Drucksache Nr. 1313/2013:
Bebauungsplan Nr. 1054, 1. Änderung - Östlich Kaiser-Wilhelm-Straße
Vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB
Vereinfachtes Verfahren, Verzicht auf frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, Auslegungsbeschluss

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode
zur Entscheidung zum Antragspunkt 2. und zur Anhörung zu den Antragspunkten 1. und 3.
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
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1313/2013
4
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Bebauungsplan Nr. 1054, 1. Änderung - Östlich Kaiser-Wilhelm-Straße
Vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB
Vereinfachtes Verfahren, Verzicht auf frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, Auslegungsbeschluss

Antrag,

1. den Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen,
2. auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB zu verzichten
und
3. die Auslegung des Bebauungsplanes 1054, 1. Änderung zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender Aspekte wurden eingehend geprüft. Durch das Ziel des Bebauungsplanes, den Erhalt der baulichen Strukturen und die Sicherung der derzeitigen Nutzungen innerhalb des Planbereiches langfristig zu gewährleisten, sind keine Bevorzugungen oder Benachteiligungen bezüglich des Geschlechts, des Alters der Betroffenen oder einzelner anderer Gruppen zu erwarten.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1054 deckt die östliche Straßenseite der Kaiser-Wilhelm-Straße in einer Grundstückstiefe ab. Die attraktive Wohnlage ist gekennzeichnet durch freistehende Villen bzw. großzügige Einfamilienhäuser auf großen Grundstücken. Die rückwärtigen Bereiche der Grundstücke sind unbebaut. Teile der Bebauung sind denkmalrechtlich geschützt. Die besondere städtebauliche und architektonische Wirkung der Bestandsbebauung prägt gemeinsam mit der Bebauung auf der Westseite der Kaiser-Wilhelm-Straße (Bebauungsplan Nr. 454, 1. Änderung) das Bild des Stadtteils nach außen und innen.

Für das Plangebiet gilt derzeit der Bebauungsplan Nr. 1054 aus dem Jahr 1982, der reine Wohngebiete mit bis zu zwei Vollgeschossen und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,6 vorsieht. Zulässig sind nur Einzelhäuser mit seitlichem Grenzabstand. Für diesen Bebauungsplan gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1977, nach der die Flächen von Aufenthaltsräumen in Nichtvollgeschossen in die Berechnung der GFZ einzubeziehen sind.

Als Folge der höchst attraktiven Lage und der entsprechend hohen Immobilienpreise besteht bei Investoren das Interesse an einer möglichst hohen Ausnutzung der Grundstücke durch Neubebauung. In den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts sind in der näheren Nachbarschaft des Plangebietes bereits zwei größere Mehrfamilienhäuser entstanden. Der Verdichtungsdruck hat sich durch den Generationswechsel in der Bewohnerschaft mittlerweile erheblich verstärkt. Aufgrund des historischen Charakters des Gebietes, seiner städtebaulich und architektonischen Struktur sowie seiner Bedeutung für den Stadtteil ist hier eine solche Nachverdichtung nicht gewünscht. Um diesem Druck entgegenzuwirken und die vorhandenen baulichen Strukturen zu erhalten sowie die Nutzungen zu sichern, sollen für die Grundstücke Mindestgrößen festgesetzt sowie die Anzahl der Wohnungen je Gebäude beschränkt werden. Die übrigen Festsetzungen des Ursprungsplanes gelten uneingeschränkt fort, die BauNVO 1977 ist auch zukünftig anzuwenden.

Nach § 13 Abs. 2 BauGB kann das Verfahren durch Straffung oder das Weglassen einzelner Verfahrensschritte verkürzt werden. Die geplanten Festsetzungen berühren nicht die Grundzüge der Planung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 454. Aus diesem Grunde kann hier zur Beschleunigung des Verfahrens auf die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden.

Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landschaftsräume und Naturschutz, der auch die Belange des Naturschutzes wahrnimmt, ist in Anlage 4 beigefügt.

Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren weiterführen zu können.
61.13 
Hannover / 29.05.2013