Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Am 12.09.2021 finden in Niedersachsen Kommunalwahlen statt. So wird unter anderem auch in der Landeshauptstadt Hannover die Ratsversammlung neu gewählt.
Der Jugendhilfeausschuss, als Ausschuss des besonderen Rechts, ist daher ebenfalls neu zu bilden und die Ausschussmitglieder sind durch die sodann gebildete Ratsversammlung zu wählen. Die erste konstituierende Sitzung des Jugendhilfeausschusses wird voraussichtlich am 22.11.2021 sein. Die Wahlperiode ist vom 01.11.2021 bis zum 31.10.2026.
Die Besetzung des Jugendhilfeausschusses der Landeshauptstadt Hannover richtet sich nach § 71 Abs. 1 SGB VIII. Er besteht aus fünfzehn stimmberechtigten Mitgliedern [§ 38 Abs. 3 lit. b) Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover] sowie neun beratenden Mitgliedern [§ 4 Abs. 1 Nds. AG SGB VIII] und weiteren fünf beratenden Mitgliedern [§ 3 Abs. 2 Satzung für das Jugendamt der Landeshauptstadt Hannover].
Von den fünfzehn stimmberechtigten Mitgliedern werden neun Personen aus dem Kreis der Mitglieder der Ratsversammlung als Ausschussmitglieder benannt [§ 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII]. Die übrigen sechs stimmberechtigten Mitglieder werden auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe durch die Ratsversammlung gewählt [§ 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII]. Das Vorschlagsrecht steht allen örtlich tätigen und nach § 75 SGB VIII anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe zu. Dazu zählen die Jugend- und die Wohlfahrtsverbände sowie auch Selbsthilfegruppen, Beratungsstellen, örtliche Initiativen und Organisationen. Die Aufforderung, Vorschläge zu unterbreiten, erfolgt über eine öffentliche Bekanntmachung.
Wie auch zu den vorherigen Wahlen wird die öffentliche Bekanntmachung in der Tageszeitung und im Amtsblatt bekanntgegeben. Eine zusätzliche Information erhalten der Stadtjugendring Hannover e.V., die Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege sowie die Arbeitsgruppen nach § 78 SGB VIII (AG 78).
Die Vorschläge sind bei der Stelle für Rats- und Bezirksratsangelegenheiten (OE 18.6) einzureichen. Da die Vorschläge durch nach § 75 SGB VIII anerkannte Träger der freien Jugendhilfe eingereicht werden müssen, wird darum gebeten, mit dem Einreichen des jeweiligen Vorschlags ebenso einen trägerseitigen Nachweis über die Anerkennung nach § 75 SGB VIII dem Besetzungsvorschlag beizufügen. Dadurch kann die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift sichergestellt werden, dass Vorschläge nur durch anerkannte Träger erfolgen dürfen. Die Verbände der Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege müssen hierbei keinen trägerseitigen Nachweis der Anerkennung erbringen, da diese bereits per Gesetz anerkannt sind. Ein Hinweis auf die Anerkennung nach § 75 Abs. 3 SGB VIII genügt an dieser Stelle.
Die Entscheidung zur Besetzung des Jugendhilfeausschusses trifft die Ratsversammlung in der ersten konstituierenden Sitzung. Hierbei darf nicht unbeachtet bleiben, dass mindestens drei Sitze auf Vorschläge
der Jugendverbände von Trägern der Jugendarbeit entfallen sollen [§ 3 Abs.1 S.3 Nds. AG SGB VIII]. Vorschläge
der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen [§ 71 Abs.1 Nr.2 2.HS SGB VIII].
Zudem soll die Hälfte der stimmberechtigten und der stellvertretenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses Frauen sein. Wählbar als stimmberechtigtes Mitglied ist, wer am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und dessen Hauptwohnsitz sich in der Landeshauptstadt Hannover befindet [§ 3 Abs.2 u. Abs.3 AG SGB VIII].
Der Fachbereich Jugend und Familie wird in der Zeit bis zum 12.09.2021 nunmehr die weiteren Vorbereitungen beginnen. Die öffentliche Bekanntmachung wird nach der Kommunalwahl voraussichtlich Ende September 2021 veröffentlicht. Die anerkannten Träger haben sodann einen Monat Zeit, Vorschläge zur Besetzung des Jugendhilfeausschusses einzureichen.
Dem Ausschuss sollen Männer und Frauen angehören, wobei die Hälfte der fünfzehn stimmberechtigten und der stellvertretenden Mitglieder Frauen sein sollen [§ 3 Abs. 2 Nds. AG SGB VIII in Verbindung mit § 71 Abs. 1 SGB VIII]. Mit dieser gesetzlichen Regelung wird den Gender-Aspekten Rechnung getragen.
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.