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Genderspezifische Aspekte und Belange wurden bei der Ursprungsplanung beachtet.
keine.
entfällt.
Stadtbezirksrat Mitte (Änderungsantrag 15-1421/2026)
Die Drucksache Einführung weiterer Bewohner*innenparkzonen in einem Teilgebiet Stadtteil Mitte und im Stadtteil Oststadt wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:
- (1) „Die Parkscheinregelung an der Friesenstraße zwischen Rambergstraße und Eichstraße ist ebenfalls als Mischprinzip auszuweisen“
Stellungnahme
Dem Prüfantrag wurde gefolgt. Der Änderung der Parkregelung wird empfohlen nur teilweise zu folgen
Im Juni 2017 wurden vor dem Waschtreff in der Friesenstraße 2 Kurzzeitparkplätze mit Parkscheibenregelung und einer Höchstparkdauer von einer Stunde straßenverkehrsbehördlich nach §45 StVO aufgrund eines Bezirksratsantrags angeordnet. Da dort Dauerparken durch Bewohnende auch zukünftig vermieden werden soll, wurde dort eine Parkscheinregelung mit Höchstparkdauer im Konzept zur Einrichtung von Bewohnendenparken vorgesehen. Dem Änderungsantrag wird in diesem Punkte insofern gefolgt, als dass die Parkscheinregelung konzeptionell auf zwei Parkplätze reduziert wird, die anderen im Abschnitt zwischen Eichstraße und Rambergstraße aber nach dem Mischprinzip geregelt werden.
- (2) „Im Bereich L (Hagenstraße) ist die Einrichtung weiterer Straßenabschnitte nach dem Trennprinzip für Anwohnende zu überprüfen“
Stellungnahme
Dem Prüfantrag wurde gefolgt. Einer Änderung der Bewirtschaftungsregelung im vorliegenden Konzept wird empfohlen nicht zu folgen.
Entsprechend der Begründung, möglichst eine intuitiv erfassbare Regelung mit wenigen Wechsel der Parkregelungen zu schaffen, erscheint eine Einrichtung sowohl von Bereichen mit Trennprinzip als auch von Bereichen mit Mischprinzip in der Hagenstraße kontraproduktiv. In der Kohlrauschstraße überwiegt die Wohnfunktion, deshalb erachtet das Konzept das Trennprinzip als Parkregelung dort für angebracht. Die Parkplätze an der Hamburger Allee befinden sich am Fahrbahnrand einer Hauptverkehrsstraße mit gewerblichen Nutzungen im Erdgeschoss der anliegenden Gebäude, so dass externer Parksuchverkehr dort nicht in Wohnbereiche einfährt und eine Parkregelung nach dem Mischprinzip sinnvoll und angemessen ist. Um die rechtliche Vorgabe, 50% der Parkmöglichkeiten im Quartier der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen, einhalten zu können, ist eine vollständige Parkregelung nach dem Trennprinzip für die Hagenstraße nicht möglich. Zudem ist dort nicht nur die Wohnfunktion maßgebend, sondern es sind auch Gewerbe ansässig, u.a. Handwerksbetriebe mit einer Lieferzone. Die zukünftige entgeltliche Parkscheinregelung mit einer Höchstparkdauer von 2,5 Stunden macht es für den externen Parksuchverkehr gegenüber heute weniger attraktiv dort einzufahren. Zudem wäre es zielführend in der Hagenstraße auch zwei Ladebereiche einzurichten. Aus den genannten Gründen wird eine Anpassung der Aufteilung der Parkbereiche im Quartier L nicht vorgenommen.
- (3) „In der Eichstraße soll die Ausweisung der Parkplätze zwischen Heinrichstraße und Uhlemeyerstraße im Trennprinzip erfolgen während in der Uhlemeyerstraße zwischen Eichstraße und Hohenzollernstraße das Mischprinzip auf der nördlichen Straßenseite zur Anwendung kommt (Tausch der Bereiche)“
Stellungnahme
Zu diesem Punkt kann empfohlen werden zu folgen.
Die Klosterkammer nimmt auf der Ostseite der Eichstraße einen größeren Bereich ein, als auf der Nordseite der Uhlemeyerstraße und es darf nur auf der Ostseite der Eichstraße geparkt werden. Nur auf der Westseite der Eichstraße überwiegt die Wohnfunktion. Mit der Regelung Trennprinzip auf der Nordseite der Uhlemeyerstraße und Mischprinzip im Abschnitt der Eichstraße können mehr Parkmöglichkeiten nach dem Trennprinzip ausgewiesen werden. Zudem würde die Trennprinzipregelung den externen Parksuchverkehr vor dem Einfahren von der Hohenzollernstraße etwas abhalten können. Mit dem Tausch der beiden Bereiche wird die Zonenabgrenzung jedoch etwas eindeutiger, was als Grund für eine Anpassung des Konzeptes (Tausch der Regelungen) herangezogen werden kann.
- (4) „Im Bereich P, soll in der Stichstraße, die zum Wendehammer vor dem Haus Berliner Allee 5A führt, auf der linken Straßenseite in Blickrichtung Osten (vor dem Bolzplatz) das Trennprinzip gelten und auf der rechten Seite (vor den Geschäften) das Mischprinzip.“
Stellungnahme
Dem Prüfantrag wurde gefolgt. Den Änderungen zur Parkraumbewirtschaftungsregelung wird empfohlen nur teilweise zu folgen
Der Konzeptentwurf sieht in der Stichstraße Berliner Allee zwischen den Gebäuden Nr. 5 und 7 vor, drei Parkplätze nach dem Mischprinzip und sechs Parkplätze mit einer Parkscheinregelung auszuweisen. Da die Begründung es den Bewohner*innen der angrenzenden Wohngebäude leichter zu machen, zukünftig mit einem Bewohner*innenparkausweis einen freien Parkplatz zu finden, nachvollziehbar ist, wird das Konzept diesbezüglich angepasst, indem die Mischprinzipregelung für alle Parkmöglichkeiten in der Stichstraße gilt und damit alle Parkplätze mit Bewohnerparkausweis belegbar sind. Die vielfältigen angrenzenden Nutzungen rechtfertigen keine ausschließliche Privilegierung für Bewohnende nach dem Trennprinzip. Dies wird auch dem Prinzip einer möglichst intuitiven Erfassbarkeit mit wenigen Wechsel der Regelungen gerecht.
- (5) „Die im Bereich O liegenden Querparkplätze entlang der Hohenzollernstraße sollen auch für Anwohnende der Bereiche N und P nutzbar sein. Dafür soll die Verwaltung Möglichkeiten entwickeln und umsetzen (bspw. durch Freigabe der Parkplätze für die Anwohnendenpark-ausweise N, O, P oder durch Erweiterung der Zonen N und P bis zur Eilenriede).“
Stellungnahme
Dem Prüfantrag wurde gefolgt. Einer Änderung der Parkzoneneinteilung (siehe Anlage) wird empfohlen zu folgen
Dass Fahrzeuge von Bewohnenden im Stadtteil Oststadt westlich der Bödekerstraße Parkmöglichkeiten in der Hohenzollernstraße nutzen, wurde bislang fachlich nur in kleinerer Anzahl vorkommend eingeschätzt. Damit sind längere Wege vom Parkplatz zur Wohnung verbunden, was tendenziell eher vermieden wird. Zudem zeigen die gutachterlichen Auslastungsergebnisse auch für die Hohenzollernstraße einen Parkdruck von über 80 bzw. über 90%, so dass auch dort die Chance auf einen freien Parkplatz nicht viel größer erscheint als in den Wohnstraßen innerhalb der Quartiere. Mit der Einführung der geplanten Parkraumbewirtschaftung in der Oststadt soll ein Beitrag zur Reduzierung des Parkdrucks geleistet werden, so dass auch die Chance einen freien Parkplatz innerhalb des jeweiligen Quartiers zu finden größer wird und dann ein Ausweichen auf die Hohenzollernstraße weniger notwendig ist.
Wird jedoch davon ausgegangen, dass die fachliche Einschätzung in Bezug auf die Parkraumnachfrage in der Hohenzollernstraße nicht ausreichend der Realität entspricht, sind auf der Grundlage des vorliegenden Parkraumbewirtschaftungskonzeptes für den Stadtteil Oststadt Möglichkeiten zur Nutzung von Bewohnenden nicht nur aus dem Quartier O, sondern auch aus den benachbarten Quartieren N und P zu entwickeln.
Das Parkraummanagement der Stadt Hannover verfolgt grundsätzlich das Prinzip „eine Bewohnerpark-erlaubnis gilt nur für eine Parkzone“. Dazu steht auf den Informationsseiten der Stadt Hannover folgendes: „Der Bewohnerparkausweis gilt nur für den im Ausweis angegebenen Bereich. In anderen Bewohnerparkzonen darf damit nicht geparkt werden.“
Wenn dieses Prinzip in der Hohenzollernstraße aufgegeben würde, ist davon auszugehen, dass auch in anderen Quartieren Ansprüche auf die Einrichtung von Mehrzonenberechtigungen entstehen. Das wäre nicht zielführend, da es nicht die Intention des Parkraummanagement ist, den Bewohnenden außerhalb ihres Quartiers Parkmöglichkeiten zu sichern, und damit grundsätzlich zu vermeiden ist.
Um den Bewohnenden im Stadtteil Oststadt ein umfangreicheres quartiersbezogenes Parkraumangebot zur Verfügung stellen zu können, ist eine Modifikation des vorliegenden Parkraumbewirtschaftungskonzept erforderlich. Dafür ist jedoch der geplante Zonenzuschnitt für die Bewohnendenparkzonen N, O und P zu verändern. Nach fachlicher Prüfung sind auch die rechtlichen Vorgaben einzuhalten, wenn der Bereich der Zone O nördlich der Yorckstraße der Zone N zugeschlagen wird, und der Bereich in der Zone O südlich und inkl. der Yorckstraße die Zone P erweitert, so dass es infolge der dann größeren Zonen N und P eine Zone (Zone O) weniger gibt. Dann würde im nördlichen Teil der Hohenzollernstraße die Bewohner*innen-parkerlaubnis für Zone N und im südlichen Abschnitt der Hohenzollernstraße die Bewohner*innen-parkerlaubnis für Zone P gelten.
- „Im Zuge der Ausweisung des Anwohnendenparkens möge die Verwaltung an der Kreuzung Hohenzollernstraße / Wedekindstraße, an der Kreuzung Hohenzollernstraße / Kleine Pfahlstraße und Hohenzollernstraße / Yorckstraße auf der Seite der Eilenriede in unmittelbarer Nähe zur Ampelanlage bzw. Mittelinseln PKW-Stellplätze für Personen mit Mobilitätseinschränkungen ausweisen. Ziel ist es, Rollstuhlfahrer*innen und Personen, die auf einen Rollator angewiesen sind, einen sicheren und barrierefreien Zugang zum Stadtwald zu ermöglichen.“
Stellungnahme
Dem Prüfantrag wurde gefolgt. Es werden Pkw-Stellplätze für Personen mit Mobilitätseinschränkungen im Bereich der Zugänge zur Eilenriede nach Prüfung baulicher Umsetzbarkeit eingerichtet.
Die Senkrechtparkplätze auf der Ostseite der Hohenzollernstraße bieten nur unzureichende barrierefreie und verkehrssichere Rahmenbedingungen. Die Parkplätze sind auf einem wasserdurchlässigen Belag angelegt und es fehlt auch ein asphaltierter bzw. ausreichend befestigter Weg vor den parkenden Fahrzeugen, so dass die Fahrzeuginsassen den Fahrbahnrand nutzen oder, je weiter entfernt das Fahrzeug zum Zugang zur Eilenriede geparkt ist, zum gegenüberliegenden Gehweg wechseln müssen, um mit zweifacher Fahrbahnüberquerung in die Eilenriede zu gelangen. Als nicht ausreichend verkehrssicher wird die Einrichtung von Behindertenstellplätzen auf der Westseite der Hohenzollernstraße mit Längsparken am Fahrbahnrand beurteilt. Ebenso sind in den einmündenden Seitenstraßen (Kleine Pfahlstraße, Ostwender Straße, Yorckstraße) aufgrund des Kopfsteinpflasterbelags die Voraussetzungen für die Einrichtung eines Behindertenstellplatzes mit Parkmarkierung und Piktogramm nicht optimal und würden eine Belagsänderung erforderlich machen.
Zur Vermeidung einer Querung der zeitweise stark frequentierten Hohenzollernstraße wäre damit die Einrichtung von Parkplätzen auf der Ostseite der Hohenzollernstraße zielführend. Entsprechend sind bauliche Maßnahmen im Bereich der Eingänge notwendig um die Vorgaben zur Einrichtung von barrierefreien Parkplätzen für mobilitätseingeschränkte Personen einhalten zu können. Potenzielle Standorte sind vorab bezüglich einer baulichen Umsetzbarkeit zu prüfen. Von einer zeitgleichen Umsetzung mit der Inbetriebnahme der beiden Bewohnendenparkzonen im östlichen Stadtteilbereich kann jedoch aufgrund der damit verbundenen baulichen Maßnahmen nicht ausgegangen werden.