Drucksache Nr. 1248/2009:
Grundsätze für die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen

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Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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1248/2009
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Grundsätze für die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen

Antrag,

die Änderung der Grundsätze für die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen (Ratsbeschlüsse v. 11.05.1978 Ds 427/78, 19.10.1989 Ds 1320/89, 09.12.1999 Ds 2810/99) wie folgt zu beschließen.

Der Punkt 3.3 der Grundsätze für die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen wird um den Teilsatz - oder die aktive Mitwirkung in einem Unrechtssystem" - ergänzt und lautet neu wie folgt:

Umbenennungen sollen nur erfolgen:

wenn eine Benennung einer Persönlichkeit im Nachhinein Bedenken auslöst, weil diese Person Ziele und Wertvorstellungen verkörpert, die im Widerspruch zu den Grundsätzen der Verfassung, der Menschenrechte bzw. einzelner für die Gesamtrechtsordnung wesentlicher Gesetze steht. Zusätzlich zu diesen Bedenken gegen die mit der Person verknüpften Ziele und Wertvorstellungen müssen der durch die Benennung geehrten Person schwerwiegende persönliche Handlungen (Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Rassismus, Kriegsverbrechen u.a.m.) oder die aktive Mitwirkung in einem Unrechtssystem zuzuschreiben sein.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Benennungen von Straßen, Wegen und Plätzen dienen insbesondere der Ordnungsfunktion und sicheren Auffindbarkeit. Von der Umbenennung einer Straße sind vor allem die Anwohnerinnen und Anwohner dieser Straße betroffen. Hierbei werden alle Bevölkerungsgruppen gleichermaßen berührt.

Kostentabelle

Aus diesem Beschluss ergeben sich keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Es liegt gemäß § 40 Abs. 1 Ziff. 2 NGO in der Entscheidungsbefugnis des Rates, über die (Um-)Benennung von Straßen zu entscheiden. Durch die Einführung der Richtlinien zur Umbenennung hat sich die LHH selbst, im Sinne einer restriktiven Handhabung, bis zu einer Änderung der Richtlinien gebunden.

Im Stadtgebiet von Hannover sind Persönlichkeiten durch Straßennamen geehrt, die nach heutigen Maßstäben keine Ehrung verdienen. Insbesondere bei der Bewertung von Personen aus der jüngeren deutschen Vergangenheit hat sich bei den Auseinandersetzungen um mögliche Umbenennungen gezeigt, dass die derzeit geltenden Richtlinien die heute stadtpolitisch wünschenswerten Umbenennungen stark einschränken. Gerade bei Personen aus dem Umfeld von Unrechtsregimen besteht aufgrund der deutschen Geschichte ein virulentes politisches und gesellschaftliches Interesse, dass mit der Umbenennung ein deutliches Signal für einen kritischen, geschichtsbewussten und demokratischen Staat gesetzt wird. Der Rat soll daher durch die Ergänzung der Umbenennungsrichtlinien in die Lage versetzt werden, solche aus heutiger Sicht problematischen Benennungen bzw. Benennungsentscheidungen zu korrigieren.
61.21 
Hannover / 25.06.2009