Drucksache Nr. 1200/2017:
Änderung der Sondernutzungssatzung

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksräte 01 - 13

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Ausschuss für Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und Liegenschaftsangelegenheiten
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An die Stadtbezirksräte 01 - 13 (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
1200/2017
3
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Änderung der Sondernutzungssatzung

Antrag,

die Änderung der Sondernutzungssatzung (Anlage 1) mit der Anlage III zur Sondernutzungssatzung (Plan Innenstadt) zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zu den Geschlechterdifferenzierungen gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (DS 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksachen nicht relevant und werden daher nicht ausgeführt.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Die Satzungsänderung ist notwendig geworden, um die Satzung einer veränderten Rechtslage bzw. dem sich verändernden Händlerverhalten anzupassen und der Verwaltung ein transparentes und rechtssicheres Handeln zu ermöglichen. Es geht dabei um drei Bereiche: Werberechte im öffentlichen Raum, Pingelscheine und redaktionelle Änderungen, die im Wesentlichen der Klarstellung dienen.

Zur Neuregelung der Straßenmusik wird die Verwaltung in Kürze eine gesonderte Beschlussvorlage vorlegen.
1. In der Vergangenheit waren Werbemaßnahmen im öffentlichen Raum Teil des DSM-Vertrages. Mit dem neuen Vertragsabschluss (Beschlussdrucksache 2096/ 2016: Neuvergabe der Werberechte -Vertrag zur Durchführung von Werbung im Gebiet der Landeshauptstadt) sind diese Maßnahmen nicht mehr Vertragsgegenstand und werden seit dem 01.01.2017 von Seiten der Verwaltung bearbeitet. Die in der Praxis angewandten Regelungen sollen in der Satzung festgehalten werden, um dem Anspruch auf Transparenz des Verwaltungshandelns gerecht zu werden.
2. In der Vergangenheit ist der Pingelschein zunehmend für Verkaufstätigkeiten beantragt worden, die mit der ursprünglich angedachten Verwendung nicht mehr in Einklang zu bringen sind. Der klassische Pingelschein umfasst den Verkauf im Umherziehen und wurde ursprünglich vor allem für Eis- und Geflügelverkauf u.ä, ausgegeben. In den letzten Jahren sind z.B. auch die Kaffee-Fahrräder, aber zunehmend auch der Getränkeverkauf am Rande von Veranstaltungen hinzugekommen. Dabei hat sich ein erheblicher Wildwuchs entwickelt. So wurden zum Beispiel Einkaufswagen mit Bierkisten beladen und zum Verkauf vor Veranstaltungsbereichen zweckentfremdet. Um dieser Form des Verkaufs Einhalt zu gebieten, schlägt die Verwaltung vor, dass die Antragsteller eine Verkaufseinrichtung mit den anerkannten Regeln der Technik (zum Beispiel: Bremsvorrichtung aus Sicherheitsgründen) vorweisen müssen.
3. Darüber hinaus sind in der Änderungssatzung diverse Formulierungen verändert oder gestrichen worden. Beispielhaft hier einige Aufzählungen:
· § 3: Streichen der Losverkaufsstände
· § 7: Änderung der Bezeichnung Stühle in Sitzgelegenheiten/Neuformulierung der Abstandsregelung zu deren Klarstellung
· § 12: Verkürzung der Antragsfrist
· Anlage III: Straßenumbenennung

Zur Übersichtlichkeit hat die Verwaltung eine Synopse erstellt - die Änderungen sind fett und kursiv gekennzeichnet. Die in Anlage II ersichtliche Aufstellung enthält alle beabsichtigten Veränderungen. Ein kurzer Begründungstext, teilweise mit Beispielen, soll zur Erläuterung dienen.
23.4 
Hannover / 04.05.2017