Drucksache Nr. 1281/2020:
Einführung von Bewohner*innenparkzonen im Stadtteil Südstadt

Informationen:

Beratungsverlauf:

  • 16.09.2020: Stadtbezirksrat Südstadt-Bult: Auf Wunsch der SPD in die Fraktionen gezogen
  • Durch Neufassung erledigt: Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
  • Durch Neufassung erledigt: Verwaltungsausschuss
  • Durch Neufassung erledigt: Stadtbezirksrat Südstadt-Bult

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Südstadt-Bult
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
 
Nr.
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1281/2020
2
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Einführung von Bewohner*innenparkzonen im Stadtteil Südstadt

Antrag,


1. der Einführung von drei Bewohner*innenparkzonen im Stadtbezirk Südstadt-Bult, Stadtteil Hannover Südstadt, wie in den Anlagen dargestellt, mit Gesamtkosten i.H.v. 220.000 € zuzustimmen.
2. der Einstellung einer zusätzlichen ½ E04-Stelle (derzeit 24.000 €/Jahr) für die Unterhaltung und den Betrieb zusätzlicher Parkscheinautomaten im Fachbereich 66 zuzustimmen.
3. der Einstellung von zusätzlichen Mitarbeiter*innen (2,5 VZÄ) beim Verkehrsaußendienst sowie zusätzlichen Mitarbeiter*innen (2,5 VZÄ) beim städtischen Ordnungsdienst mit Personalkosten von derzeitig insgesamt 349.581 €/Jahr zuzustimmen.
4. der Anschaffung von einem zusätzlichen Dienstfahrzeug für den Verkehrsaußendienst (ca. 2.750 €/Jahr Leasingraten) sowie den Kosten für den Dienstbetrieb in einer Gesamthöhe (incl. der Fahrzeuge) von ca. 18.760 €/Jahr und der Bereitstellung von ca. 9.800 € für die technische Ausstattung der Arbeitsplätze zuzustimmen.

- Anhörungsrecht des Stadtbezirksrates gem. § 94 (1) mit § 10 Abs. 2.3 der Hauptsatzung
- Entscheidungsrecht des Verwaltungsausschusses gemäß § 76 (2) NKomVG





Finanzielle Auswirkungen

Finanzhaushalt
Investitionsmaßnahme 54602901
Bezeichnung Parkeinrichtungen / sonstige Maßnahmen
Die Finanzierung der erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung der Bewohner*innenparkzonen wird in 2020 durch die Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit im Teilfinanzhaushalt OE 66 sichergestellt.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Einführung von Bewohner*innenparkzonen und die damit verfolgten Ziele wirken sich in gleichwertiger Weise auf die Belange von Männern und Frauen bzw. auf alle gesellschaftlichen Gruppen aus.

Kostentabelle

Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro:
Teilfinanzhaushalt 66 - Investitionstätigkeit
Investitionsmaßnahme 54602901
Parkeinrichtungen / sonstige Maßnahmen
EinzahlungenAuszahlungen
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Beiträge u.ä. Entgelte für Investitionstätigkeit 0,00 €
Veräußerung von Sachvermögen 0,00 €
Veräußerung von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
  
  
Erwerb von Grundstücken und Gebäuden 0,00 €
Baumaßnahmen 0,00 €
Erwerb von bewegl. Sachvermögen 220.000,00 €
Erwerb von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
Saldo Investitionstätigkeit -220.000,00 €
0,00 €

Teilergebnishaushalt 66 - Investitionstätigkeit
Produkt 54602
Parkeinrichtungen
Angaben pro Jahr
Ordentliche ErträgeOrdentliche Aufwendungen
Zuwendungen und allg. Umlagen 0,00 €
Sonstige Transfererträge 0,00 €
Öffentlichrechtl. Entgelte 90.000,00 €
Privatrechtl. Entgelte 0,00 €
Kostenerstattungen 0,00 €
Auflösung Sonderposten (anteilige Zuwendungen) 0,00 €
Sonstige ordentl. Erträge 0,00 €
  
Außerordentliche Erträge 0,00 €
  
Erträge aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Personalaufwendungen 24.000,00 €
Sach- und Dienstleistungen 26.500,00 €
Abschreibungen 17.000,00 €
Zinsen o.ä. (TH 99) 0,00 €
Transferaufwendungen 3.300,00 €
Sonstige ordentliche Aufwendungen 0,00 €
  
Saldo ordentliches Ergebnis 19.200,00 €
Außerordentliche Aufwendungen 0,00 €
Saldo außerordentliches Ergebnis 0,00 €
Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo gesamt 19.200,00 €
Abschreibungen
Kosten der Maßnahme / Nutzungsdauer (bei Parkscheinautomaten: 13 Jahre)

Zinsen
Kalkulatorischer Zinssatz in Höhe von 3 % auf die durchschnittlich (zu 50 %) gebundene Investitionssumme (Saldo Investitionstätigkeit).

Hinweis:
Die Erträge aus den Parkscheingebühren (öffentlichrechtl. Entgelte), hier angegeben mit 90.000 €/Jahr, können zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich grob anhand der bisherigen Einnahmen in bestehenden Bewohner*innenparkzonen Hannovers abgeschätzt werden.

Teilergebnishaushalt 32
Produkt 12205 Ordnungsrechtsaufgaben


Ordentliche Erträge Ordentliche Aufwendungen

Öffentlichrechtl. Entgelte 308.993 € Personalkosten 349.581 €

Sach- und Dienstleistungen 18.760 €

Investitionen 9.800 €

Saldo ordentliches Ergebnis -69.148 €






Hinweis:

Die Erträge aus der Verkehrsüberwachung (öffentlichrechtl. Entgelte), hier angegeben mit 308.993 €/Jahr, können zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich grob anhand der bisherigen Einnahmen in bestehenden Bewohner*innenparkzonen Hannovers nach der bis zum 27.04.2020 geltenden Fassung der Bußgeldkatalogverordnung abgeschätzt werden.

Die Höhe des Bußgeldes wurde mit der BKatV in der Fassung vom 28.04.20 von 15,- € auf 25,- € angehoben. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat mit Schreiben vom 01.07.2020 die für Verkehr zuständigen Landesministerien darüber informiert, dass aufgrund eines Formfehlers die Nichtigkeit des Art. 3 der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften insgesamt in Frage steht. Wir sind daher gehalten, zunächst wieder mit dem „alten“ Bußgeldkatalog zu arbeiten und erwarten nach dieser Rechtsgrundlage Einnahmen i.H.v. 308.993 €. Diese Erträge würden die entstehenden Kosten nicht decken.

Sollte der Bußgeldkatalog in der Fassung vom 28.04.20 unter Behebung des Formfehlers zügig neu erlassen werden, würden wir jährliche Einnahmen i.H.v. 397.277 € erwarten. Diese Summe wäre auch kostendeckend.

Begründung des Antrages


1. Ausgangslage
Die Verwaltung wurde durch den Rat der Landeshauptstadt Hannover beauftragt, das Bewohner*innenparken im Stadtgebiet deutlich auszuweiten (DS 3158/2018 "Saubere Luft für Hannover" und DS H-0160/2019 zum Haushaltsplan 2019/2020).

Im Innenstadtbereich Hannovers bestehen bereits vier Bewohner*innenparkzonen. Diese wurden Ende der 1990er Jahre eingerichtet. Obwohl eine städtebauliche Weiterentwicklung in den Wohnquartieren erfolgte, wurden die ursprünglichen Zoneneinrichtungen mit den verkehrsrechtlichen Regelungen der Parkraumnutzung weitestgehend beibehalten und nicht auf weitere Gebiete ausgeweitet.

In den innerstädtischen und stadtkernnahen Wohn- und Mischgebieten der Landeshauptstadt Hannover konkurrieren Einwohner*innen, im Gebiet Beschäftigte, in der Innenstadt Beschäftigte, Kunden*innen, Besucher*innen, Dienstleister*innen und Lieferanten*innen um den knappen Parkraum. Teilweise kommen noch Nutzungsansprüche durch Eventverkehre dazu.

Wenn die Zahl der parkenden Fahrzeuge die Zahl der verfügbaren Parkplätze übersteigt und somit eine das Angebot übersteigende Nachfrage besteht, führt dies meist zu einem erhöhten Parksuchverkehr und damit zu erhöhten Lärm- und Umweltbelastungen. Maßnahmen des Parkraummanagements lenken die Nachfrage nach Stellplätzen, reduzieren den Parksuchverkehr, erhöhen die Verkehrssicherheit und sorgen für weniger Lärm und bessere Luft, sind ein Beitrag zur Verkehrswende, möglichst begleitet von Maßnahmen, die das Zufußgehen, Fahrradfahren und die Nutzung des öffentlichen Verkehrs attraktiver gestalten. Zu diesem Parkraummanagement gehört das Einführen von Bewohner*innenparken, welches durch Verdrängung des Fremdverkehrs insgesamt eine positive verkehrspolitische Wirkung erzielen kann.

Nach § 45 VwV StVO 29 X, in der Fassung vom 22.05.2017 können Sonderparkberechtigungen für Bewohner*innen städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel (Bewohner*innenparkvorrechte) ausgegeben werden. Voraussetzungen sind ein Mangel an privaten Stellflächen und ein erheblicher allgemeiner Parkdruck, so dass die Bewohner*innen des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden.

Zur Untersuchung der Einrichtung möglicher Bewohner*innenparkzonen wurde ein externer Dienstleister beauftragt. Dieser hat im Stadtbezirk Südstadt-Bult ein Teilgebiet des Stadtteils Südstadt, welches durch die Straßen Friedrichswall / Aegidientorplatz / Hildesheimer Straße / Geibelstraße und Rudolf-von-Bennigsen-Ufer begrenzt wird, untersucht. Bei mehreren Erhebungsrundgängen wurden Nutzungskartierungen, Auslastungserhebungen und Kennzeichenerfassungen durchgeführt.

2. Beschreibung der möglichen Bewohner*innenparkzonen

Bei den Untersuchungen wurden hohe Parkraumauslastungen bei einem erheblichen Anteil von Fremdparkern festgestellt, womit wesentliche Voraussetzungen für die Einführung von Bewohner*innenparkzonen erfüllt sind.

Die Anordnung der unterschiedlichen Parkordnungssysteme (Mischprinzip / Trennprinzip / Parkscheinregelung / Parkscheibenregelung) wurde unter Berücksichtigung:
· der Struktur der Einwohner*innenverteilung,
· der Anzahl und Verteilung der Kfz-Halter*innen in den Straßenabschnitten,
· der Parkraumnachfrage durch Bewohner*innen, die anhand der Verteilung, der erfassten Bewohner*innenkennzeichen im Nachtzeitraum ermittelt wurden,
· der ermittelten Bereiche mit ausgeprägten Nutzungskonflikten,
· des zur Verfügung stehenden Parkraums und
· der Festsetzungen nach § 45 VwV StVO 31, 32 X: Die zur Verfügung stehenden Parkflächen von Bewohner*innenparkzonen müssen tagsüber zu 50 % und nachts zu 25 % für den Gemeingebrauch nutzbar sein, die maximale Ausdehnung eines Bereiches mit Bewohner*innenparkvorrechten darf 1.000 m nicht überschreiten entwickelt.

Unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundlagen wird vorgeschlagen im o.g. Untersuchungsgebiet die Bewohner*innenparkzonen 01 (F), 02 (G) und 03 (J) einzurichten. Mit Vorlage des politischen Beschlusses werden nachfolgend aufgeführte Maßnahmen durch die Verkehrsbehörde angeordnet (Karten der Bewohner*innenparkzonen sind dieser Beschlussdrucksache als Anlagen beigefügt):

Hinweis: In den Untersuchungen wurden die Zonen mit Buchstaben bezeichnet. Im Zuge der Umsetzung der Maßnahme werden die Zonen fortlaufend nummeriert.

· Bewohner*innenparkzone 01 (F): Beschilderung von Stellplätzen
> nach dem Mischprinzip (Parken für Bewohner frei, für Gebietsfremde Parkschein 2,5 Stunden in der Zeit von Mo – Sa 9 – 20 h),
> nach dem Trennprinzip (Parken nur mit Bewohnerparkausweis, Mo – So 0 – 24 h) und
> nach der Parkscheinregelung (Parken für alle max. 4 Stunden, Mo- Fr 9 – 17 h, Sa 9 – 13 h).


· Bewohnerparkzone 02 (G): Beschilderung von Stellplätzen
> nach dem Mischprinzip (Parken für Bewohner frei, für Gebietsfremde Parkschein 2,5 Stunden in der Zeit von Mo – Sa 9 – 20 h),
> nach dem Mischprinzip (Parken für Bewohner frei, für Gebietsfremde Parkscheibe 2 Stunden in der Zeit von Mo – Sa 9 – 20 h),
> nach dem Trennprinzip (Parken nur mit Bewohnerparkausweis, Mo – So 0 – 24 h) und
> nach der Parkscheinregelung (Parken für alle max. 4 Stunden, Mo- Fr 9 – 17 h, Sa 9 – 13 h).
· Bewohnerparkzone 03 (J): Beschilderung von Stellplätzen
> nach dem Mischprinzip (Parken für Bewohner frei, für Gebietsfremde Parkscheibe 2 Stunden in der Zeit von Mo – Sa 9 – 20 h),
> nach dem Trennprinzip (Parken nur mit Bewohnerparkausweis, Mo – So 0 – 24 h) und
> nach der Parkscheinregelung (Parken für alle max. 2,5 Stunden, Mo- Fr 9 – 17 h, Sa 9 – 13 h)

Eine kürzlich erfolgte Untersuchung der vorhandenen Fahrradstraßen auf Grundlage des Urteils Kleefelder Straße zu den Anforderungen an eine Fahrradstraße hat ergeben, dass in der Zone J (03) in der Akazienstraße und in der Bürgermeister-Fink-Straße einzelne Stellplätze entfallen müssen, um den Anforderungen einer Fahrradstraße (Durchfahrtsbreite im Begegnungsfall - Ausweichstellen) auch weiterhin gerecht werden zu können. In der Akazienstraße betrifft dies 13 Stellplätze und in der Bürgermeister-Fink-Straße zwischen Wiesenstraße und Ifflandstraße acht Stellplätze. Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen beträgt die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Stellplätze in der Zone J (03) 1077 Stellplätze. Diese insgesamt geringfüge Reduzierung der Anzahl der Stellplätze hat keinen Einfluss auf die rechtliche Umsetzbarkeit der Maßnahme. Die Stellplatzbilanz erfährt durch die Reduzierung der Anzahl der Stellplätze keine signifikante Änderung.

Für die Einrichtung der o.g. drei Bewohner*innenparkzonen sind 30 neue Parkscheinautomaten zu installieren. Für die Unterhaltung und den Betrieb dieser zusätzlichen Automaten ergibt sich ein Personalaufwand in Höhe von einer zusätzlichen ½ E04-Stelle (24.000 €/Jahr) für den Fachbereich Tiefbau.

Der Erfolg der beschriebenen Maßnahmen zur Einschränkung des Fremdparkens hängt im Wesentlichen von der verkehrsrechtlichen Überwachung der Bewohner*innenparkzonen ab. Eine regelmäßige Kontrolle und ein einheitliches Verfahren bei Verstößen gegen verkehrsbehördliche Anordnungen sind unabdingbar, um die Wirksamkeit der Maßnahme sicher zu stellen.

Für die Überwachung des ruhenden Verkehrs in den neu zu schaffenden Bewohner*innenparkzonen werden für den Verkehrsaußendienst zunächst weitere Mitarbeitende benötigt. Um das Personal im Verkehrsaußendienst weiterhin flexibel einsetzen zu können, wird beabsichtigt, die Arbeitszeiten nicht zu verändern. In den Abendstunden sollte daher der städtische Ordnungsdienst die Kontrolle des Bewohner*innenparkens übernehmen. Um dies regelmäßig und flächendeckend zu gewährleisten, werden dort weitere Mitarbeitende benötigt.
Es entsteht somit insgesamt ein zusätzlicher Personalaufwand i.H.v. 349.581 €/Jahr für den Fachbereich 32.



Für den Dienstbetrieb dieser zusätzlichen Arbeitsplätze fallen ca. 18.760 € pro Jahr an. In diesen Kosten sind ca. 2.750 €/Jahr (Leasingraten) für die Bereitstellung eines weiteren Dienstfahrzeugs für den Verkehrsaußendienst enthalten. Darüber hinaus fallen ca. 9.800 € für die technische Ausstattung der Arbeitsplätze (u.a. mobile Endgeräte) an.

Es werden darüber hinaus zurzeit weitere Untersuchungen zur Einführung von Bewohner*innenparken durchgeführt, die bei Einrichtung weiterer Zonen zusätzlichen Personalbedarf zur Unterhaltung der Parkscheinautomaten durch den Fachbereich Tiefbau sowie zusätzlichen Personalbedarf in der Überwachung durch den Fachbereich 32 auslösen.
66.21 
Hannover / 02.09.2020