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Gender-Aspekte sind bei diesem Sachverhalt nicht relevant.
Es handelt sich um vertragliche Änderungen, die keine Klimaauswirkung haben.
Die Metropolregion GmbH ist eine Gesellschaft mit dem Zweck der Förderung der Entwicklung der Region und ihrer Teilräume zu einer metroregionalen Einheit. Dabei ist die Gesellschaft die zentrale und richtungsweisende Einheit zur Koordinierung und Steuerung der Zusammenarbeit zwischen den Gesellschaftern und ihren Mittgliedern aus Wirtschaft, Wissenschaft, weiteren Kommunen und dem Land Niedersachsen.
Gemäß § 4 des Gesellschaftervertrages der Metropolregion Hannover Braunschweig Göttingen Wolfsburg GmbH leisten die Gesellschafter einen jährlichen Beitrag gemäß einer gesonderten Finanzierungsvereinbarung.
Die aktuelle Vereinbarung ist am 26.11.2021 in der Gesellschafterversammlung beschlossen worden und läuft zum Ende des Jahres 2026 aus. Sie soll nun für einen Zeitraum von fünf Jahren neu abgeschlossen werden.
Die Finanzierungsvereinbarung liegt als Fließtext sowie im Überarbeitungsmodus, aus dem die Änderungen ersichtlich werden, in Anlage 1 bei.
Die zukünftige jährliche Finanzierung der Gesellschafter wird wie unten aufgeführt vorgeschlagen. Die Festschreibung soll in der Finanzierungsvereinbarung erfolgen und ab dem 01.01.2027 Gültigkeit haben:
Der Beitrag der Landeshauptstadt Hannover beträgt aktuell insgesamt 210.000 € p.a. und soll unverändert in dieser Höhe der Gesellschaft für weitere fünf Jahre zur Verfügung gestellt werden. Ebenso werden die Beiträge der Vereine in der oben aufgeführten Höhe unverändert beibehalten. Das Land Niedersachsen stellt neben dem unveränderten jährlichen Gesellschafterbeitrag von 101.000 € weiterhin unverändert zusätzlich jährlich 210.000 € Fördermittel der Gesellschaft zur Verfügung.
Die Gesellschafter leisten wie in der Vergangenheit unterschiedliche Einlagen in die Gesellschaft, die disquotal zu ihrem jeweiligen Gesellschafteranteil sind. Nach § 7 Abs. 8 S. 2 ErbStG unterliegen disquotale Einlagen zwischen Kapitalgesellschaften der Schenkungsteuer, wenn sich hierdurch der gemeine Wert des Anteils eines Gesellschafters erhöht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Gesellschafter, die einen überproportionalen Anteil an den Einlagen übernehmen, die Einlagen mit dem Willen, die übrigen Gesellschafter zu bereichern, geleistet haben. Das beauftragte Steuerbüro geht nicht vom Vorliegen eines schenkungsteuerpflichtigen Tatbestands aus. Um etwaige Unsicherheiten zu vermeiden, ist die Finanzierungsvereinbarung um § 2 (2) ergänzt worden.
Der Abschluss der Finanzierungsvereinbarung bedarf des Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Der Aufsichtsrat der metropolregion GmbH ist der Empfehlung des Gesellschafterausschusses gefolgt und empfiehlt der Gesellschafterversammlung diese zur Beschlussfassung. Die nächste Gesellschafterversammlung ist auf den 26.06.2026 terminiert.