Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Genderaspekte wurden eingehend geprüft. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die auf unterschiedliche Auswirkungen für Frauen und Männer hinweisen. Die geplante Seniorenwohnanlage ist für Frauen und Männer gleichermaßen geeignet. Der Anschluss an den öffentlichen Personennahverkehr ist fußläufig gegeben. Einkaufsstandorte und sonstige Infrastruktureinrichtungen sind in der Nähe vorhanden.
Hervorzuheben ist, dass das beantragte Projekt entsprechend des Stiftungszwecks der Franz-Kühnemann-Stiftung das Ziel verfolgt, insbesondere einkommensschwachen älteren Menschen qualitätsvolles Wohnen zu bieten.
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Die Franz-Kühnemann-Stiftung bewirtschaftet auf ihrem Grundstück Landwehrstr. 80/82 insgesamt 36 Altenwohnungen in zwei Gebäuden aus den 70er Jahren, für die die Landeshauptstadt Hannover das Belegungsrecht hat.
Diese Wohnungen sind zwar vor allem durch Umbau der Bäder weitgehend modernisiert worden. Sie werden aber trotzdem nicht allen Ansprüchen gerecht, die heute von Mieterinnen und Mietern gestellt werden:
- Ein Teil der Wohnungen verfügt nur über einen kombinierten Wohn – und Schlafraum.
- Die Bäder sind auch nach Einbau bodengleicher Duschen für die Bedürfnisse Behinderter knapp bemessen.
Durch den Bau von 15 weiteren Wohnungen modernen Zuschnittes und moderner Ausstattung soll das vorhandene Angebot erweitert und ergänzt werden. Zusätzliche Mieterinnen und Mieter in den neu zu errichtenden Wohnungen verbessern darüber hinaus die wirtschaftliche Tragfähigkeit einer Betreuung, zu der sich die Franz-Kühnemann-Stiftung von der Landeshauptstadt Hannover beim Bau der vorhandenen Wohnungen verpflichtet hat.
Dem Stiftungsauftrag entsprechend soll auch das neu zu errichtende Gebäude „preiswertes Wohnen“ ermöglichen und wohnortnah den Bedarf an Altenwohnungen im Stadtteil Döhren bedienen.
Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im Innenbereich im Sinne von § 34 BauGB. Das Vorhaben wäre nach § 34 BauGB nicht genehmigungsfähig. Mit Schreiben vom 12.2.2008 beantragte die Franz-Kühnemann-Stiftung die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, um die Erweiterung der vorhandenen Seniorenwohnanlage verwirklichen zu können (siehe Anlagen 3 bis 10). Die Verwaltung empfiehlt, dem Antrag zu entsprechen, damit die planungsrechtlichen Voraussetzungen für dieses städtebaulich anspruchsvolle Vorhaben geschaffen werden können.