Drucksache Nr. 1222/2014 E1:
Bauleitplan Wohnbauflächeninitiative
Bebauungsplan Nr. 1743 - Altes Forsthaus -
Beschluss über Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

Informationen:

verwandte Drucksachen:

1222/2014 (Originalvorlage)
 > 1. Ergänzung der Originalvorlage

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode
  • Stadtentwicklungs- und Bauausschuss

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode (zur Kenntnis)
An den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss (zur Kenntnis)
 
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1. Ergänzung
1222/2014 E1
1
 
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Bauleitplan Wohnbauflächeninitiative
Bebauungsplan Nr. 1743 - Altes Forsthaus -
Beschluss über Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

Information über die Ergebnisse des ökologischen Gutachtens zur Festsetzung der Baugrenze im Bebauungsplan Nr. 1743

Der Stadtentwicklungs- und Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 18.06.2014 die Entscheidung über Stellungnahmen und den Satzungsbeschluss gefasst. In einem Zusatzantrag wurde die Verwaltung aufgefordert, ein unabhängiges ökologisches Gutachten zur Festsetzung der Baugrenze, bezogen auf den Abstand zwischen der Bebauung und dem Waldrand des Tiergartens, in Auftrag zu geben.

Das Gutachten liegt nun vor. Die Festsetzungen des vorliegenden B-Plans werden weder in artenschutzrechtlicher noch in planerischer Hinsicht beanstandet. Bedenken hinsichtlich eines zu geringen Abstands zwischen der geplanten Bebauung und dem Waldrand des Tiergartens bestehen nicht.

Die Verwaltung gibt die Drucksache deshalb erneut in das Beschlussverfahren.

Zusammenfassung des Gutachtens

Im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 1743 „Altes Forsthaus“ im Stadtteil Kirchrode wurde überprüft, ob aus ökologischer Sicht ein größerer Abstand zwischen der geplanten Bebauung und dem Waldrand des Tiergartens notwendig ist.

Das Gebiet des B-Plans besitzt im Vergleich zu den umliegenden Siedlungsbereichen keine überdurchschnittliche Bedeutung als Jagdhabitat für Fledermäuse. Die geplante Bebauung ist so kleinflächig, dass aus naturschutzfachlicher und artenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken resultieren. Weder kommt es zu einer essentiellen Verschlechterung von Nahrungshabitaten, noch sind Transferrouten von Fledermäusen bedroht. Da die im B-Plan-Gebiet vorhandenen Gebäude erhalten werden sollen, ergeben sich zudem keine möglichen Verluste von Quartieren. Es muss dabei jedoch betont werden, dass das Umfeld des B-Plans nach wie vor eine sehr hohe, auch über die Grenzen der Stadt Hannover hinausgehende Bedeutung für Fledermäuse besitzt. Eine weitere Bebauung nördlich des aktuell beplanten Raumes wäre damit aus Natur- und Artenschutzsicht als kritisch anzusehen.

Bereits heute gilt die Verkehrssicherungspflicht, so dass auch jetzt schon die nahe des Zaunes befindlichen Bäume des Tiergartens und der Baumbestand am Südrand des B-Plan- Gebietes zur Gefahrenabwehr möglicherweise beschnitten oder sogar gefällt werden müssen. Für besonders geschützte Arten ist keine Verschlechterung gegenüber dem Status Quo zu erwarten.

Die Waldfunktionen des Tiergartens und seines Waldrands im Bereich des B-Plans sind bereits heute eingeschränkt. Der Waldrand stellt in diesem Bereich zudem keine Übergangszone vom Wald in die offene Landschaft mehr dar, sondern eine Nutzung und teilweise Bebauung ist bereits heute bis direkt an den Waldrand gegeben. Der Richtwert von 100 m Abstand zwischen Wald und Bebauung, den das Regionale Raumordnungsprogramm der Region Hannover vorsieht, ist hier damit nicht anwendbar.

Das Landschaftsbild am Tiergartenrandweg ist geprägt durch den Blick nach Osten in den Tiergarten hinein sowie auf die vorhandene Bebauung auf der Westseite. Eine Wieder- bebauung des Grundstücks des ehemaligen Betriebshofes entsprechend der Festsetzungen des Bebauungsplanes wird nicht zu Störungen der Blickbeziehung zum Tiergarten führen. Eine eventuelle Störung des Landschaftsbildes wird auch durch die Festsetzungen im B-Plan verhindert. Die hohe Bedeutung der Wegeverbindung am Tiergartenrand für die Erholungsfunktion bleibt auch zukünftig erhalten, ebenso das prägende historische Gebäude des Forsthauses.

Zusammenfassend wird aus gutachterlicher Sicht der Schluss gezogen, dass die Festsetzungen des vorliegenden B-Plans weder in artenschutzrechtlicher noch in planerischer Hinsicht zu beanstanden sind. Bedenken hinsichtlich eines zu geringen Abstands zwischen der geplanten Bebauung und dem Waldrand des Tiergartens bestehen nicht.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Siehe Ursprungsdrucksache.

Kostentabelle

Siehe Ursprungsdrucksache.

61.13 
Hannover / 06.11.2014