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die als Anlage 1 beigefügte Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von obdachloser und geflüchteter Personen in den Unterkünften in der Landeshauptstadt Hannover zu beschließen.
Die beigefügte Satzung als gesetzliche Regelung ist geschlechterneutral gehalten. Dies gilt auch für Menschen mit Behinderung.
Das Ergebnis der Klimawirkungsprüfung wird als neutral bewertet.
Die vorliegende Drucksache beinhaltet einen Anteil in Höhe von 1.500.000,00 EUR aus dem Haushaltskonsolidierungsprogramm XI (HSK XI).
Finanzielle Auswirkungen
Aufgrund der in der Satzung enthaltenen neuen Gebührensätze ist mit einer Erhöhung der Erträge im Produkt 31543 zu rechnen. Die Höhe der Erträge ist abhängig von der Einkommenssituation der untergebrachten Personen, sowie von der Unterbringungsform, der Anzahl der untergebrachten Personen und der Haushaltszusammensetzung der untergebrachten Personen. Nach der derzeitigen Belegung würden sich die Erträge um ca. sieben Prozent erhöhen.
Die Landeshauptstadt Hannover ist verpflichtet, obdachlose und geflüchtete Personen unterzubringen. Rechtliche Grundlage für die Unterbringung von Obdachlosen ist das „Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz“ (NPOG) und für die Unterbringung von Geflüchteten das „Niedersächsische Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes“ in Verbindung mit dem Asylgesetz (AsylG) und dem „Asylbewerberleistungsgesetz“ (AsylbLG). Zur konkreten Ausgestaltung hat die Landeshauptstadt Hannover folgende Satzungen erlassen:
· Satzung über die Unterbringung Obdachloser und Geflüchteter in der Landeshauptstadt Hannover in der Fassung vom 26.03.2020 (Gem. Ab. 2020, S. 213)
Bisher umfasst die Unterbringungssatzung neben den Regelungen zur Unterbringung u.a. auch die Regelungen über die Gebührenerhebung. Aufgrund gestiegener Kosten und dem Haushaltssicherungskonzept ist es erforderlich, die Gebühren der Unterbringung anzupassen. Um den Aufwand der Anpassung zukünftig möglichst gering zu gestalten, soll eine separate Gebührensatzung beschlossen werden.
Im Wesentlichen gleicht die Gebührensatzung der vorigen Regelungen zu den Gebühren in der Unterbringungssatzung. Die großen Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen sind die Anpassungen der Gebührenerhebung und des Reduzierungskorridors.
1. Gebühren
Bei der bisherigen Rechtslage stellt sich die Gebührenerhebung wie folgt dar:
Für alle untergebrachten Personenkreise gibt es, unabhängig vom Rechtsstatus bzw. Unterbringungsgrund, nur ein Gebührenmodell. Das Gebührenmodell ist nach Haushaltsgröße gestaffelt, so dass mit zunehmender Familiengröße eine geringere Gebühr pro Person zu zahlen ist.
Unabhängig von Unterkunftsart und Personenkreis zahlen alle untergebrachten Personen dieselbe Gebühr in Abhängigkeit der Haushaltsgröße. Personen, die über ein Erwerbseinkommen verfügen, können auf Antrag die Gebühr reduzieren.
Die Gebühren sind in voller Höhe von den Sozialleistungsträgern zu übernehmen, soweit kein ausreichendes Einkommen vorhanden ist und dem Grunde nach ein Anspruch besteht. In diesem Fall entstehen für die Nutzer*innen selbst keine Ausgaben und die Anpassung der Gebührenhöhe erzeugt keine erhöhte finanzielle Belastung.
Für die Benutzung der Notschlafstellen, in denen Obdachlose ohne Zuweisung übernachten können, wird keine Gebühr erhoben.
In der neuen Gebührensatzung bleibt das Gebührenmodell grundsätzlich gleich. Die Gebühren werden erhöht, um den gestiegenen Kosten gerecht zu werden, liegen jedoch weiterhin unterhalb der Kostendeckung. Auf eine Gebühr, die die tatsächlichen Kosten deckt, wird verzichtet, da es im öffentlichen Interesse ist, obdachlose und geflüchtete Personen nicht zusätzlich finanziell zu belasten und damit eine Wiedereingliederung in eine eigenständige Lebensführung zu erschweren.
Dennoch muss aufgrund der angespannten Haushaltslage das Ziel verfolgt werden, die Gebühr möglichst kostendeckend zu gestalten. Deshalb sollen die Gebühren anhand der Mietübernahmegrenzen der Sozialleistungsträger angepasst werden. So können die Gebühreneinnahmen erhöht werden, ohne dass sich für die Bewohner*innen ein nicht zumutbarer erheblicher Nachteil durch die Gebührenerhöhung ergibt.
2. Reduzierung der Gebühr
Bei der bisherigen Rechtslage stellt sich die Gebührenerhebung wie folgt dar:
Die Reduzierung wird gewährt, wenn ein Mindesthaushaltsnettoeinkommen erreicht wird. Durch diese Einkommensgrenze soll sichergestellt werden, dass Personen, die aufgrund ihres geringen Einkommens ergänzende Leistungen beziehen, keine Ermäßigung erhalten, da die Gebühr bei bestehendem Leistungsbezug vom Leistungsträger übernommen wird. Damit die LHH ausreichend hohe Einkommen nicht mit einer niedrigen Unterkunftsgebühr subventioniert, wird die Gebührenreduzierung nur gewährt, wenn ein maximales Haushaltsnettoeinkommen nicht überschritten wird. Die Einkommensgrenzen beinhalten die von den Leistungsträgern berücksichtigten Bedarfe und Freibeträge.
Die Gebührenreduzierung berücksichtigt den unterschiedlichen Unterbringungsstandard und staffelt sich nach der Unterkunftsart. So werden die Gebühren für die Nutzung einer Notunterkunft um 70% reduziert, die Gebühr für Gemeinschaftsunterkünfte um 50% und die Gebühr für die Nutzung der Unterbringung in Wohnprojekten um 30% reduziert. Die Gebühr für die Unterbringung in dezentralen Wohnungen wird nicht reduziert, um keine Konkurrenz zum regulären Wohnungsmarkt zu schaffen und den Übergang in regulären Wohnraum nicht zu erschweren.
Die Regelungen über die Reduzierung bleiben grundsätzlich gleich, jedoch wurde der Reduzierungskorridor ebenfalls an die neuen Leistungen der Sozialleistungsträger angepasst. Zudem wurde Reduzierungszeitraum auf 12 Monate erhöht.
Da in Einzelfällen Personen kein Anspruch auf ergänzende Leistungen haben, obwohl das Haushaltsnettoeinkommen unterhalb des Einkommenskorridors liegt, wurde ein Ausnahmetatbestand geschaffen. Dieser Ausnahmetatbestand soll verhindern, dass Arbeitnehmer*innen gegenüber Leistungsberechtigte schlechter gestellt werden.
Ein Wegfall der Mindesteinkommensgrenze für die Reduzierung kann nicht erfolgen, da unterhalb dieser Grenze die Personen in der Regel Anspruch auf ergänzende Leistungen haben und durch den Wegfall auf Gebühren verzichtet werden würde.
Für Personen im Obdachbereich wird der Höchstreduzierungszeitraum gestrichen. Ursprünglich wurde dieser Zeitraum eingeführt, da Personen im Obdachbereich einen Wohnungsberechtigungsschein und Wohnungsvermittlung beantragen können und so bessere Chancen auf dem Wohnungsmarkt im Gegensatz zu Personen im Fluchtbereich haben. Durch den angespannten Wohnungsmarkt ziehen jedoch auch Obdachlose regelmäßig nicht innerhalb von 30 Monaten in privaten Wohnraum. Damit Personen, die arbeiten nicht schlecht gestellt werden als Menschen ohne Arbeitseinkommen, soll diese Regelung gestrichen werden.
3. Übernahme von Stromkosten in Wohnungen
Da in der Praxis eine Umsetzung der Energiekostenübernahme von den Bewohner*innen in Wohnungen gem. §13 Abs. 2 nicht umsetzbar waren, wurde beschlossen, dass lediglich die Stromkosten von den Bewohner*innen in dezentralen Wohnungen zu zahlen sind. Die Stromzähler können auf die Bewohner*innen umgemeldet werden, sodass die Zahlungspflicht zwischen Bewohner*innen und Energieversorgungsunternehmen besteht. Bei Leistungsberechtigten werden die Stromkosten von dem Leistungsträger übernommen.