Informationsdrucksache Nr. 1222/2011:
Luftqualitätsplan Hannover –
Ergänzende Informationen zum Luftreinhalte-Aktionsplans vom 12. Juli 2007 und
zum Antrag auf Fristverlängerung zur Einhaltung der Stickstoffdioxidgrenzwerte

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverInformationsdrucksache-ZeichenInformationsdrucksache
An den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen (zur Kenntnis)
An den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss (zur Kenntnis)
An die Ratsversammlung (zur Kenntnis)
An die Stadtbezirksräte 01 - 13 (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
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1222/2011
1
 

Luftqualitätsplan Hannover –
Ergänzende Informationen zum Luftreinhalte-Aktionsplans vom 12. Juli 2007 und
zum Antrag auf Fristverlängerung zur Einhaltung der Stickstoffdioxidgrenzwerte

Da der Jahresmittelgrenzwert für NO2 von 40 µg/m³, der am 1.1.2010 in Kraft getreten ist, an einigen Abschnitten von Hauptverkehrsstraßen nicht eingehalten werden konnte und abzusehen ist, dass der Grenzwert auch in den nächsten Jahren nicht an allen Straßen in Hannover eingehalten werden kann, muss bei der EU eine Fristverlängerung gemäß Art. 22 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. Nr. L 152 S. 1; im Folgenden: RL 2008/50/EG) beantragt werden.
Die bestehende Frist kann einmalig um maximal 5 Jahre verlängert werden, so dass der
NO2-Grenzwert spätestens am 1.1.2015 eingehalten werden muss.

Für den Antrag der Fristverlängerung an die EU müssen entsprechende Formblätter der EU verwendet werden. Teile der Formblätter sind vom Land Niedersachsen auszufüllen. Die Landeshauptstadt Hannover vervollständigt die Formblätter und übersendet diese als Antrag zur Fristverlängerung mit weiteren Dateien im pdf-Format (Texterläuterungen zu den Formblättern, Luftqualitätsplan, Karte zur NO2-Belastung in Hannover) an das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz. Dieses leitet den Antrag über das Umweltbundesamt an die Europäische Union weiter.





Voraussetzungen

Die EU-Mitgliedstaaten können eine Verlängerung der Frist zur Einhaltung der Grenzwerte für NO2 bis 2015 in Anspruch nehmen, wenn bestimmte, in Artikel 22 der RL 2008/50/EG genannten Voraussetzungen vorliegen:


· Für das Gebiet oder den Ballungsraum, für das/den die Verlängerung gelten soll, wird ein Luftqualitätsplan gemäß Artikel 23 erstellt;
· dieser Luftqualitätsplan wird durch die in Anhang XV Abschnitt B aufgeführten Informationen in Bezug auf die betreffenden Schadstoffe ergänzt;
· er enthält Informationen über alle Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung, die auf geeigneter lokaler, regionaler oder nationaler Ebene für NO2 getroffen worden sind und
· er zeigt auf, wie die Einhaltung der Grenzwerte vor Ablauf der neuen Frist erreicht werden soll.
· Im Zeitraum der Fristverlängerung wird sichergestellt, dass die Luftbelastung wenigstens unterhalb des Grenzwertes plus maximaler Toleranzmarge verbleibt (bei NO2 also unterhalb eines Jahresmittelwertes von 40 µg/m³ + 50 % = 60 µg/m³).

Grundsätzlich gilt: Nur wenn nachweislich Anstrengungen zur Erreichung der Einhaltung unternommen wurden, können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 1 geltend machen, dass die Grenzwerte nicht innerhalb der Fristen erreicht werden können.

Vorhandene Luftreinhaltepläne und Aktionspläne können für die Mitteilung nach Artikel 22 Absatz 4 genutzt werden, soweit sie den Anforderungen des Anhang XV, Abschnitt A entsprechen. Sofern sie diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind sie um die fehlenden Angaben zu ergänzen. Es ist sicher zu stellen, dass die Einhaltung der Grenzwerte innerhalb der neuen Frist erreicht wird.

Eine förmliche Änderung des bestehenden Luftreinhalte- und Aktionsplans ist für das Fristverlängerungsverfahren gemäß Art. 22 RL 2008/50/EG nicht erforderlich. Die Öffentlichkeit ist über die Fristverlängerung gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 der Neununddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065) zu unterrichten. Eine Anhörung der betroffenen Verbände erfolgte am 01.07.2010.

Zeitrahmen

Der aktualisierte Luftreinhalteplan Hannover (Luftqualitätsplan) und die von der Landeshauptstadt Hannover auszufüllenden Formblätter müssen bis spätestens 31. Mai 2011 an das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz übersandt werden. Ende Juni wird das Ministerium dann die Formblätter und Luftqualitätspläne aller betroffenen Niedersächsischen Städte an das Umweltbundesamt schicken. Das Umweltbundesamt wird die Anträge der Städte spätestens Ende September 2011 an die EU weiterleiten.







Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Der Luftqualitätsplan (Ergänzung des Luftreinhalte-Aktionsplans) richtet sich gleichermaßen an alle Bevölkerungsgruppen.

Kostentabelle

Durch die Drucksache selbst fallen keine neuen Kosten an. Die Kosten, die für die weiteren Maßnahmen zur Luftreinhaltung entstehen, beruhen auf den Ratsbeschlüssen vom 12.7.2007 (Luftreinhalte-Aktionsplan Hannover, DRS-Nr. 0925/2007) sowie vom 27.1.2011 (Masterplan Mobilität 2025, DRS-Nr. 2547/2011).

Dez. V 67.10
Hannover / 30.05.2011