Informationen:
verwandte Drucksachen:
1189/2023 (Originalvorlage) |
Beratungsverlauf:
- 07.06.2023: Stadtentwicklungs- und Bauausschuss: Einstimmig
- 15.06.2023: Verwaltungsausschuss: Einstimmig
- 29.06.2023: Ratsversammlung: Einstimmig
1189/2023 (Originalvorlage) |
Beschlussdrucksache | ||||||||||
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss In den Verwaltungsausschuss In die Ratsversammlung |
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Für die Erstellung eines Mietspiegels sind grundsätzlich die Städte und Gemeinden zuständig (§ 4 Nr. 12 Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht). Damit die Region Hannover den Mietspiegel für die LH Hannover erstellen darf, wurde ihr die Aufgabe mit Zweckvereinbarung vom 11.12.2015 übertragen. Auf die Beschlussdrucksache Nr. 2323/2015 wird insoweit hingewiesen.
Infolge gesetzlicher Neuregelungen reicht diese Vereinbarung jedoch nicht mehr aus bzw. ist teilweise überholt.
Am 01.07.2022 sind das Mietspiegelreformgesetz (MsRG) und die Mietspiegelverordnung (MsV) in Kraft getreten. Mit diesen Regelwerken hat der Gesetzgeber erstmals konkrete Standards für die Erstellung von Mietspiegeln festgelegt.
Mit dem MsRG wurde insbesondere die für die Erstellung von qualifizierten Mietspiegeln notwendige Datengrundlage verbessert. Der zuständigen Behörde wurden rechtliche Befugnisse der Datenverarbeitung eingeräumt.
Beispielsweise wurde geregelt, welche Daten die zuständige Behörde zur Vorbereitung und Durchführung der Erhebung nutzen darf (z. B. Meldedaten, Zensusdaten). Explizit aufgezählt sind auch die Merkmale zur Wohnung und zum Mietverhältnis, die bei den Mietvertragsparteien erhoben werden dürfen, und welche dieser Merkmale zur Berechnung der Mietobergrenzen weiterverarbeitet werden dürfen (Art. 238 §§ 1 bis 3 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EGBGB). Bislang ergaben sich die Datenverarbeitungsbefugnisse ausschließlich aus einer von der Region Hannover erlassenen Statistiksatzung (Mietspiegelsatzung), die mit den gesetzlichen Neuregelungen entbehrlich geworden ist und aufgehoben wird.
Außerdem wurden mit dem MsRG Auskunftspflichten eingeführt: Mietvertragsparteien sind verpflichtet, der zuständigen Behörde Auskunft über ihr Mietverhältnis und die Merkmale ihrer Wohnung zu erteilen (Art. 238 § 2 EGBGB). Die Auskunftspflicht dient der Erhöhung der Rückläufe aus der Mietspiegelbefragung.
Neu ist außerdem, dass für Städte und Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnenden Mietspiegel erstellt werden müssen (§ 558c Abs. 4 BGB). Würde der Mietspiegel nicht durch die Region Hannover erstellt, müsste die LH Hannover selbst zumindest einen einfachen Mietspiegel erstellen.
Zwecks Anpassung an diese neue Rechtslage bedarf es einer Neufassung der Vereinbarung. Diese Neufassung der zwischen Region und Landeshauptstadt abgestimmten Vereinbarung ist als Anlage 1 beigefügt.
Die Regionsverwaltung beabsichtigt, die neue Vereinbarung der Regionsversammlung in deren Sitzung am 04.07.2023 zur Beschlussfassung vorzulegen.