Antrag Nr. 1205/2026:
Änderungsantrag von Herrn Dirk von der Osten (AWO Region Hannover e.V.) zur Drucksache Nr. 0822/2026: Neufassung der Satzung für das Jugendamt der Landeshauptstadt Hannover (Jugendamtssatzung)

Inhalt der Drucksache:

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Änderungsantrag von Herrn Dirk von der Osten (AWO Region Hannover e.V.) zur Drucksache Nr. 0822/2026: Neufassung der Satzung für das Jugendamt der Landeshauptstadt Hannover (Jugendamtssatzung)

Antrag

Der § 5 Beratende Mitglieder soll im 3. Absatz wie folgt geändert werden:

(3) Weitere Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sind:

1. eine Richter*in des Vormundschafts-, Familien- oder Jugendgerichts, benannt durch den*die Präsident*in des Amtsgerichts Hannover,
2. ein*e Vertreter*in des Jugendparlaments, benannt durch das Jugendparlament,
3. ein*e Vertreter*in des Stadtjugendrings, benannt durch den Stadtjugendring,
4. eine Vertreterin der Freien Wohlfahrtspflege
5. ein*e Vertreter*in der Kinderladeninitiative, benannt durch die Kinderladeninitiative Hannover, als Dachorganisation der Elterninitiativeinrichtungen,
6. ein*e Vertreter*in des Rates der Religionen, benannt durch den Rat der Religionen Hannover e.V.,
7. eine Person, die über Erfahrungen in der Arbeit mit jungen Menschen mit Behinderung verfügt, auf Vorschlag von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, die im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover wirken,

Begründung

Das Landesrecht eröffnet ausdrücklich Gestaltungsspielraum bei den stimmberechtigten und

beratenden Mitgliedern (§ 4 Nds. AG SGB VIII). Darin heißt es:

„Die Satzung bestimmt, dass dem Jugendhilfeausschuss weitere Mitglieder mit beratender Stimme

angehören."

Das heißt, das Landesrecht ermöglicht und legitimiert ausdrücklich, dass der kommunale Satzungsgeber zusätzliche beratende Mitglieder bestimmt. Es handelt sich nicht um eine abschließende oder restriktive Regelung, sondern um einen bewussten Gestaltungsspielraum.

Die Landeshauptstadt Hannover nutzt diesen landesrechtlichen Spielraum bereits aktiv.

Nach dem neuen Entwurf der Jugendamtssatzung Hannover gehören dem Jugendhilfeausschuss u. a. beratend an:


· Vertreter*innen der Kinderladeninitiative Hannover e. V.
· Vertreter*innen kirchlicher Träger
· Vertreter*innen von Jugendverbänden und fachlichen Arbeitsgemeinschaften

· Vertreter*innen aus Justiz, Schule und Elternvertretungen

Diese beratenden Mitglieder sind nicht Einzelpersonen ohne Struktur, sondern organisierte

Zusammenschlüsse mit sektoraler Verantwortung.

Die KiLa-Initiative fungiert dabei ausdrücklich als Dachorganisation freier Träger.

Die Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtspflege ist:


· ein gesetzlich anerkannter Zusammenschluss freier Träger,
· strukturell mit der KiLa-Initiative und den Jugendverbänden vergleichbar,
· inhaltlich tragende Säule der kommunalen Jugendhilfe in Hannover,
· zentraler Akteur in Planung, Umsetzung und Weiterentwicklung von Angeboten.

Wenn Dachorganisationen einzelner Segmente (z. B. Elterninitiativen oder Jugendverbände) beratend beteiligt sind, spricht nichts dagegen — vielmehr alles dafür, auch den Zusammenschluss der großen Wohlfahrtsverbände in vergleichbarer Form einzubeziehen.

Ein Ausschluss der AG Wohlfahrtspflege wäre sachlich nicht zu begründen und führt zu einer strukturellen Ungleichbehandlung gleichwertiger Akteursformen, denn der § 71 SGB VIII sieht vor, dass die freie Jugendhilfe, in diesem Fall die AG der Freien Wohlfahrtspflege, strukturell am Jugendamt beteiligt ist,

Die bisherige Entwurfsform im § 4 Stimmberechtigte Mitglieder sieht keine abgesicherte, verbindliche Vertretung von Mitgliedern der Freien Wohlfahrtspflege vor. Somit besteht die Möglichkeit, dass die Träger der freien Wohlfahrtspflege unzureichend bzw. gar nicht im Jugendhilfeausschuss vertreten sind. Eine verbindliche Berücksichtigung bei den Beratenden Mitgliedern sichert die Einbindung der AG Wohlfahrtspflege unter folgenden Prämissen:


· Qualität der Jugendhilfeplanung
· Umsetzbarkeit von Beschlüssen
· Verzahnung von Strategie, Finanzierung und Praxis

Sie verändert keine Mehrheiten, sondern erhöht die fachliche Entscheidungsbasis, denn die AG Wohlfahrtspflege bündelt Positionen von Trägern, die:

· erhebliche Teile der Jugendhilfeleistungen erbringen,
· maßgeblich von Beschlüssen des Jugendhilfeausschusses betroffen sind,
· dauerhaft Verantwortung für Personal, Infrastruktur und Angebotsqualität tragen.

Die Beratende Beteiligung bedeutet:

· frühzeitige Einbindung statt nachlaufender Konflikte,
· transparentere Entscheidungsprozesse,
· höhere Akzeptanz kommunaler Beschlüsse.
Fazit

Die Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtspflege stellt einen organisierten Zusammenschluss anerkannter freier Träger dar und ist damit als Vereinigung im Sinne des § 4 Nds. AG SGB VIII anzusehen.
Das Landesrecht eröffnet ausdrücklich die Möglichkeit, über die Satzung weitere beratende Mitglieder im Jugendhilfeausschuss vorzusehen. Die Aufnahme der AG Wohlfahrtspflege entspricht der bisherigen Praxis in Hannover, vergleichbare Dach- und Interessenstrukturen — etwa Kinderladeninitiative oder Jugendverbände — beratend zu beteiligen.
Die AG Wohlfahrtspflege ist als Dachstruktur der großen freien Träger funktional vergleichbar und leistet einen wesentlichen Beitrag zur Qualitätssicherung, Jugendhilfeplanung und Umsetzbarkeit politischer Entscheidungen. Eine beratende Mitgliedschaft stärkt die Fachlichkeit des Ausschusses, ohne die Beschlusskompetenze


Dirk von der Osten

(AWO Region Hannover e.V.)