Drucksache Nr. 1263/2012:
Neufassung der Abwassersatzung

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
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1263/2012
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BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Neufassung der Abwassersatzung

Antrag,

Die Abwassersatzung für die Landeshauptstadt Hannover vom 07.12.2000, geändert durch die Änderungssatzungen vom 02.12.2004 und 20.08.2009, als Neufassung nach dem Wort- laut der Anlage 1 zu beschließen.

Zur besseren Übersicht sind die Änderungen in der Fassung der Anlage 1 fett und kursiv gedruckt. Die Fassung der Abwassersatzung für die Landeshauptstadt Hannover vom 07.12.2000, geändert durch die Änderungssatzungen vom 02.12.2004 und 20.08.2009 ist zum direkten Vergleich in der Anlage 2 beigefügt.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (DS 1278/2003) sind für die vorliegende Drucksache nicht relevant.

Kostentabelle

Durch den Einbau von Revisionsschächten gemäß § 10 (9) entstehen der Stadtent- wässerung zusätzliche Kosten. Revisionsschächte sollen künftig durch die Stadtent- wässerung im Zusammenhang mit Störungsmeldungen eingebaut werden, wenn durch die fehlende Zugänglichkeit eine Behebung der Störung nicht möglich war. Nach den vorhan- denen Erfahrungen kann es sich um bis zu 10 Fälle pro Jahr handeln, die zusätzlichen Kosten können dafür bis zu 20.000 € pro Jahr betragen. Weiterhin könnten fehlende Revi- sionsschächte im Zuge von Hausanschlusssanierungen ergänzt werden. Eine systema- tische Sanierungsplanung für Hausanschlüsse ist zurzeit nicht vorgesehen.

Begründung des Antrages


Die Neufassung der Abwassersatzung für die Landeshauptstadt Hannover vom 07.12.2000, geändert durch die Änderungssatzungen vom 02.12.2004 und 20.08.2009, ist im Wesentlichen aus folgenden Gründen notwendig:
1. Paragraphenangaben und –verweise wurden dem geltenden Recht (Ermächti- gungshinweis, §§ 3 (3a), 24 (1), 26 (1), 29) und die DIN-Verweise den aktualisierten technischen Regeln (§ 4 (6), 11 (1), 16 (2, 3), 18 (1), 21 (4)) ange- passt.
2. Redaktionelle Änderungen, d.h. den Entfall nicht mehr erforderlicher Regelungen gab es in den §§ 2 (14), 3 (3a), 12 (4), 28 (2). Weiterhin wurde eine Anpassung und Vereinheitlichung von Begrifflichkeiten vorgenommen, z.B. wurde immer dann der Ausdruck „Stadt (Stadtentwässerung)“ gewählt, wenn es um Anträge, einzureichende Unterlagen und Benachrichtigungen geht. Damit wird kunden- orientiert eine der häufigsten Fragen nach der zuständigen Stelle innerhalb der Stadtverwaltung beantwortet. Es wurde generell gemäß den Empfehlungen der Landeshauptstadt Hannover und der Niedersächsischen Mustersatzung vom August 2011 sowohl die weibliche als auch die männliche Schriftform gewählt.
3. Grundwasser ist rechtlich kein Abwasser. Die Erstellung einer Grundwassersatzung zur Regelung möglicher Einleitungen gemäß der aktuellen Rechtsprechung hat sich als nicht praktikabel erwiesen. Deshalb entfällt der Hinweis auf eine Grundwassersatzung in § 2 (1). Stattdessen werden unter § 12 (5) das grundsätzliche Einleitungsverbot für Grundwasser und die Voraussetzungen für eine Ausnahme im Einzelfall aufgenommen. An die Zulässigkeit von Einleitungen sind strenge Maßstäbe anzulegen, um die Fremdwassermengen auf den Klärwerken nicht zu erhöhen. Diese Vorgehensweise entspricht der seit ca. 17 Jahren geübten Verwaltungspraxis.
Fremdwasser resultiert insbesondere aus Fehlanschlüssen von Nieder- schlagswasser und Drainagen an Schmutzwasserkanäle oder durch Grund- wasserzufluss in undichte Schmutzwasserkanäle. Es ist nicht behandlungsbedürftig; größere Fremdwasseranteile führen zu einer Steigerung der Betriebskosten, er- höhten Ablauffrachten und einer Erhöhung des Mischwasserabschlags. Im Klärwerk Gümmerwald gibt es bereits jetzt bei stärkeren Niederschlagsereignissen durch die Verdünnung des Abwassers Betriebsprobleme; Kalk muss zur Stützung der Säurekapazität und Stabilisierung des pH-Wertes zudosiert werden. Zusätzlich zu- fließendes Fremdwasser würde diese Probleme verstärken, der Fremdwasseranteil in Hannover liegt zurzeit bei 30 %.
Die Einleitung von Grundwasser aus privaten Grundstücksentwässerungsanlagen in die öffentliche Niederschlagswasseranlage muss nach Vorgabe der Region Hannover konkret in der jeweiligen wasserrechtlichen Genehmigung der Stadtent- wässerung Hannover berücksichtigt werden. Die daraus entstehenden Kosten hat verursachergerecht der/die Grundstückseigentümer/in zu tragen.






4. Die Stadtentwässerung stellt seit dem 01.01.2001 die Schmutz- wasserhausanschlüsse einschließlich des ersten Revisionsschachtes auf dem Grundstück her. Vor diesem Zeitpunkt gab es in der Verwaltungspraxis unter- schiedliche Vorgehensweisen zum Übergabepunkt, die jeweils eine aufwändige Ein- zelfallbetrachtung erforderlich machten. Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung wird der Übergabepunkt mit dieser Satzungsänderung für alle Grundstücke, die vor dem 01.01.2001 angeschlossen wurden, an die Grundstücksgrenze gelegt (§ 2 (9a)).
5. Die Definition zur Grenzbebauung in § 2 (9b) wird geschärft und auf Sonderfälle erweitert.
6. Die Regelung in den §§ 2 (13) und 7 (12) soll sicherstellen, dass die Ab- wassersatzung auch für die sog. buchungsfreien Grundstücke gilt. Dieses sind Grundstücke anderer Hoheitsträger, z.B. des Bundes, des Landes und der Kirchen, auf denen sich auch Straßen und Wasserläufe befinden können.
7. Der Begriff Entwässerungserlaubnis wird gemäß der Niedersächsischen Muster- satzung durch den Begriff Entwässerungsgenehmigung ersetzt (§§ 7 (1, 2, 3, 7, 8, 9, 10, 11, 13), 11 (3), 12 (1, 11), 26 (2)).
8. Zur Reduzierung des personellen Aufwandes soll künftig bei geringfügigen Än- derungen von Grundstücksentwässerungsanlagen, z.B. Dachgeschoss- oder Keller- ausbau, auf eine Genehmigung verzichtet werden (§ 7 (6)). Nachteilige Aus- wirkungen auf die öffentlichen Abwasseranlagen sind nicht zu erwarten. Unter- suchungen auf Fehleinleitungen in das öffentliche Netz finden regelmäßig statt.
9. Der/die Grundstückseigentümer/in ist selbst für die Planung und Gewährleistung der Baufreiheit für den Bau der Anschlusskanäle zuständig, d.h. es dürfen keine Hinder- nisse (z.B. Fremdleitungen oder Bäume) bei Baubeginn durch die Stadtent- wässerung im Weg sein. Die daraus entstehenden Kosten hat der/die Grundstücks- eigentümer/in selbst zu tragen. Dies wird jetzt in § 8 (5) ausdrücklich festgelegt. In der Vergangenheit kam es wiederholt zu Missverständnissen, weil die bauliche Her- stellung selbst durch die Stadtentwässerung – jedoch nach den Planungsvorgaben des/der Grundstückseigentümers/in – erfolgt.
10. Die Formulierung in § 10 (2) wurde überarbeitet und um eine Regelung zum Einbau von Reinigungsöffnungen beim Anschluss an die öffentliche Niederschlagswasser- anlage erweitert. Damit soll eine Zugänglichkeit der Anschlusskanäle für Reinigung und Wartung abgesichert werden.
11. Die Formulierung in § 10 (4) wurde an die Formulierung der Niedersächsischen Mustersatzung angepasst.
12. Zur Klarstellung wird die angestrebte Lage des Revisionsschachtes direkt an der Grundstücksgrenze ausdrücklich in § 10 (5) aufgenommen.








13. Die Stadtentwässerung ist zuständig für die Unterhaltung und Reinigung der An- schlusskanäle. Zusätzliche Kosten, die auf Grund der Unzugänglichkeit der An- schlusskanäle, z.B. durch Überpflanzung von Revisionsschächten, entstehen, hat der/die Grundstückseigentümer/in zu tragen. Dies gilt nicht für den Einbau eines Re- visionsschachtes für den Schmutzwasseranschluss (§ 10 (8)).
Schäden an der öffentlichen Abwasseranlage infolge von Wurzeleinwuchs durch Pflanzen des/der Grundstückseigentümers/in, muss verursachergerecht der/die Grund-stückseigentümer/in tragen (§ 10 (8)).
14. § 10 (9) wurde neu eingefügt. Für die Unterhaltung und Reinigung der Schmutz- wasseranschlusskanäle ist ein Revisionsschacht die beste technische Lösung. Auf Grundstücken mit Altbebauung ist eine Störungsbeseitigung auf Grund des Fehlens eines Schachtes in der Vergangenheit oft nicht möglich gewesen oder führte zu einem Schmutzwasseraustritt im Gebäude bei dort angeordneten Reini- gungsöffnungen. Einen fehlenden oder z.B. aus sicherheitstechnischen Gründen nicht nutzbaren Schacht kann die Stadtentwässerung gemäß § 10 (9) künftig auf eigene Kosten herstellen lassen. Der Übergabepunkt ändert sich entsprechend. Die Stadtentwässerung hat die Kosten zu tragen, da die Kostenerstattung für die Haus- anschlüsse nur einmal im Zuge des Grundstücksanschlusses erhoben werden kann und die Unterhaltung gemäß § 10 (7) ihrem Zuständigkeitsbereich zuzuordnen ist. Ein aktuelles Urteil des VG Osnabrück (1 A 243/10 vom 09.08.2011) bestätigt diese Sichtweise. Davon abweichende Lösungen, wenn z.B. der Bau eines Schachtes räumlich nicht möglich ist, sind daneben weiterhin zulässig.
15. Die Regelungen zur Dichtheit von Grundstücksentwässerungsanlagen wurden ge- mäß der aktuellen Rechtsprechung (OVG Lüneburg 9 KN 162/10 vom 10.01.2012) und den aktualisierten Regeln der Technik angepasst § 11 (1, 2). Grundsätzlich müssen Abwasserleitungen dicht sein, sowohl die Infiltration gemäß § 12 (5) als auch die Exfiltration von Grundwasser gemäß § 5 (1) sind unzulässig. Bei Neu- bauten ist der Stadtentwässerung weiterhin grundsätzlich die Dichtheit der Schmutz- wassergrundleitungen nachzuweisen (§§ 11 (1, 2) und 21 (1)). Wieder- holungsprüfungen haben die Grundstückseigentümer/innen wie bisher in eigener Zu- ständigkeit durchzuführen.
Die Stadtentwässerung wird, wenn im laufenden Betrieb Probleme z.B. durch Fremdwasserzufluss auftreten, wie bisher konkret Wiederholungsprüfungen und Sa- nierungsmaßnahmen anordnen.
Kommt es durch die Exfiltration zu einer Verunreinigung des Grundwassers, liegt die Zuständigkeit gemäß der aktuellen Rechtsprechung (Urteil 9 KN 162/10 vom 10.01.12 OVG Niedersachsen) bei der Region Hannover als Untere Wasserbehörde.
Die Dokumentation der Dichtheitsnachweise muss gemäß DIN 1986 Teil 30 be- stimmten Mindestanforderungen genügen. Dies gewährleistet auch dem Grund- stückseigentümer, dass die Dichtheitsprüfung von einem fachlich geeigneten Betrieb durchgeführt wurde.
Die Abgängigkeit der Abwasserleitungen auf den Grundstücken ist altersbedingt an- steigend. Die Stadtentwässerung wird hier zusätzliche Beratungsmöglichkeiten für die betroffenen Grundstückseigentümer/innen anbieten. Dies ist in der parallel zu dieser Drucksache vorgelegten Informationsdrucksache zum Thema Dicht- heitsprüfung auf privaten Grundstücken konkret dargestellt.





Im Ordnungswidrigkeitenverzeichnis in § 25 (1) wird als Punkt 20 neu die Inbe- triebnahme einer Grundstücksentwässerungsanlage ohne Dichtheitsprüfung aufge- nommen.
16. Die Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage durch die Stadtent- wässerung gemäß § 11 (2) in Verbindung mit Punkt 6 im Ordnungs- widrigkeitenverzeichnis in § 25 (1) entfällt ersatzlos, da sich ein Ablaufverschluss als nicht praktikabel erwiesen hat.
17. Eine Ableitung über einen Straßenablauf ist grundsätzlich nur in besonderen Fällen zeitlich befristet möglich, deshalb wird in § 12 (1) das Wort temporär ergänzt.
18. Um den Fremdwasserzufluss in die öffentliche Schmutzwasseranlage und die Verun- reinigung des Niederschlagswassers durch Schmutzwasser effektiv zu unterbinden, führt die Stadtentwässerung regelmäßig Untersuchungen auf Fehleinleitungen durch. Damit eine dauerhafte Beseitigung solcher Fehleinleitungsstellen in kurzer Zeit durch die Grundstückseigentümer/innen umgesetzt wird, ist eine entsprechende Regelung in § 12 (2) aufgenommen worden.
19. Im Rahmen der Überwachung von Grundstücksentwässerungsanlagen wird im § 15 (4) ergänzt, dass in Anlehnung an § 101 WHG Arbeitskräfte, Werkzeuge und tech- nische Hilfsmittel auf Verlangen im Einzelfall zur Verfügung gestellt werden müssen. Dies wird in erster Linie auf Gewerbebetriebe zutreffen.
20. Für Grundstücke mit Ein- und Zweifamilienhausbebauung ist auf Grund der geringen Fahrzeugfrequenz nicht der Einbau des Nassschlammfangs mit Tauchbogen (Modell Hannover) erforderlich (§ 17 (1)).
21. Mit der Vorgabe in § 17 (3) wird ausdrücklich der Einbau geeigneter Probe- nahmemöglichkeiten zur Überwachung von Leichtflüssigkeits- und Fettabscheidern festgelegt.
22. In § 17 (6) wird ausdrücklich die Verpflichtung aufgenommen, den Verdacht auf einen Rattenbefall der Kanalisation der Stadtentwässerung unverzüglich zu melden.
23. Die Regelungen in den §§ 18 und 19 wurden den rechtlichen Vorgaben und den aktualisierten Regeln der Technik redaktionell angepasst und überarbeitet.
Grundstückseigentümer/innen und Nutzungsberechtigte sind in ihrem Ein- wirkungsbereich verantwortlich für die Einleitungen in die Entwässerungsanlage. Da- neben sind die Unternehmen, die das Abwasser einsammeln und zum Klärwerk bringen, verantwortlich für die Qualität des dort angelieferten Abwassers. Dies ist sachgerecht, da die Unternehmen ihre Aufträge selbst bestimmen und in einem Fahrzeug das Abwasser von mehreren Grundstücken angeliefert werden kann. Kri- terium für die Annahme auf dem Klärwerk ist der pH-Wert.

Die pH-Wertspanne in Anhang II für die Anlieferungen von häuslichem Abwasser und Schlamm aus Kleinkläranlagen an der Fäkalannahmestation wurde auf 6 - 11 gegenüber 6, 5-10 für alle anderen Einleitungen erweitert. Dies ist die üblicherweise zu erwartende Spanne für dieses Abwasser/Schlamm und würde in den extremen Werten auch nur in wenigen Fällen erreicht werden. Auf Grund der geringen An- lieferungsmengen ist kein negativer Einfluss auf die Klärleistung zu erwarten.





Klärschlammkompost aus Kleinkläranlagen muss auf dem Klärwerk separat ange- nommen und weiterverarbeitet werden. Dabei sind die Vorgaben der Klärschlamm- verordnung einzuhalten.
Die Stadtentwässerung entscheidet im Einzelfall, ob auch nicht häusliches Abwasser über die dezentrale Schmutzwasseranlage eingeleitet werden darf. Hier könnte es sich z.B. um Abwasser aus Störfällen nach Absicherung der Unbedenklichkeit oder Abwasser mit einem hohen Gehalt an leicht abbaubarem CSB handeln. Letzteres ist im Kanal auf Grund der möglichen Korrosions- und Geruchsprobleme unerwünscht, kann aber direkt im Klärwerk zur Stützung der Denitrifikation sinnvoll eingesetzt werden. Punkt 1.3 im Anhang II wurde ebenfalls entsprechend angepasst.
24. Zur Reduzierung des personellen Aufwandes sollen künftig Entwässerungsanlagen für Ein- und Zweifamilienhausbebauungen nur noch stichprobenartig vor Ort abge- nommen werden. Nachteilige Auswirkungen auf die öffentlichen Abwasseranlagen sind nicht zu erwarten, da die erfolgreiche Dichtheitsprüfung weiterhin in allen Fällen nachzuweisen ist und Untersuchungen auf Fehleinleitungen in das öffentliche Netz regelmäßig stattfinden. Bei der Abnahme werden ausschließlich Belange, die sich auf die öffentliche Abwasseranlage auswirken können, geprüft und dies im vor Ort augenscheinlich erkennbaren Umfang. Diese Regelung dient der Klarstellung zum Umfang der Abnahme gegenüber dem/der Grundstückseigentümer/in.
Die Regelungen in den §§ 11 (2), 21 (1, 2, 5) wurden an diese Vorgaben in der Formulierung angepasst, § 22 entfällt.
25. Die Stadtentwässerung führt neben dem Abwasserkataster eine Vor- gangsverwaltung für Entwässerungsanträge (EntwässerungsInformations-System) und Register zur Entleerung von Kleinkläranlagen/abflusslosen Sammelgruben sowie Fett- und Leichtflüssigkeitsabscheidern. Die erhobenen Daten werden gemäß dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz in § 26 im Einzelnen genannt. Daneben wird auf die mögliche Verknüpfung mit automatischen Abrufsystemen für die Erhebung dieser Daten hingewiesen (§ 26 (3)).
26. Anhang I wurde hinsichtlich der Antragsunterlagen überarbeitet und an die aktuellen technischen Normen angepasst.
27. In Anhang II wurde die Zulässigkeit von gleichwertigen Verfahren bei der Analyse von Abwasserproben aufgenommen, anzuwendende Normen ergänzt und eine Ak- tualisierung der technischen Normen durchgeführt.
68 .3
Hannover / 25.05.2012