1.
AusgangslageDie Verwaltung wurde durch den Rat der Landeshauptstadt Hannover bereits 2018 beauftragt, das Bewohner*innenparken im Stadtgebiet deutlich auszuweiten (DS 3158/2018 "Saubere Luft für Hannover" und DS H-0160/2019 zum Haushaltsplan 2019/2020). Vom Stadtbezirksrat Mitte wurde zudem im Oktober 2024 ein „Grundsatzbeschluss Bewohnerparken“ beantragt.
Bis 2018 gab es im Innenstadtbereich Hannovers vier Bewohner*innenparkzonen. Diese wurden Anfang der 1990-er Jahre eingerichtet. Obwohl eine städtebauliche Weiterentwicklung in den Wohnquartieren erfolgte, wurden die ursprünglichen Zoneneinrichtungen mit den verkehrsrechtlichen Regelungen der Parkraumnutzung weitestgehend beibehalten und nicht auf weitere Gebiete ausgeweitet.
Seit Juni 2023 sind im nördlichen Bereich der Südstadt westlich der Hildesheimer Straße die Bewohner*innenparkzonen GA, GB, GC eingerichtet. Für drei weitere Bewohner*innenparkzonen F, G und H in der Calenberger Neustadt sowie für die Bewohner*innenparkzone J (Warmbüchenviertel) erfolgte die Inbetriebnahme im März 2025 bzw. im November 2025 (siehe Anlage 1). Im Mai 2026 wurden zwei weitere Bewohner*innenparkzonen (Zone E im Quartier Lange und Zone K im Quartier Odeonviertel) innerhalb des Cityrings in Betrieb genommen. Eine weitere innerhalb des Cityrings untersuchte Zone (Gerichtsviertel) ruht aufgrund der abzuwartenden Entwicklungen im Innenstadtdialog und der Vorgaben im Masterplan „Nördliches Bahnhofsviertel“.
In weiteren großen Bereichen (siehe Anlage 1, Paket 1 und Paket 2) der innenstadtnahen Quartiere laufen entsprechend dem Ratsauftrag Untersuchungen, ob auch hier Bewohner*innenparkzonen eingerichtet werden können.
In den innerstädtischen und stadtkernnahen Wohn- und Mischgebieten der Landeshauptstadt Hannover konkurrieren Einwohner*innen, im Gebiet Beschäftigte, in der Innenstadt Beschäftigte, Kund*innen, Besuchende, Dienstleistungen und Lieferbetriebe um den knappen Parkraum. Teilweise kommen noch Nutzungsansprüche durch Eventverkehre dazu.
Wenn die Zahl der parkenden Fahrzeuge die Zahl der verfügbaren Parkplätze übersteigt und somit eine das Angebot übersteigende Nachfrage besteht, führt dies meist zu einem erhöhten Parksuchverkehr und damit zu erhöhten Lärm- und Umweltbelastungen. Maßnahmen des Parkraummanagements lenken die Nachfrage nach Stellplätzen, reduzieren den Parksuchverkehr, erhöhen die Verkehrssicherheit und sorgen für weniger Lärm und bessere Luft. Sie sind ein Beitrag zur Verkehrswende, möglichst begleitet von Maßnahmen, die das Zufußgehen, Fahrradfahren und die Nutzung des öffentlichen Verkehrs attraktiver gestalten. Zu diesem Parkraummanagement gehört das Einführen von Bewohnendenparken, welches durch Verdrängung des Fremdverkehrs aus den stadtkernnahen Wohn- und Mischgebieten insgesamt eine positive verkehrspolitische Wirkung auch auf den zuführenden Hauptverkehrsstraßen erzielen kann. Gleichzeitig wird von der Region Hannover sukzessive die Erschließung mit dem ÖPNV durch Taktverdichtung oder Linienverlegungen sowie durch Ausbau des P+R verbessert und durch die Stadt das Angebot im Radverkehr z. B. durch die Einrichtung von Velorouten, Verbesserungen der Fahrradstraßen optimiert, so dass attraktive Angebote als Alternative zum Fahren mit dem Auto in die Stadt geschaffen werden.
Zur Untersuchung der Einrichtung möglicher Bewohner*innenparkzonen wurde für das Untersuchungspaket 2 ein externer Dienstleister beauftragt. Der Auftrag umfasste auch Untersuchungen für ein Teilgebiet im Stadtteil Mitte und den Stadtteil Oststadt. Der Untersuchungsbereich umfasst im Stadtteil Mitte das Gebiet nördlich der Celler Straße zwischen der Hamburger Allee und dem Bahngelände sowie den gesamten Bereich des Stadtteiles Oststadt. Der Untersuchungsbereich umfasst den gesamten Stadtteil Oststadt.
Auf der Grundlage einer differenzierten Bestandserfassung mit Nutzungskartierung wurden bei mehreren Erhebungsrundgängen Auslastungserhebungen durchgeführt.
Da die Datenerhebung bereits vor längerer Zeit erfolgt ist, wurde im Teilgebiet Stadtteil Mitte und in der Oststadt im letzten Quartal 2025 nochmals örtlich eine Überprüfung der Straßen auf markante Veränderungen der Parkplatzsituation, z.B. die Auswirkungen durch bereits umgesetzte Fahrradstraßen sowie von Verkehrsplanungen betreffend, durchgeführt und in der Konzepterarbeitung/-darstellung berücksichtigt. Insgesamt wurden in den vergangenen Jahren eine Vielzahl an Stellplätzen im öffentlichen Straßenraum in den geplanten Bewohner*innenparkzonen dadurch aufgegeben und anderen Nutzungen zugeordnet. Und es werden in naher Zukunft noch weitere Parkmöglichkeiten durch bereits vorliegende Planungen entfallen bei gleichbleibender Parkraumnachfrage.
Im Rahmen der Aktualisierung der Daten wurde auch die Rechtmäßigkeit des Gehwegparkens überprüft. Beim derzeit erlaubten Gehwegparken in einigen Straßenabschnitten wird mit wenigen Ausnahmen eine Mindestgehwegbreite von > 1,50 m eingehalten. Bezüglich der Ausnahmen erfolgt eine Neuordnung des Parkens.
Entsprechend wurde das Konzept diesem Sachverhalt angepasst, so dass regelkonform in diesen Straßen nur noch einseitig Parken am Fahrbahnrand vorgesehen ist.
2.
Rechtliche Grundlagen Ausgangslage
Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) § 6 Abs. 1, Nr. 14 bildet die Ermächtigungsgrundlage für das Bewohnendenparken, die Zuständigkeit für das Bewohnendenparken ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) § 45 Abs. 1b, Nr. 2a geregelt, die Details zur Anordnung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV) zur Straßenverkehrsordnung (StVO) unter der römischen Nummer XI.
Nach § 45 VwV StVO 29 XI, in der Fassung vom 29.01.2025,
können Bewohnerparkvorrechte „aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs angeordnet werden in städtischen Quartieren, in denen ein erheblicher Parkraummangel besteht oder droht. Ein erheblicher Parkraummangel besteht, wenn die vorhandenen Parkmöglichkeiten auf den öffentlichen Straßen in einem Gebiet im Durchschnitt zu mehr als 80 Prozent ausgelastet sind. Dabei kann nach Wochentagen und Tageszeiten differenziert werden. Ein erheblicher Parkraummangel droht, wenn aufgrund konkretisierter städtebaulich-verkehrsplanerischer Erwägungen zu erwarten ist, dass diese Schwelle in den nächsten Jahren überschritten werden wird (z.B. aufgrund der Einführung von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen in angrenzenden Gebieten, absehbarer Bauvorhaben, Reduktion von Parkmöglichkeiten).“
„Die Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten sind unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs (vgl. dazu Nummer 5) und der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Die maximale Ausdehnung eines Bereiches soll 1.000 m nicht übersteigen; in Ausnahmefällen darf sie bis zu 1.500 m betragen. Die Einrichtung mehrerer Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten (mit verschiedenen Buchstaben oder Nummern) ist zulässig“ (§ 45 VwV StVO 31 XI).
„Innerhalb eines Bereiches mit Bewohner*innenparkvorrechten dürfen werktags von 09:00 bis 18:00 Uhr nicht mehr als 50 %, in der übrigen Zeit nicht mehr als 75 % der zur Verfügung stehenden Parkfläche für die Bewohnenden reserviert werden. In kleinräumigen Bereichen mit Wohnbebauung, in denen die ortsangemessene Ausdehnung wesentlich unterschritten wird, können diese Prozentangaben überschritten werden, wenn eine Gesamtbetrachtung der ortsangemessenen Höchstausdehnung wiederum die Einhaltung der Prozentvorgaben ergibt“ (§ 45 VwV StVO 32 XI). Eine Quotierung innerhalb eines Bereiches mit Bewohner*innenparkvorrechten ist bei einer Bewirtschaftung nach dem Mischprinzip (allg. Nutzung) entbehrlich.
„Für die Parkflächen zur allgemeinen Nutzung empfiehlt sich die Parkraumbewirtschaftung (Parkscheibe, Parkuhr, Parkscheinautomaten). Nicht reservierte Parkflächen sollen möglichst gleichmäßig unter besonderer Berücksichtigung ansässiger Wirtschafts- und Dienstleistungsunternehmen mit Liefer- und Publikumsverkehr sowie des Publikumsverkehrs von freiberuflich Tätigen in dem Bereich verteilt sein“ (§ 45 VwV StVO 33 XI).
„Bewohner*innenparkvorrechte können in Bereichen mit angeordneter Parkraumbewirtschaftung auch als Befreiung von der Pflicht, die Parkscheibe auszulegen oder die Parkuhr/den Parkscheinautomaten zu bedienen, angeordnet werden“ (§ 45 VwV StVO 34 XI).
Auch mit den neuen Regelungen und Möglichkeiten zum Bewohner*innenparken, die sich durch die Novellierung der StVO 2024 ergeben haben, sind die vorgenannten Randbedingungen zu berücksichtigen.
3.
Beschreibung der möglichen Bewohner*innenparkzonen im Teilgebiet im Stadtteil Mitte und im Stadtteil Oststadt
Bei den Untersuchungen wurden hohe Parkraumauslastungen bei einem erheblichen Anteil von Fremdparkenden festgestellt, womit wesentliche Voraussetzungen für die Einführung von Bewohner*innenparkzonen erfüllt sind. Aufgrund der schon etwas länger zurückliegenden Datenerhebung wurde im vierten Quartal 2025 eine Überprüfung der Straßen in Bezug auf bauliche Veränderungen durchgeführt. Insgesamt wurde in den vergangenen Jahren bereits eine größere Anzahl an Stellplätzen im öffentlichen Bereich in den untersuchten Quartieren aufgegeben und anderen Nutzungen zugeordnet. Der beiliegende Erläuterungsbericht (s. Anlage 4) basiert deshalb auf den der Untersuchung zugrundeliegenden Erhebungsdaten.
Der Ratsauftrag DS H-0160/2019 zum Haushaltsplan 2019/2020 sieht eine Neuordnung des Parkraummanagements mit bewirtschafteten Bewohner*innenparkzonen vor. Die Verwaltung schlägt entsprechend der bisherigen Praxis vor, dass die Bewirtschaftung von der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Parkmöglichkeiten ausschließlich gebührenpflichtig mit Parkscheinautomaten bzw. über Handy-Parken erfolgen soll.
Die Anordnung der unterschiedlichen Parkordnungssysteme (Mischprinzip / Trennprinzip / Parkscheinregelung) wurde unter Berücksichtigung:
· der Struktur in Bezug auf die Verteilung der Einwohnenden,
· der Anzahl und Verteilung der Kfz-Halter*innen in den Straßenabschnitten,
· der Parkraumnachfrage durch Bewohnende, die anhand der Auslastung bzw. Anzahl der parkenden Fahrzeuge im Nachtzeitraum eingeschätzt werden kann,
· der ermittelten Bereiche mit ausgeprägten Nutzungskonflikten,
· des zur Verfügung stehenden Parkraums und
· der Festsetzungen nach § 45 VwV StVO 31, 32 X: Die zur Verfügung stehenden Parkflächen von Bewohner*innenparkzonen müssen tagsüber zu 50 % und nachts zu 25 % für den Gemeingebrauch nutzbar sein, die maximale Ausdehnung eines Bereiches mit Bewohner*innenparkvorrechten soll 1.000 m nicht übersteigen, in Ausnahmefällen darf sie bis zu 1.500 m betragen,
Bei der Anwendung der verschiedenen Parkordnungssysteme (Mischprinzip / Trennprinzip / Parkscheinregelung) wurde darauf geachtet, dass sich dies an den jeweiligen Nutzungen in den einzelnen Bereichen orientiert. Dies gilt insbesondere für die Bereiche mit ausschließlicher Wohnnutzung im Kern der einzelnen Wohnquartiere. Hier soll das Trennprinzip zur Anwendung kommen, so dass hier Fremdverkehre ausgeschlossen sind und Parksuchverkehre reduziert werden. Damit soll verhindert werden, dass insbesondere durch die Parkraumnachfrage anderer Nutzer in diesen Bereichen mit der Hoffnung eingefahren wird, man könne ja dort doch noch einen freien Stellplatz finden.
Für Carsharing werden Sonderregelungen getroffen, sodass diese Fahrzeuge weiterhin auch in Bewohner*innenparkzonen zur Verfügung stehen.
Unter nachfolgendem Link auf der Internetseite der Stadt Hannover finden Sie zudem zusätzlich noch viele Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Thematik Bewohner*innenparkzonen (
https://www.hannover.de/Service/Mobil-in-Hannover/Parken/Bewohner*innenparken).
Unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundlagen wird vorgeschlagen, im o.g. Untersuchungsgebiet die Bewohner*innenparkzone L im Teilgebiet Stadtteil Mitte und die Bewohner*innenparkzonen M, N, O und P im Stadtteil Oststadt einzurichten. Die Bezeichnung der einzurichtenden Bewohner*innenparkzone erfolgt aufgrund bereits bestehender Bewohner*innenparkzonen im Stadtbezirk Mitte mit 1 Buchstaben.
Hinweis: In den anderen Stadtbezirken sind 2 Buchstaben erforderlich, da zu erwarten ist, dass insgesamt im Stadtgebiet mehr als 26 Parkzonen entstehen werden. Bei der Bezeichnung steht der erste Buchstabe für den Stadtbezirk (z.B. Stadtbezirk Südstadt/Bult 7 = der 7. Buchstabe im Alphabet ist G), der zweite Buchstabe bezeichnet fortlaufend die einzelnen Zonen im Stadtbezirk.
Mit Vorlage des politischen Beschlusses werden nachfolgend aufgeführte Maßnahmen durch die Verkehrsbehörde in den zukünftigen Bewohner*innenparkzonen L, M, N, O und P angeordnet und nach dem Vorliegen eines politischen Beschlusses im Jahr 2026 umgesetzt (Anlage 3):
· Bewohner*innenparkzonen L bis P: Beschilderung von Stellplätzen
> nach dem Mischprinzip (Parken für Bewohner frei, für Gebietsfremde Parkschein 2,5 Stunden in der Zeit von Mo – Sa 9 – 20 h),
> nach dem Trennprinzip (Parken nur mit Bewohnerparkausweis, Mo – So 0 – 24 h) und
> nach der Parkscheinregelung (Parken für alle max. 2,5 Stunden, Mo – Sa 9 – 20 h).
Für die Einrichtung der o. g. Bewohner*innenparkzonen sind 105 neue Parkscheinautomaten zu installieren. Dabei sollen Parkscheinautomaten der neuesten Generation zum Einsatz kommen, die eine große Bandbreite von Bezahlmöglichkeiten (EC-Karte, Kreditkarte, Google-Pay, Apple-Pay) anbieten. Zusätzlich besteht wie im übrigen Stadtgebiet auch die Möglichkeit der Bezahlung über die verschiedenen Anbieter von Handy-Park-Apps. Aufgrund der Vielfalt der bargeldlosen Bezahlmöglichkeiten und des relativ hohen finanziellen und personellen Mehraufwands für die zusätzliche Bargeld-Funktionalität soll auf diese nach wie vor bei in etwa der Hälfte der Automaten verzichtet werden. Dieser zukunftsorientierte Entwicklungsschritt wird durch die kontinuierlich steigende Akzeptanz der bislang verfügbaren bargeldlosen Bezahlmöglichkeiten sowie die positiven Erfahrungen mit ausschließlich bargeldlosem Zahlen in europäischen Nachbarländern wie zum Beispiel in Dänemark unterstützt. Für die Unterhaltung und den Betrieb der zusätzlichen Automaten ergibt sich für die vorgesehene etwa hälftige bargeldlose Ausführung ein reduzierter Personalaufwand in Höhe von 1,5 VZÄ zusätzlichen E04-Stellen (98.000 €/Jahr) für den Fachbereich Tiefbau (Halbierung des Personalaufwands für die bargeldlose Ausführung im Vergleich zu Parkscheinautomaten mit Bargeldfunktion). Eine ausschließliche elektronische Parkraum-bewirtschaftung im gesamten Stadtteil mit der Verpflichtung zu bargeldlosem Bezahlen würde derzeit den allgemeinen Gebrauch (Gemeingebrauch) noch in einem nicht hinnehmbaren Maße einschränken und ist deshalb nicht zulässig.
Der Erfolg der beschriebenen Maßnahmen zur Einschränkung des Fremdparkens hängt im Wesentlichen von der verkehrsrechtlichen Überwachung der Bewohner*innenparkzonen ab. Eine regelmäßige Kontrolle und ein einheitliches Verfahren bei Verstößen gegen verkehrsbehördliche Anordnungen sind unabdingbar, um die Wirksamkeit der Maßnahme sicher zu stellen.
Über die Aspekte der Verkehrsüberwachung hinaus (Personalkosten für die Verkehrsüberwachung und Einnahme von Bußgeldern) sind bei der Einrichtung neuer Bewohner*innenparkzonen auch die Aufwendungen und Einnahmen für die Bewohner*innenparkausweise zu berücksichtigen. Die Ausstellung der Bewohner*innenparkausweise wird von den Bürgerämtern durchgeführt. Parkausweise können direkt im Bürgeramt oder online beantragt werden.
Für die Bewohner*innenparkzonen in den Quartieren im Teilgebiet Stadtteil Mitte und im Stadtteil Oststadt wird mit Einnahmen für die Parkausweise in Höhe von 440.000 € pro Jahr gerechnet, dem ein Personalmehrbedarf von 0,5 VZÄ für die Bearbeitung der Anträge auf Bewohnerparkausweise gegenübersteht. Die idealerweise digital erfolgende Beantragung erzeugt einen Bearbeitungsaufwand von 10 min/Fall. Es wird davon ausgegangen, dass mit fortschreitender Digitalisierung die Prozessabläufe so optimiert werden können, dass der Mehraufwand kompensiert werden kann. Zunächst soll daher keine zusätzliche Stelle für die Wahrnehmung dieser Aufgabe angemeldet werden.
Es werden darüber hinaus zurzeit weitere Untersuchungen zur Einführung von Bewohner*innenparken durchgeführt, die bei Einrichtung weiterer Zonen zusätzlichen Personalbedarf zur Unterhaltung der Parkscheinautomaten durch den Fachbereich Tiefbau sowie zusätzlichen Personalbedarf in der Ausgabe von Bewohnendenparkausweisen sowie in der Überwachung durch den Fachbereich 32 auslösen.