Drucksache Nr. 1297/2024:
Änderung der Satzung über die Unterbringung Obdachloser und Geflüchteter in der Landeshauptstadt Hannover

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1297/2024 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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1297/2024
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Änderung der Satzung über die Unterbringung Obdachloser und Geflüchteter in der Landeshauptstadt Hannover

Antrag,

die als Anlage 1 beigefügte geänderte Satzung über die Unterbringung obdachloser und geflüchteter Personen in der Landeshauptstadt Hannover zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Obwohl bei der Unterbringung von obdachlosen und geflüchteten Personen zwischen den verschiedenen Geschlechtern unterschieden wird und es neben reinen Frauen- und Männerunterkünften auch spezielle Unterkünfte für Lesben, Schwule und Transsexuelle gibt, ist die beigefügte Satzung als gesetzliche Regelung geschlechterneutral gehalten. Dies gilt auch für Menschen mit Behinderung.

Ergebnis der Klimawirkungsprüfung

Das Ergebnis der Klimawirkungsprüfung wird als neutral bewertet.

Kostentabelle

Da eine gesonderte Gebührensatzung ergeht, hat diese Änderung der Satzung keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Die Landeshauptstadt Hannover ist verpflichtet, obdachlose und geflüchtete Personen unterzubringen. Rechtliche Grundlage für die Unterbringung von Obdachlosen ist das „Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz“ (NPOG) und für die Unterbringung von Flüchtlingen das „Niedersächsische Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes“ in Verbindung mit dem Asylgesetz (AsylG) und dem „Asylbewerberleistungsgesetz“ (AsylbLG). Zur konkreten Ausgestaltung hat die Landeshauptstadt Hannover folgende Satzungen erlassen:

· Satzung über die Unterbringung Obdachloser und Geflüchteter in der Landeshauptstadt Hannover in der Fassung vom 26.03.2020 (Gem. Ab. 2020, S. 213).

Bisher umfasst die Unterbringungssatzung neben den Regelungen zur Unterbringung u.a. auch die Regelungen über die Gebührenerhebung. Aufgrund gestiegener Kosten und dem Haushaltssicherungskonzept ist es erforderlich, die Gebühren der Unterbringung anzupassen. Um den Aufwand der Anpassung zukünftig möglichst gering zu gestalten, soll eine separate Gebührensatzung beschlossen werden. Die Beschlussdrucksache zur Gebührensatzung wird zeitgleich in den Beschlusslauf gegeben.

Im Wesentlichen erfolgt die Änderung der Unterbringungssatzung in zwei Bereichen: Zum einen werden bis dato angesetzte restriktive Regelungen gelockert, Sanktionen verringert und damit die Unterbringung stärker nach sozialen Aspekten ausgerichtet. Zur Stärkung dieser Ausrichtung erhält die Satzung zudem atypischer Weise eine Präambel, die das Anliegen einer Unterbringung nach sozialen Kriterien bestärkt. Zum anderen wird die Gebührenerhebung aus dieser Satzung herausgetrennt und gesondert geregelt. Die einzelnen Anpassungen werden im Folgenden erläutert.

1. Titel der Satzung

Der Titel der Satzung „Satzung über die Unterbringung Obdachloser und Geflüchteter in der Landeshauptstadt Hannover“ wird in „Satzung über die Unterbringung obdachloser und geflüchteter Personen in der Landeshauptstadt Hannover“ geändert, da der bisherige Sprachgebrauch negativ konnotiert ist und hiervon mit der geänderten Satzung Abstand genommen werden soll

2. Ausrichtung der Unterbringung

Durch die Schaffung des Fachbereichs Gesellschaftliche Teilhabe wurde bereits der Wille deutlich, die Unterbringung von obdachlosen und geflüchteten Personen stärker mit den sozialen Aspekten zu Verknüpfen und die gesellschaftliche Teilhabe zu unterstützen. Die Präambel zeigt den Unterbringungsgedanken, den Bewohner*innen Schutz, einen Rückzugsraum und ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen.

3. Gebühren

Zur Sicherung des Haushaltes ist es nötig, die Kosten regelmäßig zu überprüfen und eine Abwägung bezüglich der Gebühreneinnahme der Landeshauptstadt Hannover und die Belastung der Bewohner*innen durch die Gebühr vorzunehmen. Um schneller agieren zu können, wird eine gesonderte Gebührensatzung erlassen, da Anpassungen losgelöst von der Unterbringungssatzung und damit schneller debattiert und beschlossen werden können.

4. Änderung der Regelungen über die Zuweisung und die Nutzung der Unterkünfte

Mit § 2 Abs. 4 wird auf die Gebührenerhebung, die durch die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung obdachloser und geflüchteter Personen der Landeshauptstadt Hannover geregelt wird, hingewiesen.

In § 2 Abs. 5 wird der Satz ergänzt „Hierbei wird versucht die Kompatibilität der sozialen und religiösen Hintergründe der Bewohner*innen zu beachten“. In Abs. 5 wird die Verteilung der konkreten Unterkunftsplätze geregelt. In der Praxis wird bereits darauf geachtet, die Zimmer so zu belegen, dass die Bewohner*innen möglichst ähnlicher Herkunft und Religion sind, um das Konfliktpotential zu minimieren. Jedoch ist dies durch die Zuströme und begrenzte Kapazitäten nicht immer umsetzbar. Mit der Ergänzung des Satzes wird die Ausrichtung der Unterbringung, ein menschenwürdiges Leben ermöglichen zu wollen, verdeutlicht. Da eine solche Zimmerbelegung jedoch nicht immer möglich ist, kann kein Anspruch in dieser Satzung festgesetzt werden.

Zudem wird der Satz „Die LHH ist grundsätzlich bemüht, Unterkünfte bereitzustellen, die menschenwürdig sind und den Bedarfen der Benutzer*innen gerecht werden.“ ergänzt. Hiermit wird ebenfalls bestärkt, den Bewohner*innen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Des Weiteren wird ebenfalls bestärkt, dass die Bedürfnisse von Personen mit besonderem Schutzbedarf soweit möglich bei der Zuweisung berücksichtigt wird. Um die Arbeitsfähigkeit des Bereichs gewährleisten zu können, kann jedoch kein Anspruch auf eine Unterbringung bestimmter Art, Ausstattung und Größe gewährt werden.

Die Betreiberfirmen sind durch die Verträge verpflichtet (Gewalt)schutzkonzepte für die Unterkünfte zu erstellen und nach diesen zu handeln. Mit § 2 Abs. 8 wird diese gängige Praxis in der Satzung verankert. Darüber hinaus wird in Absatz 9 das Vorhandensein einer Ombudsstelle festgelegt. Neben den Betreiber*innen und Sachbearbeiter*innen soll den Bewohner*innen eine transparentes Beschwerdeverfahren durch eine Ombudsstelle zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird in Absatz 10 die Hausordnungen in den Unterkünften verankert. Hausordnungen gibt es bereits in all unseren Unterkünften.

In § 3 wird der alte Absatz 3 gestrichen und dafür durch die Regelung ersetzt, dass in den Notschlafstellen keine Gebühren erhoben werden.

Der in § 4 erläuterte Verzicht der Unterkunft wurde gestrichen, da dieser sich mit dem Auszug aus der Unterkunft gleicht. Stattdessen wurde der Auszug präzisiert, um einen klare Regelung zu schaffen, an der sich Bewohner*innen orientieren können.

Des Weiteren wurden die Regelungen zur Aufgabe der Unterkunft in § 4 Abs. 4 erweitert. Der Zeitraum, nach dem eine unangekündigte Abwesenheit als Aufgabe gewertet wird, wurde von 10 Tagen auf 14 Tage erhöht. Dies soll verhindern, dass bei Krankheit oder anderen, nicht verschuldeten Fällen ein Verlust des Unterkunftsplatzes droht. In der Praxis hat sich die Benennung eines konkreten und nicht zu langen Zeitraums dennoch bewährt, da so die Nutzbarkeit der Unterkunft bei Wegzug gewährleistet werden kann und umgangen wird, dass Plätze blockiert sind, die für andere Menschen benötigt werden. Zudem wird so verhindert, dass die Gebührenpflicht bestehen bleibt, obwohl die Personen nicht mehr die Unterkunft nutzen. In der Praxis wurde die Aufgabe der Unterkunft nicht angewendet, wenn die Personen die Abwesenheiten aufgrund von Urlaub oder Krankenhausaufenthalt angekündigt haben. Dies wird nun ebenfalls in der Satzung festgehalten und geregelt.

In § 5 Abs. 1 Buchstabe f wurde der Fall des unerlaubten dauerhaften Besuchs konkretisiert. Zunächst wurde festgeschrieben, dass mehrfacher Verstoß gegen die Übernachtungsregelungen zu einem Widerruf führen kann. In der Vergangenheit wurde bereits der Widerruf als letztes Mittel gewählt und nicht bei einmaligen Verstoß angewandt. Gänzlich auf die Regelung kann nicht verzichtet werden, da ohne diese Regelung ein Verbleib in den Unterkünften ohne jegliche Zuweisung ermöglicht werden würde. Dies würde zusätzliche Kosten verursachen und zudem zum Verlust von Gebühren führen. Zudem muss wegen des Brandschutzes einer für den Brandschutz kritischen Überbelegung vorgebeugt werden. Darüber hinaus wird in § 5 Abs. 3 ergänzt, dass in der Regel nach einem Widerruf der Zuweisung eine andere Unterkunft zugewiesen wird. Dies erfolgt in der Praxis bereits so.

Die Mitnahme von persönlichen Gegenständen in die Unterkünfte wird mit der Änderung in § 6 Abs. 1 angepasst. Bisher war lediglich Handgepäck erlaubt. In der Praxis wurde eine Mitnahme von Koffern ohnehin gebilligt. Ein gesamter Wegfall der Begrenzung soll nicht vorgenommen werden, da in den Unterkünften begrenzter Raum zur Verfügung steht und ein Einzug mit dem gesamten Hausstand in eine städtische Unterkunft aufgrund der als vorübergehend angesetzte Form der Unterbringung nicht gefördert werden soll.

Eine weitere Anpassung betrifft die Haltung von Tieren nach § 6 Abs. 4. Die Haltung von Tieren kann in einzelnen Unterkünften durch die Hausordnung erlaubt werden. Eine pauschale Erlaubnis kann nicht gewährleistet werden, da nicht alle Vermieter*innen von Räumlichkeiten dies gestatten. Zudem kann die Haltung eingeschränkt werden, wenn die Haltung zu Gefahren führt oder das Zusammenleben in der Unterkunft gestört wird.

Zudem wurde die Regelung § 7 Abs. 1 bezüglich Übernachtungsbesuchen weiter konkretisiert. Durch die Covid-19-Pandemie konnten zunächst keine Erfahrungen mit Übernachtungsbesuchen gesammelt werden. Aktuell läuft noch die Testphase zum Empfang von Übernachtungsbesuchen. Da die Erfahrungen damit noch nicht abschließend sind, werden die Regelungen zu Übernachtungsbesuchen durch eine Handlungsanweisung abschließend geregelt.

In der Änderung der Satzung wird nun der Versuch der Veräußerung oder Entsorgung von städtischen Inventar in § 7 Abs. 2 deutlich untersagt.

§ 7 Abs. 3 wurde dahingehend geändert, dass das Aufstellen und Anbringen von Gegenständen verboten ist, wenn das Aufstellen oder Anbringen eine Beschädigung der Unterkunft erfordert. Zudem wurde die Möglichkeit von Ausnahmen ergänzt, um den Raum individueller gestalten zu können.

Die Möglichkeit von Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen von Verkehrsflächen in den Unterkünften nach § 7 Abs. 7 wird dadurch eingegrenzt, dass es einen Anlass zur Einrichtung geben muss. Zudem wird verdeutlicht, dass in den privaten Räumen keine technische Überwachung stattfindet.

Das Anbringen von Satellitenempfängern und Antennen ist weiterhin verboten, jedoch wird mit der Änderung in § 7 Abs. 11 deutlich, dass die Bewohner*innen DVB-T Antenne einrichten dürfen und so die Möglichkeit haben, Fernsehen zu empfangen.

Des Weiteren wird durch die Ergänzung in § 7 Abs. 11 Ausnahmen von der Einrichtung privaten W-LAN ermöglicht.

Das absolute Alkoholverbot in § 7 Abs. 12 wird durch die Gestattung von Alkoholkonsum in sozialverträglichen Maßen im eigenen Zimmer ersetzt.

Die Betretungsregelung in § 8 Abs. 4-6 wird dahingehend geändert, dass die Bewohner*innen nach vorheriger Terminabsprache aus den in Abs. 4 genannten Gründen Zutritt zu ihren individuell zugewiesenen Räumen gewähren müssen. Ein Betreten in den Gemeinschaftsräumen wie Flure, Küche und Aufenthaltsräume kann auch ohne vorheriger Einwilligung und Ankündigung in angemessenen Abständen in der Zeit von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr erfolgen. Zur Abwehr einer Gemein- oder Lebensgefahr ist ein Betreten jederzeit auch ohne Einwilligung der Bewohner*innen möglich. Der vorige Absatz 6 entfällt durch die neue Formulierung.

Die Auskunftspflicht und Datenspeicherung nach § 11 wurde im Sinne der Datensparsamkeit konkretisiert.

Die Haftung in § 9 Abs. 3 und 4 wurde dahingehend konkretisiert, dass die Landeshauptstadt Hannover nicht für Schäden haftet, die die Benutzer*innen bzw. deren Besucher*innen selbst oder gegenseitig zufügen. Dasselbe gilt für Verlust und Untergang von persönlichen Gegenständen. Abs. 5 entfällt.

Die Ordnungswidrigkeiten- und Bußgeldvorschriften nach § 16 werden gestrichen, da diese Regelungen in der Praxis nicht angewendet wurden. Die Bewohner*innen verfügen in der Regel über wenig finanzielle Mittel, so dass Bußgelder ohnehin nicht beglichen werden könnten bzw. zu einer weiteren Verschlechterung der bereits prekären finanziellen Lage der Bewohner*innen führen würden.

Zudem wurde in Anlage 1 der Satzung das Unterkunftsverzeichnis aktualisiert.

56.2 
Hannover / Jun 7, 2024