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zu beschließen:
die Leitlinien zur Erteilung der gemeindlichen Zustimmung zu Bauvorhaben in der Anlage 1 der Drucksache Nr. 0978/2026 werden wie folgt geändert bzw. ergänzt:
- Bestehende Ratsbeschlüsse zu sektoralen Konzepten und Masterplänen der Landeshauptstadt Hannover sowie übergeordnete Planwerke der Region Hannover und des Landes Niedersachsen sind
zu berücksichtigen anzuwenden.
- Die öffentliche Erschließung und notwendige soziale Infrastruktur müssen bei Antragseinreichung für das Bauvorhaben entweder bereits vorhanden sein oder im Zuge dessen (anteilig) auf Kosten des Antragstellers hergestellt werden.
- Die erweiterten Abweichungs- und Befreiungsmöglichkeiten sind
in der Regel ausschließlich für Bauvorhaben im Geschosswohnungsbau anzuwenden. Dies umfasst auch zugehörige Einrichtungen der sozialen Infrastruktur (insbesondere Kindertagesstätten).
- Bei Bauvorhaben mit allgemeinem Mietwohnungsbau sind dem Ratsbeschluss entsprechend regelmäßig mindestens 30% - möglichst aber bis zu 50 % - geförderter Wohnraum vorzusehen, sobald mehr als 10 Wohneinheiten zusätzlich zum bereits bestehenden Baurecht entstehen. Die Quote gilt für die über das bisherige Baurecht hinaus zusätzlich möglichen Wohneinheiten.
- Neu: Durch Fertigstellungsfristen und ggf. durch Baugebote nach § 176 BauGB wird verhindert das Baugenehmigungen in Anwendung des „Bau-Turbos“ spekulativ „geparkt“ werden, um den Bodenwert zu steigern. Damit wird sichergestellt, dass die genehmigten Wohnungen tatsächlich auch gebaut werden.
- Grundlage für die Zustimmung ist ein stimmiges städtebauliches und freiraumplanerisches Gesamtkonzept für das Vorhaben.
- Zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden und zur Minimierung der zusätzlichen Bodenversiegelung wird die Zustimmung auf Vorhaben im planungsrechtlichen Innenbereich begrenzt. Wohnbauvorhaben im Außenbereich werden weiterhin nur gemäß § 30 oder § 35 BauGB genehmigt, in Natur- und Landschaftsschutzgebieten sind sie ausgeschlossen.
- Neu: Vorrang bei gemeindlichen Zustimmungen haben Umbauten, Aufstockungen, Umnutzungen und Nachverdichtungen im Innenbereich – besonders auf bereits versiegelten oder untergenutzten Flächen.
- Bauvorhaben in festgesetzten und faktischen Gewerbe- und Industriegebieten können in begründeten Einzelfällen zugelassen werden, sofern der Gebietscharakter gewahrt bleibt und bestehende gewerbliche und industrielle Nutzungen in ihrem Bestands- und Entwicklungsinteresse nicht beeinträchtigt werden.
- Sobald und soweit ein Planungserfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB vorliegt, wird die Verwaltung dem Rat die Aufstellung eines Bebauungsplans empfehlen. Ein Planungserfordernis liegt i.d.R. dann vor, wenn erhebliche Auswirkungen auf Nachbarschaft und Stadtstruktur in städtebaulicher, sozialer, ökologischer, klimatischer, verkehrlicher technischer oder gestalterischer Hinsicht vorliegen. Dadurch wird die Beteiligung von Öffentlichkeit und Trägern öffentlicher Belange sichergestellt, um alle Belange für die weitere Planung zu berücksichtigen.
- Auf die Genehmigungsfiktion nach § 70a NBauO i.V.m. § 42a VwVfG und § 1 Abs. 1 NVwVfG wird gem. § 70a Abs. 2 NBauO bauherrenseitig verzichtet. Die Zustimmungsfiktion nach § 36a BauGB bleibt hiervon unberührt.
- Anforderungen an etwaige Bauvorhaben, die sich als Bedingung für die Erteilung der gemeindlichen Zustimmung im Sinne des § 36a BauGB ergeben, werden in der Regel in den jeweiligen Genehmigungsbescheid als Nebenbestimmung übernommen.
Darüber hinaus berichtet die Verwaltung im öffentlichen Teil des Stadtentwicklungs- und Bauausschuss monatlich schriftlich über geplante und erfolgte gemeindliche Zustimmungen zu Bauvorhaben nach § 36a BauGB i.V.m. §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b und 246e BauGB.
Außerdem erfolgt bis Ende 2028 eine Evaluation der Anwendung des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und der Wohnraumsicherung („Bau-Turbo“) durch die Verwaltung, die dem Stadtentwicklungs- und Bauausschuss, dem Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Grünflächen sowie der Ratsversammlung vorzulegen ist. Auf Grundlage dieser Evaluation beschließt der Rat dann eine Fortsetzung oder eine Aussetzung der Anwendung des „Bau-Turbos“ in der Landeshauptstadt Hannover.
Der sog. „Bau-Turbo“ ist keineswegs unumstritten, sondern erfährt deutliche Kritik. Mit dem „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und der Wohnraumsicherung“ soll der Wohnungsbau durch verkürzte Fristen, den Wegfall von Bebauungsplänen und die Verlagerung von Verantwortung auf Genehmigungsbehörden und Planende beschleunigt werden. Es ist aber zweifelhaft, ob dadurch wirklich schneller mehr bezahlbarer Wohnraum entsteht. Zudem hat das Land Niedersachsen aktuell veröffentlicht, dass landesweit für ca. 26.000 Wohnungen Baugenehmigungen vorliegen, die aber nicht umgesetzt werden. Auch in Hannover stehen umfangreiche Flächen mit Baurecht und überwiegend fertig abgestimmten Planungen zur Verfügung, die aus den bekannten Gründen – hohe Zinsen, hohe Baukosten, Fachkräfte- und Personalmangel bei den Firmen, Materialmangel, Bodenspekulation etc. – nicht bebaut werden. Die Schritte, die der sog. „Bau-Turbo“ zu beschleunigen verspricht, wurden hier also bereits abgeschlossen, Baurecht und Baugenehmigungen liegen umfangreich vor.
Die Stadtverwaltung hat nun die Drucksache Nr. 0978/2026 zur Beschleunigung von Bauvorhaben durch die Anwendung des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und der Wohnraumsicherung („Bau-Turbo“) vorgelegt, um die Umsetzung von Wohnungsbauvorhaben und die Wohnraumschaffung nach ihren Möglichkeiten zu beschleunigen und zu unterstützen. Um sicherzustellen, dass mit der Anwendung des „Bau-Turbos“ in Hannover tatsächlich bezahlbarer Wohnraum flächensparend im Innenbereich insbesondere auf bereits versiegelten oder untergenutzten Flächen entsteht und Spekulation verhindert wird, sollen die Leitlinien zur Erteilung der gemeindlichen Zustimmung zu Bauvorhaben an einigen Stellen geändert und durch zwei weitere Leitlinien ergänzt werden. Durch einen monatlichen Bericht der Verwaltung im Stadtentwicklungs- und Bauausschuss über erfolgte gemeindliche Zustimmungen zu Bauvorhaben, eine Evaluation der Anwendung des „Bau-Turbo“ bis Ende 2028 und eine Entscheidung des Rates über eine Fortsetzung oder eine Aussetzung der Anwendung des „Bau-Turbos“ in der Landeshauptstadt Hannover soll zudem die Information und Beteiligung der politischen Gremien und der Öffentlichkeit gewährleistet werden.