch konzipiert und dient allen Geschlechtern gleichermaßen.
Kostentabelle
Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro:
Teilfinanzhaushalt 50 - Investitionstätigkeit
Einzahlungen | Auszahlungen |
---|
Zuwendungen für Investitionstätigkeit |
€0.00 |
Beiträge u.ä. Entgelte für Investitionstätigkeit |
€0.00 |
Veräußerung von Sachvermögen |
€0.00 |
Veräußerung von Finanzvermögensanlagen |
€0.00 |
Sonstige Investitionstätigkeit |
€0.00 |
| | | | | | |
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| Erwerb von Grundstücken und Gebäuden |
€0.00 |
Baumaßnahmen |
€0.00 |
Erwerb von bewegl. Sachvermögen |
€0.00 |
Erwerb von Finanzvermögensanlagen |
€0.00 |
Zuwendungen für Investitionstätigkeit |
€0.00 |
Sonstige Investitionstätigkeit |
€0.00 |
| | Saldo Investitionstätigkeit |
€0.00 |
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|
€0.00 |
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Teilergebnishaushalt 59 - Investitionstätigkeit
Produkt 31490 | Verwaltung der Eingliederungshilfe |
Angaben pro Jahr |
Ordentliche Erträge | Ordentliche Aufwendungen |
---|
Zuwendungen und allg. Umlagen |
€0.00 |
Sonstige Transfererträge |
€0.00 |
Öffentlichrechtl. Entgelte |
€0.00 |
Privatrechtl. Entgelte |
€0.00 |
Kostenerstattungen |
€6,310,000.00 |
Auflösung Sonderposten (anteilige Zuwendungen) |
€0.00 |
Sonstige ordentl. Erträge |
€0.00 |
| | Außerordentliche Erträge |
€0.00 |
| | Erträge aus internen Leistungsbeziehungen |
€0.00 |
| Personalaufwendungen |
€0.00 |
Sach- und Dienstleistungen |
€0.00 |
Abschreibungen |
€0.00 |
Zinsen o.ä. (TH 99) |
€0.00 |
Transferaufwendungen |
€0.00 |
Sonstige ordentliche Aufwendungen |
€0.00 |
| | Saldo ordentliches Ergebnis |
€6,310,000.00 |
Außerordentliche Aufwendungen |
€0.00 |
Saldo außerordentliches Ergebnis |
€0.00 |
Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen |
€0.00 |
Saldo aus internen Leistungsbeziehungen |
€0.00 |
Saldo gesamt |
€6,310,000.00 |
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Begründung des Antrages
Die Landeshauptstadt Hannover nimmt bereits seit Bildung der Region Hannover Aufgaben wahr, für die die weiteren 20 Städte und Gemeinden nicht herangezogen sind, sondern die zentral im Fachbereich Soziales der Regionsverwaltung bearbeitet werden. Diese besondere Aufgabenverteilung wird als „ungleiche Heranziehung“ bezeichnet. Im Rahmen der Umsetzung der Neuordnung der Sozialhilfe in Niedersachsen ist die Landeshauptstadt Hannover erneut „ungleich“ zur Durchführung von Aufgaben des örtlichen und überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe durch die Region Hannover herangezogen, während für die weiteren 20 Städte und Gemeinden der Fachbereich Teilhabe der Regionsverwaltung diese Aufgaben wahrnimmt.
Für diese ungleiche Heranziehung erhält die Landeshauptstadt Hannover gemäß § 6 Absatz 3 Buchstabe a) eine Erstattung der Personal- und Sachkosten nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung.
Anhand von Fallzahlenschlüsseln und den von der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) ermittelten Kosten für einen Arbeitsplatz wurde eine jährliche Erstattungssumme in Höhe von 6.310.000 € ermittelt. Davon entfallen 4.560.000 € auf Personalkosten und 1.750.000 € auf Sachkosten.
Dieses Verhandlungsergebnis wurde gemeinsam von Finanz- und Sozialdezernat der LHH mit der Region Hannover ausgehandelt.
Eine Erstattung für Aufgaben des überörtlichen Trägers findet nicht statt. Hier liegt kein Fall einer ungleichen Heranziehung vor, da für diese Aufgaben nach § 4 Absatz 3 Nr. 1 des Niedersächsisches Gesetzes zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs eine Heranziehung der regionsangehörigen Städte und Gemeinden im Umland nicht möglich ist.
Für den Anteil an Personalkosten exklusive Sach- und Gemeinkosten ist ab 2022 eine dynamische Anpassung entsprechend der durchschnittlichen Anpassung des Tarifabschlusses des TVöD vorgesehen.
Durch diese pauschale Erstattung wird der Fachbereich Soziales der Landeshauptstadt Hannover in die Lage versetzt, das benötigte Personal einzustellen, um die Aufgaben des örtlichen und überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe im Namen und im Auftrag der Region zu erfüllen.
50
Hannover / Jun 11, 2020