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BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandtJahresabschluss der Städtischen Häfen Hannover für das Geschäftsjahr 2017
Antrag,
gemäß § 33 Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO) zu beschließen
1. über den Jahresabschluss der Städtischen Häfen Hannover zum 31.12.2017
2. über den Lagebericht für das Geschäftsjahr 2017
3. über die Entlastung der Betriebsleitung
4. den erwirtschafteten Jahresgewinn in Höhe von 1.227.851,67€ (1.458.689,25 € brutto) an die Landeshauptstadt Hannover auszuschütten.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Gender- Aspekte sind nicht berührt.
Kostentabelle
Neben der Ausschüttung von 1.227.851,67 € an den allgemeinen Haushalt der Landeshauptstadt Hannover entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung des Antrages
Für den Jahresabschluss 2017 der Städtischen Häfen Hannover gilt die Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO) in der Fassung vom 27.01.2011. Nach § 33 EigBetrVO beschließt der Rat über den Jahresabschluss, den Lagebericht, die Entlastung der Betriebsleitung sowie über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes. Nach § 157 NKomVG obliegt die Jahresabschlussprüfung eines Eigenbetriebs dem für die Kommune zuständigen Rechnungsprüfungsamt. Es kann mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung Wirtschaftsprüfer beauftragen oder zulassen, dass im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsamt die Beauftragung unmittelbar durch den Eigenbetrieb erfolgt.
Diese Drucksache zum Jahresabschluss 2017 beinhaltet eine zeitnahe und detaillierte Berichterstattung zum Geschäftsjahr 2017 und ersetzt gleichzeitig die separate Informations- Drucksache gemäß § 3 (2) EigBetrVO zum wirtschaftlichen Zwischenbericht II/ 2017.
Die WIBERA Wirtschaftsberatung Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wurde am 20.11.2017 von den Städtischen Häfen Hannover im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsamt mit der Jahresabschlussprüfung für das Geschäftsjahr 2017 beauftragt (Informationsdrucksache 2864/2017).
Den Prüfbericht der Wirtschaftsprüfer leitet das Rechnungsprüfungsamt gemäß § 32 Abs. 3 EigBetrVO dem Oberbürgermeister ohne ergänzende Feststellungen zu.
Der erwirtschafte Jahresgewinn soll in der beantragten Hohe ausgeschüttet und dem städtischen Ergebnishaushalt zugeführt werden.
Die Ausschüttung soll 10 Kalendertage nach dem gefassten Ratsbeschluss erfolgen.