Drucksache Nr. 1195/2017:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1857 – Dresdener Straße -
Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit,
Aufstellungs- und Einleitungsbeschluss

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Bothfeld-Vahrenheide zur Entscheidung zu den Antragspunkten 1. und 2.,
im Übrigen zur Anhörung
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
1195/2017
5
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Vorhabenbezogener Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1857 – Dresdener Straße -
Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit,
Aufstellungs- und Einleitungsbeschluss

Antrag,

1. den allgemeinen Zielen und Zwecken des Bebauungsplans Nr. 1857 – Neubau eines Wohngebäudes - entsprechend den Anlagen 2 und 3 zuzustimmen,

2. die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung in der Bauverwaltung für die Dauer eines Monats zu beschließen und

3. die Einleitung des Verfahrens für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans – gemäß § 12 BauGB und die Aufstellung des Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung - zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte wurden eingehend geprüft. Benachteiligungen von Altersgruppen, geschlechtsspezifische Benachteiligungen oder anderweitige gruppenbezogene Benachteiligungen sind nicht zu erkennen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die wohnbauliche
Nachverdichtung eines Bestandsgrundstückes schaffen.

Die Hanseatic Wohnungsbau GmbH beabsichtigt im Rahmen der Nachverdichtung ihres Bestandes auf dem in ihrem Eigentum befindlichen Grundstück in Hannover-Vahrenheide ein weiteres Wohngebäude zu errichten. Hier sollen voraussichtlich neun Wohneinheiten entstehen.

Im Planbereich gilt der Durchführungsplan Nr. 177 aus dem Jahre 1961. Dieser Plan setzt in Verbindung mit der Bauordnung für die Hauptstadt Hannover vom 25.02.1960 den bebaubaren Flächenanteil auf 3/10 (entsprechend einer GRZ von 0,3) fest. Das geplante Bauvorhaben liegt außerhalb der überbaubaren Fläche und widerspricht somit den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Daher hat die Vorhabenträgerin am 02.03.2017 einen entsprechenden Antrag auf Einleitung eines Verfahrens für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB gestellt. Um die o.g. Festsetzungen in dem Bestandsbereich anzupassen, werden auch die einbezogenen Flächen Gegenstand des Bebauungsplanes.

Der Bebauungsplan soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB
aufgestellt werden.

Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren durchführen zu können.
61.13 
Hannover / 26.04.2017