Drucksache Nr. 1198/2013:
Regelung zum Ausbau und zur Finanzierung integrativer Plätze in Kindertagesstätten in Hannover

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Jugendhilfeausschuss
In den Verwaltungsausschuss
An die Stadtbezirksräte 01 - 13 (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
1198/2013
2
 

Regelung zum Ausbau und zur Finanzierung integrativer Plätze in Kindertagesstätten in Hannover

Antrag,

zu beschließen,
  1. der Einrichtung von integrativen Plätzen in Krippen und Kleinen Kindertagestätten in Hannover gemäß der Anlage 1 zuzustimmen sowie
  2. eine Finanzierung der Gruppen entsprechend der Anlage 2 zu bewilligen
  3. dass bei Einzelintegrationsmaßnahmen in einer Krippengruppe oder einer Kleinen Kindertagesstätte keine separate Drucksache vorgelegt wird und
  4. dass die Regelungen der Anlagen 1 und 2 in das Regionalkonzept der Landeshauptstadt Hannover aufgenommen werden.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Einrichtung von Gruppen mit einem integrativen Platzangebot richtet sich generell an beide Geschlechter. Die wohnortnahe und bedarfsgerechte Betreuung wird bei der Planung von Integrationsgruppen immer beachtet. Ziel ist auch hier die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Kostentabelle

Die angestrebte Neuregelung zieht nur einen geringfügig veränderten städtischen Finanzierungsumfang nach sich, so dass die Umwandlung der einzelnen Gruppe, abgesehen vom Verlust der Betreuungsplätze, kostenneutral ist. Der Platzverlust ist durch Schaffung von Ersatzangeboten jedoch auszugleichen. Treten Bedarf und Nachfrage im maximalen Umfang auf, könnte dies zur Erforderlichkeit von vier neuen Krippengruppen führen. Diese zögen für die Landeshauptstadt Hannover - als Neubau - investive Kosten von ca. 2,4 Mio. € nach sich sowie laufende Betriebskosten von ca. 400.000 € jährlich.

Begründung des Antrages

zu 1 und 2:
Durch das Inkrafttreten der Änderung der 2. DVO-KiTaG werden von Seiten des Landes Ausführungsbestimmungen geschaffen, die eine gemeinsame Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung regeln. Der Rechtsanspruch zum 01.08.2013 auf einen Betreuungsplatz ab dem 1. Lebensjahr gilt für Kinder mit und ohne Behinderung und ist von der LHH zu erfüllen. Somit erfordert die neue Rechtslage eine Regelung zum Ausbau und zur Finanzierung integrativer Plätze für Kinder mit Behinderung dieser Altersgruppe. Die Jugendverwaltung legt in der Anlage 2 die Regelung zur Finanzierung dieser Plätze bzw. Gruppen vor.

zu 3:
Die unter Ziffer 3 genannte Durchführung einer Einzelintegratíonsmaßnahme in einer Krippengruppe oder Kleinen Kindertagesstätte zieht keine zusätzlichen Kosten nach sich, von daher soll zur Einrichtung solcher Plätze auf eine separate Beschlussfassung verzichtet werden. Auch im Hinblick darauf, dass die Ergänzung der Betriebserlaubnis durch das Niedersächsische Kultusministerium jeweils für das betreute Kind als Einzelintegrationsmaßnahme erteilt wird und wieder erlischt, wenn dieses Kind mit Behinderung die Kindertagesstätte verlässt.
zu 4:
In der rechtskräftigen "Verordnung über Mindestanforderungen an besondere Tageseinrichtungen für Kinder (2. DVO-KiTaG)" sind Rahmenbedingungen für alle Gruppen ausgeführt, in denen Kinder mit und ohne Behinderung betreut werden. Die neue Verordnung gilt nunmehr für alle Betreuungsformen in Kindertagesstätten somit für Krippen, Kindergärten und Horte. Die Änderungen sind in das Regionalkonzept der Landeshauptstadt Hannover aufzunehmen (s. hierzu § 1 Absatz 1, Satz 2 der 2. DVO). Mit der Übernahme der Anlagen 1 und 2 in das Regionalkonzept wird der gesetzlichen Vorgabe des Landes Rechnung getragen.
51.41 
Hannover / 21.05.2013