Drucksache Nr. 1284/2018 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der Fraktion Die FRAKTION zur Informationsfreiheit für Schwangere - § 219a
in der Ratssitzung am 21.06.2018, TOP 2.1.2.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
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1284/2018 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der Fraktion Die FRAKTION zur Informationsfreiheit für Schwangere - § 219a
in der Ratssitzung am 21.06.2018, TOP 2.1.2.

Über eine Abschaffung des Paragraphen 219a wird seit Monaten bundesweit diskutiert. Setzte sich die SPD ursprünglich für die Abschaffung ein, so knickte sie in den Koalitionsverhandlungen mit der CDU/ CSU ein. Nach einem Antrag der Länder Berlin, Hamburg, Thüringen, Brandenburg und Bremen wird die Abschaffung nun im Bundesrat diskutiert. Auch hier blockiert die CDU/CSU ein zeitnahes Ergebnis.

Die Initiative der Berufsverband der Frauenärzte forderte im Februar 2018:
"Ein freier Bürger muss in einem Rechtsstaat jederzeit freien Zugang zu allen für ihn relevanten Informationen haben. Dazu gehören ärztliche Informationen über medizinische Untersuchungs- und Behandlungsverfahren. Bei Frauen schließt dieses Recht ein, Informationen über die rechtlichen Rahmenbedingungen und die medizinischen Belange eines Schwangerschaftsabbruchs ohne Einschränkung oder Hindernisse zu erlangen. Sachgerechte medizinische Information darf nicht unter Strafe stehen. Der Berufsverband der Frauenärzte unterstützt die Aufhebung des § 219a, damit betroffene Frauen ihr Recht auf freien Zugang zu für sie relevanten medizinischen Informationen wahrnehmen können."1

Die Stadt Hamburg kommt diesem Wunsch nach Informationen nach und veröffentlicht auf der offiziellen Seite hamburg.de neben rechtlichen Informationen zum Abbruch auch die Adressen der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, sowie eine Liste von Praxen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen.2
Auch in Berlin und Bremen soll demnächst solch eine Praxisliste auf der Webseite der Stadt zu finden sein, da man auch hier keine Entscheidung auf Bundessebene mehr abwarten möchte.3

Auf den offiziellen Seiten der Stadt (hannover.de) finden sich keinerlei offizielle Informationen zum Thema Schwangerschaftsabbruch.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
1. Verfügt die Verwaltung über die vollen Informationen (Name, Adresse, Kontaktdaten) aller örtlichen Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen sowie aller Praxen, welche Schwangerschaftsabbrüche durchführen und wenn nein, ist die Verwaltung zeitnah und mit möglichst geringem Aufwand in der Lage, diese Informationen zusammenzustellen?
2. Gibt es ethische Grundsätze der Verwaltung, die so eine Auflistung ausschließen, und wenn ja, wem wird die qualifizierte Einschätzung und Bewertung überlassen (z.B. einzelne Mitarbeiter oder Abteilungen)?
3. Das Land Hamburg stellt seit über 10 Jahren die Informationen zu Praxen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, für jeden zugänglich und wertfrei zu Verfügung, da sich daraus gemäß § 219a kein Vermögensvorteil für es ergibt. Gilt gleiches auch für die Landeshauptstadt Hannover?

Quellen:
1 http://www.bvf.de/presse_info.php?r=2&;m=0&s=0&artid=560
2https://www.hamburg.de/contentblob/4242250/272b866a4431174c124b894c48c1d524/data/liste-praxiseinrichtungen-schwangerschaftsabbrueche.pdf
3 http://www.taz.de/!5498627/


Julian Klippert
Fraktionsvorsitzender

Text der Antwort


Frage 1: Verfügt die Verwaltung über die vollen Informationen (Namen, Adresse, Kontaktdaten) aller örtlichen Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen sowie aller Praxen, welche Schwangerschaftsabbrüche durchführen und wenn nein, ist die Verwaltung zeitnah und mit möglichst geringem Aufwand in der Lage, diese Informationen zusammenzustellen?

Auf der gemeinsamen Internetseite der Landeshauptstadt Hannover und der Region Hannover „hannover.de“ sind Beratungsstellen aufgelistet, die eine Schwangerschaftskonfliktberatung anbieten.

Kenntnisse über Praxen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, liegen der Verwaltung nicht vor. Die Bereitstellung entsprechender Informationen ist zudem keine kommunale Aufgabe und für die Verwaltung weder zeitnah noch mit einem geringen Aufwand leistbar.
Informationen über entsprechende Praxen können über die Beratungsstellen selbst und auch die gesetzlichen Krankenkassen erlangt werden.

Frage 2: Gibt es ethische Grundsätze der Verwaltung, die so eine Auflistung ausschließen, und wenn ja, wem wird die qualifizierte Einschätzung und Bewertung überlassen (z. B. einzelne Mitarbeiter oder Abteilungen)?

Ethische Grundsätze der Verwaltung, die eine Auflistung von anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen ausschließen würden, liegen nicht vor.

Frage 3: Das Land Hamburg stellt seit über 10 Jahren die Informationen zu Praxen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, für jeden zugänglich und wertfrei zur Verfügung, da sich daraus gemäß § 219 a kein Vermögensvorteil für es ergibt. Gilt gleiches auch für die Landeshauptstadt Hannover?

Dies gilt für die Stadt Hannover nicht. Gemäß § 3 Schwangerschaftskonfliktgesetz stellen die Länder ein ausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen für die Beratung nach § 2 des Gesetzes sicher. Die Informationen, die das Land Hamburg bereitstellt, müssten aus Sicht der Verwaltung in Niedersachsen vom zuständigen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bereitgestellt werden.

So findet sich auf der Internetseite „ms.niedersachsen.de“ eine Auflistung der anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen in Niedersachen, darunter auch Praxen, die eine Schwangerschaftskonfliktberatung anbieten.