Drucksache Nr. 1187/2005 N1:
Änderung der Satzung über die Entschädigung der Ratsfrauen, Ratsherren, Stadtbezirksratsmitglieder, der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder und der ehrenamtlich Tätigen der Landeshauptstadt Hannover

Inhalt der Drucksache:

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1. Neufassung
1187/2005 N1
1
 

Änderung der Satzung über die Entschädigung der Ratsfrauen, Ratsherren, Stadtbezirksratsmitglieder, der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder und der ehrenamtlich Tätigen der Landeshauptstadt Hannover

Antrag,

die in der Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der Ratsfrauen, Ratsherren, Stadtbezirksratsmitglieder, der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder und der ehrenamtlich Tätigen der Landeshauptstadt Hannover i. d. F. vom 17. März 2005 zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Von der Änderung sind Frauen und Männer gleichermaßen betroffen.

Kostentabelle

Die Kosten werden von den zu gewährenden Entschädigungszahlungen abhängig sein.

Begründung des Antrages


1. Pauschalstundensatz für ausschließliche Haushaltsführung
Gemäß § 39 Abs. 5 Satz 6 NGO haben Ratsfrauen und Ratsherren, die ausschließlich einen Haushalt führen und keinen Verdienstausfall geltend machen, Anspruch auf Zahlung eines Pauschalstundensatzes. Hintergrund dieser Regelung ist, dass dem Verständnis der Haushaltsführung als geldwerte Tätigkeit auch im kommunalrechtlichen Zusammenhang Rechnung getragen werden soll.

Nach der bisherigen Gesetzeslage war der Pauschalstundensatz für die Haushaltsführung nach der Höhe des durchschnittlich gezahlten Ersatzes des Verdienstausfalls zu bemessen. Mit dem Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze vom 22.04.2005 (Nds. GVBl. Nr. 9/2005) wurde u.a. auch § 39 Abs. 5 S. 6 und 7 NGO neu gefasst. Die Vorschrift hat nunmehr folgenden Wortlaut: ”Wer ausschließlich einen Haushalt führt und keinen Verdienstausfall geltend macht, hat Anspruch auf Zahlung eines vom Rat durch Satzung festzusetzenden angemessenen Pauschalstundensatzes. Dabei kann insbesondere die Höhe des Pauschalstundensatzes nach der Anzahl der Personen gestaffelt werden, die dem zu führenden Haushalt angehören.”

Nach dieser gesetzlichen Neuregelung besteht die Notwendigkeit, in der Entschädigungssatzung der Landeshauptstadt Hannover anstelle der bisherigen Regelungen in § 1 Abs. 1 S. 2 bis 4 und § 2 Abs. 3 Satz 3 einen angemessenen Pauschalstundensatz für die Haushaltsführung festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz sowie im Entgelttarifvertrag zwischen dem Hausfrauen-Bund und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten und nach den Ergebnissen einer Anfrage bei der AOK Niedersachsen und verschiedenen deutschen Städten wurde hierfür zunächst ein Betrag von 10,00 € vorgeschlagen (Beschlussdrucksache Nr. 1187/2005). Nach nochmaliger Erörterung der gesetzlichen Neuregelung in der Sitzung der Geschäftsordnungskommission am 09.06.2005 wird nunmehr vorgeschlagen, den Pauschalstundensatz nach der Anzahl der minderjährigen Kinder zu staffeln, die dem zu führenden Haushalt angehören. Der Grundbetrag für einen Haushalt mit bis zu zwei Personen soll 10,00 € betragen. Für jedes minderjährige Kind, das dem Haushalt zusätzlich angehört, erhöht sich der Pauschalstundensatz um je 2 €.
Auf Folgendes wird hingewiesen:
- Anspruch auf den Pauschalstundensatz haben diejenigen, die “ausschließlich” einen Haushalt führen. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn die Haushaltsführung das Schwergewicht der Betätigung des Ratsmitgliedes darstellt.
- Nach § 2 Abs. 3 der Entschädigungssatzung besteht kein Anspruch auf den Pauschalstundensatz, wenn eine Ratsfrau/ein Ratsherr u.a., die/der ausschließlich einen Haushalt führt, die Kosten der Beschäftigung einer Hilfskraft als Verdienstausfall geltend macht.

- Gemäß Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 08.02.2005 gilt nunmehr, dass auch Rentner und Pensionäre, die ausschließlich einen Haushalt führen und keinen Verdienstausfall geltend machen, den Pauschalstundensatz beanspruchen können.

2. Regionsabgeordnete
In § 2 Abs. 2 Satz 6 der Entschädigungssatzung ist infolge der Bildung der Region Hannover das Wort “Kreistagsabgeordnete” durch das Wort ,,Regionsabgeordnete'' zu ersetzen.


3. Widerspruchsbeirat

Gemäß § 116 Abs. 2 SGB XII i.V.m. §§ 8 Abs. 2 und 9 Abs. 5 Niedersächsisches Gesetzes zur Ausführung des SGB XII vom 16.12.2004 (Nds. GVBl. Nr. 43/2004) muss bei der Landeshauptstadt Hannover ein Widerspruchsbeirat für Angelegenheiten des überörtlichen Sozialhilfeträgers gebildet werden. Die nicht dem Rat angehörenden Mitglieder des Widerspruchsbeirates haben Anspruch auf Sitzungsgeld nach der Entschädigungssatzung.


32.5  / 10.1
Hannover / 13.06.2005