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Gender- Aspekte sind nicht berührt.
Aufgrund des Beschlusses des Rates der Stadt Hannover (§ 6 der Haushaltssatzung 2008) bleibt gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften vom 15. November 2005 für Eigenbetriebe der Landeshauptstadt Hannover, die am 31. Dezember 2005 bereits bestehen, § 113 Absatz 1 NGO in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung für das Haushaltsjahr 2008 weiter anwendbar. Dementsprechend gilt auch für den Jahresabschluss 2008 der Städtischen Häfen Hannover die Verordnung über Eigenbetriebe und andere prüfungspflichtigen Einrichtungen (Eigenbetriebsverordnung).
Nach § 30 EigBetrVO stellt der Rat den Jahresabschluss und den Lagerbericht fest, beschließt über die Entlastung der Werkleitung sowie über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes. Durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der überörtlichen Kommunalprüfung vom 16. Dezember 2004 wurde mit Wirkung vom 01. Januar 2005 unter anderen § 123 NGO geändert. Danach obliegt die Jahresabschlussprüfung eines Eigenbetriebs nicht mehr dem für die Gemeinde zuständigen Kommunalprüfungsamt, sondern dem Rechnungsprüfungsamt. Es kann mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung Wirtschaftsprüfer beauftragen oder zulassen, dass im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsamt die Beauftragung unmittelbar durch den Eigenbetrieb erfolgt.
Die BDO Deutsche Warentreuhand AG wurde am 03. November 2008 von den Städtischen Häfen Hannover in Abstimmung mit dem RPA mit der Jahresabschlussprüfung für das Geschäftsjahr 2008 beauftragt (Informationsdrucksache 2191/2008).
Den Prüfbericht der Wirtschaftsprüfer leitete das Rechnungsprüfungsamt gemäß § 28 Absatz 3 EigBetrVO dem Oberbürgermeister und der Kommunalaufsichtsbehörde ohne ergänzende Feststellungen zu.
Ausführliche Erläuterungen zum Jahresabschluss befinden sich in dem als Anlage beigefügten "Geschäfts- und Lagerbericht für das Wirtschaftsjahr 2008".
Der erwirtschaftete Jahresgewinn soll in der beantragten Höhe ausgeschüttet und dem städtischen Verwaltungshaushalt zugeführt werden.
Der oben genannte Ausschüttungsbetrag reduziert sich um die abzuführende Kapitalertragssteuer sowie den Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 135.396,35 €, so dass die tatsächliche Auszahlung an die Landeshauptstadt Hannover 720.188,80 € beträgt.