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die in der Anlage 1 beigefügte Verordnung über die Einrichtung einer Verbotszone über das Führen von Waffen, Messern und gefährlichen Gegenständen in der Landeshauptstadt Hannover zu beschließen.
Die Ausweitung der Verbotszone adressiert grundsätzlich den Schutz aller Menschen, allerdings ergibt u.a. die Befragung der Bürger*innen und Bürger u.a., dass das subjektive Sicherheitsempfinden insbesondere nachts geringer ist, und in diesem Zeitraum vor allem von Frauen niedriger eingeschätzt wird. Zu den Ergebnissen im Detail wird auf die Drucksache 1265/2024 verwiesen, die ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Verbesserung des subjektiven Sicherheitsgefühls und auch der objektiven Sicherheit enthält. Mit der Ausnahmeregelung für Reizstoffsprühgeräte wird insbesondere den Belangen von Frauen und Mädchen Rechnung getragen, die diese Sprays zum Selbstschutz mitführen.
Auswirkungen auf das Klima ergeben sich nicht.
Es entstehen keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen.
Straftaten, bei denen Waffen, Messer oder gefährliche Gegenstände im Zusammenhang mit der Tat verwendet werden, stehen seit einiger Zeit bundesweit im Fokus der Öffentlichkeit und der Polizei. Festzustellen ist, dass immer mehr Personen Gegenstände, die nach dem Waffengesetz als Waffen zu qualifizieren sind oder Messer und sonstige gefährliche Gegenstände griffbereit mit sich führen. Insbesondere Messer stellen dabei eine große Gefahr dar, denn sie können leicht beschafft und mitgeführt werden. Darüber hinaus sind sie preisgünstig zu erwerben und einfach in der Handhabung, vor allem bei Streitigkeiten ist festzustellen, dass sie nicht nur mitgeführt, sondern auch eingesetzt werden, was in der Folge zu lebensgefährlichen Verletzungen oder sogar zum Tod führen kann.
Die Stadtverwaltung ist daher der Auffassung, dass die bestehenden Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssen, um in der Innenstadt die objektive Sicherheitslage, aber auch das Sicherheitsgefühl der Bürger*innen und Besucher*innen zu verbessern.
Bereits am 19.12.2019 hatte der Rat eine Verordnung über die Einrichtung einer Verbotszone zum Schutz vor gefährlichen Gegenständen in der Landeshauptstadt Hannover beschlossen. Diese war zunächst auf drei Jahre befristet. Am 24.11.2022 beschloss der Rat der Landeshauptstadt Hannover die derzeit gültige Verordnung, die am 08.12.2022 im Gemeinsamen Amtsblatt verkündet wurde. Details und Begründung zur Einrichtung der Verbotszonen können der Beschluss-Drucksache 2898/2022 entnommen werden.
Die sog. „Messerangriffe“ werden seit 2020 im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem als Begrifflichkeit geführt. Hier werden Straftaten ausgewählter Deliktsschlüssel erfasst, bei denen während der Tatausübung ein Messer verwendet wurde. Das bloße Mitführen eines Messers reicht für die Erfassung als Messerangriff nicht aus.
Seit Beginn der Auswertungen 2020 stieg lt. Polizeilicher Kriminalstatistik in der Landeshauptstadt Hannover die Zahl der Messerangriffe von 357 Fällen im Jahr 2020 stetig auf 574 im Jahr 2023 (+ 60 %), wobei der stärkste Anstieg mit 39% von 2021 (409 Fälle) auf 2022 (570 Fälle) registriert wurde und sich der Anstieg von 2022 auf 2023 auf 0,7 % reduzierte. Hierbei bildet – auf den gesamten Bereich der PD Hannover bezogen - der innerstädtische Bereich im Stadtteil Mitte mit 182 Fällen von Messerangriffen im Berichtsjahr 2023, aber auch in allen hier vorliegenden Berichtsjahren, einen deutlichen Schwerpunkt.
Als Tatmittel wurden dabei alle Arten von Messern verwendet, darunter auch solche, die nicht dem Waffengesetz unterliegen.
1.
Lageentwicklung
Die Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik lassen keine Aufschlüsselung der Delikte nach Straßen zu. Zum Zwecke der Evaluation der Wirksamkeit der bestehenden Waffenverbotszone erhebt die Polizei gesonderte Daten auf Basis von Eingangsfallzahlen des polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystems. Da diese auf einer anderen Datenbasis als die der Polizeilichen Kriminalstatistik beruhen, sind die Zahlen nicht direkt vergleichbar, ein entsprechender Trend der Kriminalitätsentwicklung allerdings schon. Die im folgenden genannten Werte beruhen auf der validen Analyse der Eingangsfallzahlen.
Erstmals fanden ausgelöst durch entsprechende Lageerkenntnisse auch die Daten der Bundespolizei Eingang in die Auswertung, was zunächst einer Harmonisierung der Datengrundlagen bedurfte. Nunmehr konnten Daten verglichen für den Zeitraum ab 2022 und die Entwicklung
· in der bestehenden Verbotszone,
· außerhalb dieser für den Stadtteil Mitte sowie
· für den Hauptbahnhof dargestellt werden.
Ausgewertet wurden dabei Tötungsdelikte, Sexualdelikte, Rohheitsdelikte, sowie Delikte aus dem Bereich des tätlichen Angriffs und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Die Delikte der „einfachen Körperverletzung“ aus dem Bereich der Rohheitsdelikte wurden nicht betrachtet, da es hierbei nicht zu einer schweren Beeinträchtigung von Leben und Gesundheit kam.
Im gesamten Stadtteil Mitte nahm die Anzahl der o.g. Delikte 2023 im Vergleich zu 2022 um 2,6 % zu. Im ersten Quartal 2024 zeichnet sich im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ein leicht abnehmender Trend ab.
Delikte, bei deren Verwirklichung ein Tatmittel (inkl. Messer) erfasst wurde, stiegen im gesamten Stadtteil Mitte 2023 im Vergleich zum Vorjahr um 9,6 % an. Im ersten Quartal 2024 zeichnet sich hier ein rückläufiger Trend ab.
Das konkrete Tatmittel „Messer“ wurde im gesamten Stadtteil Mitte 2023 im Vergleich zu 2022 um 4,25 % häufiger erfasst.
2. Räumliche Beschreibung
Im Hinblick auf die bereits bestehenden Verbotszonen wird auf die Beschluss-Drucksache 2898/2022 verwiesen.
Fußgängerzone zwischen Steintor und Hauptbahnhof inkl. Ernst-August-Platz
Der Bereich Fußgängerzone zwischen den bestehenden Verbotszonen Steintor/Marstall und Raschplaz mit den Straßen Ernst-August-Platz, Bahnhofstraße, Kröpcke, inkl. Rathenaustraße bis Opernplatz exkl. Ständehausstraße, Georgstraße ab Ständehausstraße bis Steintor, Schillerstraße, Große Packhofstraße, Andreaestraße von Große Packhofstraße bis Schillerstraße ist geprägt durch Einzelhandel und Cafes/Restaurants. Abends und nachts nutzen viele Feiernde diese Straßen als Verbindung zwischen den Lokalitäten sowie als Weg bzw. Transitbereich vom Bahnhof bzw. der Straßenbahnhaltestelle Kröpcke zu den Lokalitäten. Hier treffen en passant Gruppen mit Gewaltpotenzial und teilweise auch Suchtmittelproblemen aufeinander.
Hauptbahnhof
Der Bereich des Hauptbahnhofes liegt in der räumlichen Zuständigkeit der Bundespolizei. Diese hat in der Vergangenheit temporäre Allgemeinverfügungen zum Verbot des Mitführens von Waffen und gefährlichen Gegenständen auf dem Gebiet der dortigen Bahnanlagen und Schienenfahrzeuge zu erkannten Schwerpunktzeiten erlassen und Kontrollen durchgesetzt. Dabei konnten zahlreiche Waffen und gefährliche Gegenstände aufgefunden und sichergestellt werden. Beim erneuten Feststellen der Betroffenen in den Verbotszeiträumen bestand die Möglichkeit, Zwangsgelder im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zu verhängen.
Die Fußgängerebene im Erdgeschoss (Null-Ebene) wird nicht nur von Bahnreisenden genutzt, sondern dienen auch als Transitbereich zwischen Raschplatz und Ernst-August-Platz bzw. Fußgängerzone Innenstadt, Bahnhof und Ernst-August-Platz waren bisher von der Verbotszone der Landeshauptstadt Hannover ausgenommen. Zu jeder Tages- und Nachtzeit herrscht hier ein stetiger Fußgängerverkehr, zudem halten sich sowohl im Bahnhof, als auch auf den beiden Vorplätzen und im Untergeschoss oft Personengruppen aus dem Obdachlosen, Drogen- oder Trinkermilieu auf, wodurch Konflikte mit Passanten entstehen.
3. Bilanz und weiteres Vorgehen
Insgesamt lässt sich konstatieren, dass die bereits getroffenen Maßnahmen Wirkung zeigen. Die repressive Maßnahme der Einrichtung von Waffenverbotszonen lässt im Vergleich 2022 zu 2023 bereits rückläufige Trends erkennen, wobei weiterhin jedes Gewaltdelikt eines zu viel ist.
Mit den repressiven wie präventiven Maßnahmen der interdisziplinären Arbeitsgruppe „Bahnhofsnahe Plätze“ am Raschplatz, Weißekreuzplatz und Andreas-Hermes-Platz wird erfolgreich und kontinuierlich an einer Verbesserung der Situation auf diesen Plätzen gearbeitet. Nutzungskonflikte der divergierenden Gruppen werden entschärft durch die Entzerrung der sich dort aufhaltenden Gruppierungen und es erfolgt eine Belebung der Plätze mit verschiedenen Aktionen (z.B. Sommer Open-air und Wintervergnügen am Raschplatz) sowie bauliche Veränderungen z.B. am Weißekreuzplatz. Die Sauberkeit der Plätze wird engmaschig kontrolliert und sofort lageabhängig angepasst. Städtischer Ordnungsdienst und Polizei haben ihre Präsenz dort deutlich erhöht.
Im Projekt „Bahnhof:sicher“ arbeiten Bundespolizei, Landespolizei, DB Sicherheit, Fachbereich Öffentliche Ordnung sowie HRG und Protec zusammen an der Verbesserung der objektiven und subjektiven Sicherheit im Bahnhof.
Mit der Ausweitung der bestehenden Verbotszonen ist beabsichtigt, schwere Straftaten, die mit Waffen, Messern und gefährlichen Gegenständen begangen werden, zu verhindern und die Menschen zu schützen. Durch Kontrollen in besonders kriminalitätsbelasteten Bereichen oder Bereichen in denen sich regelmäßig große Menschenmengen aufhalten und die Einziehung der Gegenstände kann bereits im Vorfeld verhindert werden, dass diese überhaupt zum Einsatz kommen und Menschen Verletzungen davontragen können.
Mit dem auch auf die Initiative Niedersachsens zurückgehenden 3. Änderungsgesetz zum Waffenrecht im Jahre 2020 ist den Kommunen im Bereich der repressiven Handlungsoptionen ergänzend die Möglichkeit eröffnet worden, der Kriminalitätsentwicklung durch das explizite Verbot von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge von über 4 cm zu begegnen.
Voraussetzung hierfür sind Bereiche mit einer hohen Anzahl von Menschen, welche durch das Mitführen von Waffen i. S. d. § 1 Abs. 2 WaffG oder Messern einer erhöhten Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot oder eine Beschränkung zur Abwehr dieser Gefahr erforderlich ist (§ 42 Absatz 6 Waffengesetz). Etwaige Verstöße dagegen können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden und sind mit höheren Sanktionen belegt. Zum verbesserten Schutz der sich in den beschriebenen Gebieten aufhaltenden Personen soll daher eine Verordnung erlassen werden, die der Rechtsänderung und den Sanktionsmöglichkeiten einerseits und der aktuellen Kriminalitätsentwicklung andererseits Rechnung trägt.
Die Wirksamkeit der Verordnung hängt entscheidend auch davon ab, dass engmaschig überwacht wird. In dem hier beschriebenen wesentlichen Deliktsbereich ist dies vor allem eine Aufgabe der Polizei, die ihre Kontrolltätigkeit bereits intensiviert und die Zusage gegeben hat, dies auch in Zukunft zu tun. Die Stadtverwaltung wird ihrerseits ihre Präsenz vor Ort verstetigen, Ordnungswidrigkeitenanzeigen konsequent verfolgen und die Bemühungen zur Verbesserung der Situation und des Sicherheitsgefühls sukzessiv durch weitere Maßnahmen zur räumlichen Gestaltung und Belebung des Bereichs in unmittelbarer Nähe zum Geltungsbereich der Verordnung, insbesondere an den bahnhofsnahen Plätzen und durch Verbesserungen in der Zusammenarbeit mit den Akteuren vor Ort im Rahmen eines wirkungsvollen Gesamtkonzepts flankieren. Regelmäßig finden Kontrollen der bisherigen Waffenverbotszonen mit gemeinsamen Streifen von Landespolizei und Städtischem Ordnungsdienst statt.
Im Jahr 2023 wurden im Rahmen der Kontrollen 219 Owi-Anzeigen aufgrund der Verbots-VO aufgenommen und die Gegenstände sichergestellt. Unter Berücksichtigung auch der Verfahren nach dem WaffenG wurden in der Waffenverbotszone 65 weitere Owi-Anzeigen erstellt sowie Waffen, Messer und gefährliche Gegenstände eingezogen. Hinzu kommen die Waffen und gefährlichen Gegenstände, die im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eingezogen werden.
Im Hauptbahnhof wurde im Geltungszeitraum der Allgemeinverfügung durch Beamte der Bundespolizei rund um die Uhr engmaschig kontrolliert, um die Sicherheit der Menschen, die den Bahnhof queren oder zur Weiterreise nutzen, zu gewährleisten .
Der Hauptbahnhof ist ein Ort, an dem sich i.S.d. § 42 Abs.6 WaffG besonders viele Menschen aufhalten.
Die ergriffenen Maßnahmen zeigen, dass das Verbot von Waffen, Messern und gefährlichen Gegenständen und die durchgeführten Kontrollen dazu geführt haben, dass die Steigerungsentwicklung abgeflacht werden konnte und das Hellfeld erhöht wird. Die Maßnahmen zeigen aufgrund der gezeigten Präsenz und Kontrollen generalpräventive wie spezialpräventive Wirkung.
Die aus der Detailauswertung resultierenden Daten machen es erforderlich, den Geltungsbereich zu erweitern, um Gefahren für Leib und Leben – insbesondere auch von unbeteiligten Dritten – abzuwehren. Dabei ist es angesichts des Kriminalitätsgeschehens und der Menschenansammlungen darüber hinaus sinnvoll und konsequent, den Bahnhof selbst in den Geltungsbereich der Verbotszone aufzunehmen, wenn die daran angrenzenden städtischen Bereiche Teil einer solchen Zone sind.
4. Rechtliche Bewertung
Rechtsgrundlagen für diese Verordnung sind in Bezug auf das Verbot gefährlicher Gegenstände zum einen § 55 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) sowie hinsichtlich der Waffen- und Messerverbotszone § 42 Abs. 6 Waffengesetz (WaffG) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Waffenrechts, welcher die Ermächtigung zum Erlass der Verordnung nach § 42 Abs. 6 Satz 1 WaffG auf die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden überträgt. Damit ist die Landeshauptstadt hierfür zuständig.
Beide Normen setzen voraus, dass eine Gefahr vorliegt. Eine Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung schädigen wird. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit, auf deren wahrscheinliche Verletzung sich der Gefahrbegriff bezieht, gehört neben der Unverletzlichkeit der Normen der Rechtsordnung die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen des Einzelnen sowie der Bestand und das Funktionieren des Staates und seiner Einrichtungen.
Vorrangig betroffen sind hier die Schutzgüter Leben und Gesundheit. Es ist anerkannt, dass sich die für die Annahme einer Gefahr erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nach dem Wert des zu schützenden Rechtsgutes richtet. Zum Schutz hochwertiger Rechtsgüter wird also keine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts vorausgesetzt, sondern reicht vielmehr auch eine mehr als nur geringfügige Wahrscheinlichkeit aus. Zur näheren Konkretisierung und Abgrenzung von der Gefahrenvorsorge hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 3. Juli 2002 (Az. 6 CN 8/01) Folgendes ausgeführt: „Die zur Feststellung einer abstrakten Gefahr erforderlichen Erkenntnisse über die Einzelheiten der zu regelnden Sachverhalte und/oder über die maßgeblichen Kausalverläufe können sich allerdings nicht nur aus wissenschaftlichen Erkenntnissen oder denen fachkundiger Stellen, sondern auch aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergeben“.
Zur Begründung der nun angepassten Verordnung werden die oben dargestellten polizeilichen Auswertungen herangezogen für die Zeiträume Januar 2022 bis März 2024. Die Entwicklungen werden dargestellt in den bestehenden räumlich getrennten Verbotszonen in den Bereichen Raschplatz und Marstall/Steintor, sowie dazu im Vergleich im Bereich Stadtteil Mitte ohne diese Zonen und im Hauptbahnhof.
Bei genauerer Betrachtung der Tatorte der Delikte (vergleiche Anlage 2) wird deutlich, dass fast die Hälfte der Straftaten in den Bereichen Steintorviertel und Hauptbahnhof / Raschplatz verübt wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die beiden Gebiete gemeinsam nur ca. 10 % der gesamten Fläche des hier betrachteten Stadtteils Hannover-Mitte ausmachen.
Entwicklung Gesamtdelikte:
Am Raschplatz wurden im Vergleich zum Vorjahr 2023 weniger Gewaltdelikte registriert, auch für 2024 zeigt sich ein abnehmender Trend.
Am Steintor/Marstall stieg die Fallzahl um 3 % von 2022 zu 2023. 2024 weist im ersten Quartal einen Rückgang auf.
Im Hautbahnhof stieg die Anzahl der Delikte um 30 % an. Das erste Quartal 2024 zeigt zunächst sinkende Zahlen.
Der Stadtteil Mitte ohne die o.g. Bereiche weist leicht steigende Fallzahlen von 2022 zu 2023 und zeigt Anfang 2024 eine rückläufige Tendenz.
Entwicklung Delikte in Verbindung mit Tatmitteln:
Am Raschplatz wurden im Vergleich zum Vorjahr 2023 weniger Delikte mit Tatmitteln registriert, auch für 2024 zeigt sich ein abnehmender Trend.
Am Steintor/Marstall stieg die Fallzahl leicht an von 2022 zu 2023. 2024 weist im ersten Quartal einen Rückgang auf.
Im Hautbahnhof hat sich die Anzahl der Delikte mit Tatmitteln von 2022 auf 2023 vervierfacht. Das erste Quartal 2024 zeigt zunächst wieder sinkende Zahlen.
Der Stadtteil Mitte ohne die o.g. Bereiche weist stark steigende Fallzahlen auf. (2022 zu 2023 plus 24 %) und zeigt Anfang 2024 eine rückläufige Tendenz.
Entwicklung Messer als Tatmittel:
Am Raschplatz sank die Zahl der als Tatmittel festgestellten Messer signifikant um 50 % von 2022 zu 2023. Das erste Quartal 2024 zeigt dagegen wieder eine steigende Tendenz.
Am Steintor/Marstall stiegen die Tatmittel von 2022 auf 2023 um 12 %. 2024 weist eine sinkende Tendenz auf.
Im Hauptbahnhof hat sich die Anzahl der als Tatmittel festgestellten Messer von 2022 zu 2023 fast verdreifacht. Das erste Quartal 2024 bestätigt das Niveau des Vorjahres.
Der Stadtteil Mitte ohne die o.g. Bereiche weist eine Steigerungsrate von 21 % 2022 zu 2023 auf und zeigt Anfang 2024 eine rückläufige Tendenz.
Am Raschplatz sind sinkende Fallzahlen von 2022 zu 2023 verzeichnen. Dies ist u.a. auch auf die bestehenden o.g. intensiven Kontroll- und Belebungsmaßnahmen zurückführen. Allerdings steigt die Anzahl des Tatmittels Messer im ersten Quartal 2024 an.
Im Bereich Steintor/Marstall steigen die Fallzahlen in allen drei oben genannten Kategorien von 2022 zu 2023. Eine Veränderung der Verbotsverordnung für diese beiden Bereiche ist somit aktuell nicht indiziert.
Vielmehr ist es aufgrund der Lageentwicklung auch im engeren Umfeld notwendig, die beiden bestehenden Verbotszonen zukünftig räumlich zu verbinden. Wie oben geschildert, dienen die dort aufgelisteten Straßen vor allem nachts und am Wochenende dem Transit zwischen Raschplatz, Hauptbahnhof und Steintor/Marstall. Die Polizei hat in einer aufwendigen Einzelfallauswertung die Tatorte den Straßen im Stadtteil Mitte zugeordnet. Dabei entfielen für den Gesamtbetrachtungszeitraum Januar 2022 bis März 2024 außerhalb der bestehenden Verbotszonen die meisten Straftaten in den Straßen (in absteigender Reihenfolge) Georgstraße, Ernst-August-Platz,. Am Kröpcke, Bahnhofstraße, Andeaestraße, Schillerstraße sowie am Opernplatz kam es ebenfalls zu einer zweistelligen Anzahl von Delikten.
Das Mitführen gefährlicher Gegenstände soll in den beschriebenen Zonen verboten werden. Zwar ist das Mitführen der in der Verordnung genannten (gefährlichen) Gegenstände für sich betrachtet legal, die vorliegende polizeiliche Auswertung zeigt aber, dass im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol- und / oder Betäubungsmitteln die Hemmschwelle sinkt und diese nicht selten als „Waffen“ eingesetzt werden. Durch den zweckwidrigen Einsatz dieser Gegenstände kann es infolgedessen zu erheblichen Verletzungen oder gar Todesfällen bei potentiellen Opfern kommen. Der polizeilichen Auswertung ist zu entnehmen, dass 2022 und 2023 im Bereich Raschplatz und Steintor/Marstall als zweithäufigstes Tatmittel nach Messern Flaschen bei Auseinandersetzungen zum Einsatz kamen, die Anzahl aber zurückging.
Als dritthäufigstes Tatmittel wurden Reizstoffsprühgeräte in dem Bereich eingesetzt, die Anzahl stieg von 2022 zu 2023. Als vierthäufigstes Tatmittel wurde 2023 ein Schlagstock eingesetzt. Auch hier stieg die Anzahl von 2022 auf 2023.
Für den Hauptbahnhof, einem Bereich, in dem große Menschenmassen teilweise dichtgedrängt zusammentreffen, liegt eine solche statistische Auswertung der häufigsten Tatmittel bisher nicht vor.
Durch das Mitführen von gefährlichen Gegenständen sowie Messern und der Neigung, diese bei Vorhandensein auch einzusetzen, sind sowohl Leib und Leben als auch die Gesundheit des Einzelnen gefährdet und bei Anwendung unter anderem die Tatbestände des schweren Raubes (§ 250 StGB), der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) und der schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) erfüllt. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht mithin.
Wie bei allen Grundrechtseingriffen ist stets die Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme zu prüfen. Die Einrichtung der Verbotszonen verfolgt einen legitimen Zweck, nämlich Leib und Leben der sich in den Verbotszonen aufhaltenden Menschen zu schützen. Sie stellt ferner ein legitimes Mittel dar, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Die Maßnahme ist auch geeignet. Sie ist erforderlich, denn andere mildere gleich geeignete Mittel zur Zweckerreichung sind nicht ersichtlich. Eine Beschränkung nur auf bestimmte Personengruppen ist nicht möglich, weil diese oftmals nicht mit hinreichender Sicherheit als solche zu erkennen und als ausschließlicher Adressat gefahrenabwehrrechtlicher Maßnahmen zu identifizieren sind.
Zeitliche Geltungsbereiche
Schließlich ist die Maßnahme auch angemessen, denn sie dient dem Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben. Die Verbotszeit ist auf die kritischen Abend- und Nachtstunden beschränkt worden, um den Eingriff in die Freiheitsrechte der Bürger*innen möglichst gering zu halten. Wie sich aus der statistischen Auswertung der Polizei ergibt, kommt es außerdem insbesondere in den Abend- und Nachtstunden zu einer Häufung von Gewaltdelikten. So ist festzustellen, dass im Bereich des Stadtteil Mitte eine Häufung von Gewaltdelikten unter Verwendung von Tatmitteln zwischen 21 Uhr und 6 Uhr morgens zu verzeichnen ist.
Aus diesem Grund soll die Verordnung mit Ausnahme des Hauptbahnhofs einen zeitlichen Geltungsbereich von 21 Uhr bis 6 Uhr haben. Für den hochfrequentierten Hauptbahnhof selbst (durchschnittlich 280.000 Personen pro Tag) wird ein durchgängiger, zeitlicher Geltungsbereich festgelegt, da das Deliktsgeschehen auch außerhalb der o.g. Abend- und Nachtstunden nahezu kontinuierlich hoch ist und die hier betroffenen Schutzgüter Leben und Gesundheit eine durchgängige Wirksamkeit der Verordnung rechtfertigen.
Die Verordnung schränkt Personen sowohl räumlich als auch zeitlich nur in dem polizeilich als unmittelbar erheblich erachteten Risikobereich und in den Gefahren-Spitzenzeiten in der allgemeinen Handlungsfreiheit oder Eigentumsgarantie ein. Insbesondere wurden bestimmte Personengruppen, die ein berechtigtes Interesse an der Mitführung solcher Gegenstände haben, von dem Verbot ausgenommen. Folgende Ausnahmen
von dem Verbot sind nach § 3 der Verordnung u. a. vorgesehen: für Mitarbeiter*innen von Polizei, Städtischem Ordnungsdienst, Rettungsdiensten und privaten Sicherheitsdiensten, jeweils bei ihrer Dienstausübung; durch Gewerbetreibende, die zum Handel mit den in § 1 Abs. 1 der Verordnung benannten Gegenständen berechtigt sind, deren Angestellte und Kund*innen, das Führen von Waffen oder Messern durch Handwerker*innen und Gewerbetreibende; die Verwendung von Essbesteck im Rahmen eines gastronomischen Betriebes. Reizstoffsprühgeräte, die nicht unter das Waffengesetz fallen, dürfen mitgeführt werden. Dabei handelt es sich um sogenannte Tierabwehrsprays mit entsprechendem Zulassungszeichen.
Darüber hinaus ist vorgesehen, in regelmäßigen Intervallen eine Evaluation der Maßnahme durchzuführen, um festzustellen, ob die Verbotszonen weiter aufrechterhalten werden sollten und die Grundrechtseingriffe noch gerechtfertigt sind. Die nächste Evaluation ist für Ende 2025 vorgesehen.